Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Es trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“.
Ziele
Ziel des Gesetzes sei, so das BMAS, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung über 2025 hinaus im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten, also bei 48 Prozent. Des Weiteren soll im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden.
Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen soll für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben werden.
Lösung: Steuermittel
Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden.
Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat. Ziel dieses Berichts ist es, zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.
Mütterrente III
Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses am 2. Juli 2025 soll die Mütterrente III bereits zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.
In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings darauf hingewiesen, dass dass die Umsetzung der Mütterrente III aufgrund des erheblichen Aufwands in der Programmierung frühestens ab 2028 erfolgen könne. Sie müsse bei mehr als 10 Millionen Renten, die zunächst aus dem Gesamtbestand von 26 Millionen Renten herauszufiltern sind, unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografien und aller Rechtsstände der Vergangenheit eingepflegt und umgesetzt werden. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erforderten umfassende Anpassungen der IT-Systeme.
Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen
Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden. Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben.
Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer freiwilligen Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.
Die Aufhebung wird begrenzt
- durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen oder
- durch die Gesamtdauer von acht Jahren von befristeten Arbeitsverträgen.
Quelle: BMAS, DRV-Bund
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