Covid-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesundheitsbeschwerden

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Berufungsverfahren zu entscheiden:

Das Hessische Landessozialgericht (1. Senat) hat am 11. Juli 2025 in zwei Berufungsverfahren (Az. L 1 VE 35/24 und L 1 VE 24/24) über Versorgungsleistungsanträge nach gesundheitlichen Beschwerden nach COVID‑19-Impfungen entschieden und jeweils einen Anspruch verneint.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem „Impfrecht“ (§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, § 142 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG)) erhalten Betroffene Versorgungsleistungen, wenn sie durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Voraussetzung ist u. a., dass Impfung, unübliche Impfreaktion und Schädigungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen; für den kausalen Zusammenhang genügt, dass „mehr für als gegen“ eine ursächliche Verknüpfung spricht.

76‑Jähriger mit Gehbehinderung

Ein 76‑jähriger Mann mit bereits seit 2010 bestehendem Grad der Behinderung von 80 (Wirbelsäulenfunktionsstörung, Beinlymphödem) war im Mai und August 2021 zweimal mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer) geimpft. Er beantragte im April 2023 beim Versorgungsamt eine Versorgungsleistung wegen einer angeblich durch die Impfung verschlechterten Gehbehinderung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sahen keinen seltenen Impfreaktion vorliegen und hielten die bestehende Gangstörung für bereits vor der Impfung gegeben. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sei daher nicht erfüllt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

51‑Jähriger mit Myokarditis

Ein 51‑jähriger Mann entwickelte wenige Tage nach einer Janssen‑Impfung (Johnson & Johnson) eine Myokarditis. Das Versorgungsamt lehnte die Versorgungsleistung mangels überwiegender Indizien für eine Impfwirkung ab, das Sozialgericht sprach dem Kläger jedoch einen Grad der Schädigung (GdS) von 20 zu – eine Rente sei wegen geringer Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. In der Berufungsinstanz betonte die leitende Infektiologin am Universitätsklinikum Frankfurt, das Risiko einer Myokarditis nach Impfung sei „besonders gering“, während das wissenschaftlich belegte Risiko einer Myokarditis nach SARS‑CoV‑2-Infektion deutlich höher liege. Das Landessozialgericht folgte dieser medizinischen Lehrmeinung und wies die Berufung zurück, da nicht mehr für als gegen eine Impfursächlichkeit spreche.

In beiden Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen.

Quellen: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Gesetze-im-Internet, Buzer.de, sozialgesetzbuch-sgb.de

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