Ausschnitt Schwerbehindertenausweis

BSG schließt Regelungslücke

Am 19. September 2024 hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Revisionsverfahren B 9 SB 2/23 R entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung des von ihr für eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen gezahlten Eigenanteils in Höhe von 91 Euro hat. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen‑Bremen vom 28. September 2023 wurde aufgehoben, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2022 zurückgewiesen.

Hilfe zur Pflege

Die 1940 geborene Klägerin ist schwerbehindert (GdB 90) mit dem Merkzeichen G und lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie bezieht nach § 65 SGB XII ausschließlich Hilfe zur Pflege, nicht jedoch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, da sie über eigenes Renteneinkommen verfügt. Im Juli 2021 wurde ihr Antrag auf eine kostenlo-
se Wertmarke zur Nutzung des ÖPNV abgelehnt, da sie nach Auffassung der
Behörde nicht zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehöre. Die Heimkosten
wurden teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen; die Wertmarke in Höhe von
91 Euro bezahlte die Klägerin selbst mithilfe eines Darlehens.

Nicht im Kreis der Anspruchsberechtigten

Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Erstattung. Auf die Berufung des Beklagten setzte das Landessozialgericht die Kostenregelung außer Kraft mit der Begründung, § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX erfasse nur Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln III und IV des SGB XII. Die Klägerin falle als ausschließliche Bezieherin von Hilfe zur Pflege nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten.

BSG erkennt Regelungslücke

Das BSG sah den Erstattungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 228 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 SGB IX (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) anwendbar. Zwar nenne der Gesetzeswortlaut nur „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach den Kapiteln III und IV des SGB XII als Tatbestandsvoraussetzung. Jedoch sei die Norm analogiefähig, weil durch den Systemwechsel von 2005 im SGB IX eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei: Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege bezögen, wurden ungewollt von der Befreiungstatbestandsregelung ausgenommen.

Analogieschluss

Das BSG stellte klar, dass für die Anspruchsvoraussetzungen die Zugehörigkeit zum Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe genügt – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder durch Hilfe zur Pflege gedeckt wird. Insbesondere bei Heimbewohnern mit einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII sei eine analoge Anwendung gerechtfertigt, da keine gesetzgeberische Absicht erkennbar sei, diese besonders hilfebedürftige Gruppe auszuschließen, und kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege.

Revision begründet

Die Revision der Klägerin war zulässig und begründet. Das Bundessozialgericht hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die 91 Euro zu erstatten. Mit diesem Urteil schließt das BSG eine Lücke im systematischen Schutz schwerbehinderter Heimbewohner und stellt deren Gleichbehandlung sicher.

Quellen: Bundessozialgericht, SOLEX, Walhalla-Verlag, Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/08

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