Hauptantrag Leistungen SGB II, Hartz IV

Vermögensfreigrenzen beim Grundsicherungsgeld

Zu den geplanten Änderungen im SGB II gehören auch die Regelungen zum Schonvermögen.

Zur Zeit gilt:

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1.1.2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 EUR geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Neu:

  • Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen.
  • Das Schonvermögen wird künftig vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit zunehmendem Alter steigt der Betrag, der nicht auf Leistungen angerechnet wird. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Freibetrag – altersabhängig

Freibetrag bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 5.000 Euro,

ab dem 21. Lebensjahr: 10.000 Euro,

ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,

ab dem 51. Lebensjahr: 15.000 Euro.

Karenzzeit bleibt bei der Wohnung

Wie bei Leistungsberechtigten, die zur Miete wohnen, soll die Beibehaltung der Wohnung im ersten Jahr des Leistungsbezugs weiterhin ermöglicht werden. Eine selbstbewohnte Immobilie ist daher unabhängig von ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 wie bisher vollständig als Vermögen freizustellen.

Einmalige SGB II – Beantragung

Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des § 12 Absatz 6. Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.

Quellen: BMAS, Bundestag, SOLEX

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