Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen, die zwischen der 13. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig besseren Schutz erhalten: Union, SPD und Grüne einigten sich am 29.1.25 im Gesundheitsausschuss darauf, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Unionsfraktion heute Abend im Bundestag gemeinsam verabschieden zu wollen. Auch die FDP signalisierte Unterstützung.

Am späten Abend des 30. Januar 2025 stimmte der Bundestag dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) einstimmig zu.

Der Begriff Entbindung

Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Das Gesetz sieht deshalb vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen. 

ab der 13. Schwangerschaftswoche

Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher‘ bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“

Krankschreibung ist nicht nötig

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Gesetz.

Quelle: Bundestag

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