Neue Grundsicherung kommt mit Änderungen

Die neue Grundsicherung kommt, wenn auch mit leichten Änderungen. Das hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwoch durch Annahme des entsprechenden Gesetzentwurfes (21/3541) der Bundesregierung beschlossen. Am 5.3.2026 hat dann der Bundestag das Gesetz beschlossen. Es tritt ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

Wesentliche Inhalte

Bestandteil des Gesetzes ist unter anderem eine stärkere Betonung des Ziels der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung durch eine Stärkung des Vermittlungsvorrangs. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Wer die Aufnahme einer Arbeit ohne nachvollziehbare Gründe verweigert oder zu Terminen nicht erscheint, muss künftig mit härteren Sanktionen rechnen, bis hin zur kompletten Streichung der monatlichen Regelbedarfe. Allerdings ist hier ein mehrstufiges Verfahren geplant, innerhalb dessen die Arbeitssuchenden zunächst auf weitere Konsequenzen hingewiesen werden. Zugleich sollen die Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt und Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, umfassender beraten werden.

Änderungen im Ausschuss

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag an einigen Stellen überarbeitet.

Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt

So sollen unter anderem künftig bereits ab dem ersten Tag des Grundsicherungsbezugs Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt aktiviert werden können. Dazu soll nun in § 3 Absatz 2 die Formulierung „Ab der Beantragung“ statt „Bei der Beantragung“ stehen.

Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige

Die sogenannte Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige wurde verschärft, das Jobcenter soll schon nach einem Jahr prüfen, ob die Selbstständigkeit der Grundsicherungsbezieher tragfähig für den Lebensunterhalt ist. Damit soll auch Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden. Dies wird durch einen entsprechenden Zusatz in § 10 Abs. 2 Nummer 5 gewährleistet.

psychische Erkrankung

Wenn ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gibt, soll das Jobcenter ein ärztliches Attest anordnen können. (neuer Absatz 4 in § 32)

Arbeitsaufnahmepflicht von Eltern

Eltern sollen ab dem 14. Lebensmonat des Kindes (ursprüngliche Fassung: ab dem 12. Lebensmonat; im Bürgergeld: ab dem 3. Lebensjahr) verpflichtet werden, eine Arbeit aufzunehmen. (§ 10 Absatz 1 Nummer 3)

Sozialleistungsmissbrauch

Außerdem werden Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit erweitert, um organisierten Sozialleistungsmissbrauch besser bekämpfen zu können. Dafür soll ein neuer § 64a in das SGB II ingebaut werden.

Wohnkosten bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern

Änderungen gibt es auch bei der Übernahme von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sollen die Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen werden, wenn sie die vorgesehene Obergrenze (1,5faches der Angemessenheit) überschreiten. Satz 7 in § 22 Absatz 1 enthält daher folgende Formulierung: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen fürdie Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Quelle: Bundestag

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Aktivrente gilt seit Januar 2026

Zum 1.1.2026 ist übrigens trotz vielfacher Kritik das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet Änderungen im Einkommenssteuergesetz (neuer Punkt 21 im § 3 EStG) und soll nach zwei Jahren überprüft werden.

Aktivrente als Anreiz

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Mit der Aktivrente soll ein Anreiz geschaffen werden länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Da von der Aktivrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, profitieren auch die Sozialversicherungen.

Voraussetzungen

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
  • nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) sie bisher ausgeübt haben. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Die Aktivrente gilt nicht für Einnahmen aus anderer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel:

  • aus selbstständigen Tätigkeiten,
  • aus einem Beamtenverhältnis,
  • als Abgeordneter oder
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung).

Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Weitere Regelungen

Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch.

Der Freibetrag der Aktivrente kann immer nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat genutzt werden. Wechselt man den Job, kann der Freibetrag ab dem neuen Monat im neuen Arbeitsverhältnis eingesetzt werden, solange man ihn nicht parallel woanders nutzt.

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, ab dem das gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Behindertengleichstellungsgesetz

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

„Angemessene Vorkehrungen“

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften. 

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. 

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

VDK

Der Entwurf enthält Verschlechterungen und bleibt deutlich hinter den Forderungen des Sozialverbands VdK zurück. Ein Kritikpunkt ist die Beschränkung der Sanktions- und Klagemöglichkeiten im Entwurf. Dies erschwert Betroffenen den Zugang zu Gerechtigkeit und bietet kaum Verbesserungen zur aktuellen Situation.

AbilityWatch e. V.

AbilityWatch e. V. warnt: Dieser Entwurf bewahrt nicht Menschen vor Diskriminierung, sondern Unternehmen vor der Barrierefreiheit.

Der Kern der Kritik von AbilityWatch liegt in der Ausgestaltung der sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Während das Gesetz vorgibt, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft zu regeln, hebelt es diesen Anspruch im selben Atemzug wieder aus.

In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfs wird festgelegt, dass für private Unternehmer „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen immer als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten, unabhängig vom konkreten Aufwand.

„Das ist kein Fortschritt, das ist Etikettenschwindel“, erklärt Raúl Krauthausen. „Indem der Gesetzgeber pauschal festschreibt, dass jede bauliche Anpassung für die Wirtschaft auf Dauer unzumutbar ist, zerschlägt er die moralische und rechtliche Basis für eine barrierefreie Gesellschaft. Behinderten Menschen wird hier ein Bärendienst erwiesen: Die Bundesregierung segnet de facto die Diskriminierung ab, solange sie hinter einer Stufe oder einer zu schmalen Tür stattfindet.“

Besonders perfide ist das bewusste Missverständnis des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“. Während die UN-Behindertenrechtskonvention hierunter Maßnahmen versteht, die eine gleichberechtigte Teilhabe erst ermöglichen, reduziert der Gesetzentwurf dies auf rein reaktive „individuelle, praktikable Lösungen vor Ort“.

Damit wird das Konzept ad absurdum geführt: Statt struktureller Barrierefreiheit, die im Vorfeld geplant wird, wird Inklusion zum spontanen „Gnadenakt“ degradiert.

Quellen: Bundesregierung, VDK, AbilityWatch

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