Der Bundestag berät am 10. Juli 2025 über einen Gesetzentwurf, der die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vorsieht. Die Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf eingebracht, der auch eine Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet. Die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters soll die Justiz und Verwaltung entlasten.
Anwalt bei Abschiebehaft
Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde erst Anfang 2024 im Aufenthaltsgesetz geregelt, nachdem der Deutsche Anwaltverein diesen Schritt befürwortet hatte. Die aktuelle Regelung in § 62d AufenthG sieht vor, dass Betroffene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Abschiebehaft angeordnet wird. Die Streichung dieser Regelung stößt auf Kritik, da der Deutsche Anwaltverein die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands in solchen Fällen betont.
Stellungnahme der Anwälte
In einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf schreibt der Deutsche Anwaltverein, dass die Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden
verfahrensrechtlichen Ansprüche es betroffenen Personen praktisch
unmöglich machten, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich bestehe das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern; Abschiebungshäftlinge seien aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen sei, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem könnten Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitze. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.
Außerdem lehnt der Deutsche Anwaltverein die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese stehe mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
Quellen: Bundestag, Deutscher Anwaltverein
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