Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften

Im Beratungsverfahren zum „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“, das Ende Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bestanden die „weiteren Vorschriften“ in dem Einfügen des § 127 in das Vierte Buch SGB IV.

Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen

Hier geht es um die Versicherungspflicht von Lehrkräften – insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Diese an sich sachfremden Ergänzungen hatte der Bundestag vorgenommen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022, das auf die Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen reagiert: Viele von ihnen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit mit der Folge, dass die Träger Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigen müssen.

Herrenberg-Urteil

In diesem Urteil wurde entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis tätig war, als abhängig beschäftigt einzustufen ist und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Das Urteil hat verdeutlicht, dass auch bei Honorarverträgen eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann, wenn die Lehrkraft in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist und Weisungen unterliegt.

Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen

In Folge dieses Urteils seien Bildungseinrichtungen nun zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet, worauf der Bundestag in der Begründung seiner Gesetzesergänzung hinweist. Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.

Quellen: Bundesrat, Bundessozialgericht, Bundesanzeiger

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