Studenten im Hörsaal

Beiträge zur studentischen KV und PV

Wegen der Anhebung des BAföG-Höchstsatzes steigen diesen Herbst auch wieder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende.

bis 25. Lebensjahr: Familienversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Sonderregelung

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Aktuelle Beiträge

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2024/2025 beträgt 87,38 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2024/2025:

Krankenversicherung87,38 EUR
durchschnittlicher Zusatzbeitrag*)14,54 EUR
Pflegeversicherung**)29,07 EUR
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr34,20 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)136,12 EUR
*)der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2024: 1,7%.
**)der PV-Beitragssatz reduziert sich für Studenten mit Kindern ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25% pro Kind. Also bei zwei Kindern: 26,93 EUR, bei drei Kindern: 24,80 EUR, usw.

Änderungszeitpunkte

Der Beitrag ändert sich bei einer Erhöhung des Bedarfssatzes bei Studenten einer Hochschule immer zum 1.10. (bzw. 1.4.) eines Jahres. Bei Studenten einer Fachhochschule immer zum 1.9. (bzw. 1.3.).

Ab 30. Lebensjahr: Ende der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student.

Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2024 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Zuschläge für Freiwillig Versicherte

Studierende und Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, bekommen entsprechend höhere Zuschläge (vgl. § 13a Abs. 2 und 4 BAföG):

185 EUR für die Krankenversicherung,
48 EUR für die Pflegeversicherung,

Quellen: SOLEX

Abbildung: pixabay.com: students-250164_1280.jpg