Behindertengleichstellungsgesetz

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

„Angemessene Vorkehrungen“

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften. 

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. 

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

VDK

Der Entwurf enthält Verschlechterungen und bleibt deutlich hinter den Forderungen des Sozialverbands VdK zurück. Ein Kritikpunkt ist die Beschränkung der Sanktions- und Klagemöglichkeiten im Entwurf. Dies erschwert Betroffenen den Zugang zu Gerechtigkeit und bietet kaum Verbesserungen zur aktuellen Situation.

AbilityWatch e. V.

AbilityWatch e. V. warnt: Dieser Entwurf bewahrt nicht Menschen vor Diskriminierung, sondern Unternehmen vor der Barrierefreiheit.

Der Kern der Kritik von AbilityWatch liegt in der Ausgestaltung der sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Während das Gesetz vorgibt, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft zu regeln, hebelt es diesen Anspruch im selben Atemzug wieder aus.

In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfs wird festgelegt, dass für private Unternehmer „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen immer als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten, unabhängig vom konkreten Aufwand.

„Das ist kein Fortschritt, das ist Etikettenschwindel“, erklärt Raúl Krauthausen. „Indem der Gesetzgeber pauschal festschreibt, dass jede bauliche Anpassung für die Wirtschaft auf Dauer unzumutbar ist, zerschlägt er die moralische und rechtliche Basis für eine barrierefreie Gesellschaft. Behinderten Menschen wird hier ein Bärendienst erwiesen: Die Bundesregierung segnet de facto die Diskriminierung ab, solange sie hinter einer Stufe oder einer zu schmalen Tür stattfindet.“

Besonders perfide ist das bewusste Missverständnis des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“. Während die UN-Behindertenrechtskonvention hierunter Maßnahmen versteht, die eine gleichberechtigte Teilhabe erst ermöglichen, reduziert der Gesetzentwurf dies auf rein reaktive „individuelle, praktikable Lösungen vor Ort“.

Damit wird das Konzept ad absurdum geführt: Statt struktureller Barrierefreiheit, die im Vorfeld geplant wird, wird Inklusion zum spontanen „Gnadenakt“ degradiert.

Quellen: Bundesregierung, VDK, AbilityWatch

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