Schlichtungsverfahren

Details zum Bürgergeld (10)

Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans wird ab 1.Juli 2023 ein Schlichtungsverfahren geschaffen.

Wenn der Kooperationsplan nicht gelingt

Konflikte können insbesondere Unstimmigkeiten über Inhalte des Kooperationsplans sein. Es können aber auch sonstige Kommunikationsprobleme zwischen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Hilfe der Schlichtung verbessert und dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans erreicht werden. Somit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen, einen Lösungsweg für die Fälle aufzuzeigen, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Integrationsstrategie aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt.

Dritte Person

An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Für eine Auflösung von Konflikten, kann häufig bereits die Bereitschaft zum Zuhören unter Hinzuziehung einer dritten Person entscheidend sein. Das Schlichtungsverfahren wird nach einzelner oder gemeinsamer Anrufung durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und / oder Integrationsfachkräfte unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten dritten Person im oder außerhalb des Jobcenters durchgeführt.

Vier Wochen

Das Schlichtungsverfahren muss nach spätesetens vier Wochen beendet sein. Während des Schlichtungsverfahrens sind Sanktionen ausgeschlossen.

Jobcenter organisiert

Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll in dezentraler Verantwortung durch die Trägerversammlung werden. Die gesetzliche Regelung ist damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits jetzt schon in einigen Jobcentern gute Beispiele gibt. Damit wird auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer „Einheitslösung“ bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt. Dies betrifft auch die Frage, ob und wenn ja mit welcher Verbindlichkeit die Person des Schlichtenden einen Lösungsvorschlag unterbreiten soll. Etwa bei der Frage, ob eine konkrete Integrationsmaßnahme in dem Kooperationsplan vorgesehen werden soll, böte sich ggf. eine Entscheidungsverlagerung auf die Schlichtungsperson an. Nicht alle Konflikte sind jedoch mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten und eignen sich somit für konkrete Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Verbesserung der gemeinsamen Kommunikation geht. Daher wird auch hierzu auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet.

Das Schlichtungsverfahren ist auf den Kooperationsplan beschränkt. Es stellt somit kein zusätzliches formelles Verfahren dar.

Quellen:  BMASSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Krisenkonzepte in Pflegeeinrichtungen

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde Krisenvorsorge für Pflegeeinrichtungen in § 113 Abs. 1 SGB XI gesetzlich verankert und 2022 Anforderung zur Qualitätssicherung in Krisensituationen für die verschiedenen Versorgungsbereiche von der Pflegeselbstverwaltung vereinbart.

Dort heißt es: “Für den Fall akuter Krisensituationen, wie anhaltende Stromausfälle, Brände, Bombenfunde, Unwetter/Naturkatastrophen oder Pandemien, die Einfluss auf die Versorgung haben können, hält der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung in Absprache mit den Gefahrenabwehrbehörden seiner Kommune ein Krisenkonzept vor.”

Handreichung

Nun gibt es eine Handreichung, die den Einrichtungen helfen soll, ein Krisenkonzept zu erstellen. Die Handreichung wurde erstellt von einer verbändeübergreifende Arbeitsgruppe durch den Fachausschuss Altenhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erstellt.

Die vorliegende Handreichung (inklusive Materialien) wurde vorrangig für das vollstationäre Versorgungssetting konzipiert, so dass auch solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen diese grundsätzlich nutzen und ggf. auf besondere Bedarfe hin anpassen können.

Vier Bereiche

Die Handreichung gliedert sich im Kern in vier wesentliche Bereiche:

  • Vorbereitungen auf Großschadenslagen und Katastrophen;
  • Krisenstab, Notfallpläne und Mitarbeitende;
  • Material und Bevorratung und abschließend
  • Zusammenarbeit und Vernetzung.

Checklisten und Notfallpläne

Dazu gibt es diverse Checklisten, Musterschreiben und Notfallpläne für die praktische Anwendung vor Ort, die im anpassbaren Format im Anhang zu finden sind. Am Ende befindet sich eine Quellen- und Literatursammlung, die zur weiterführenden Beschäftigung mit dem Thema dient und die auch Informationen mit Blick auf die Selbst- und Nachbarschaftshilfe umfasst (z.B. für die Sensibilisierung und Information von Mitarbeitenden).

Es ist davon auszugehen, dass angesichts der Klimakrise und der veränderten Sicherheitslage solche Ereignisse in Zukunft eher zu als abnehmen werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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Referentenentwurf Pflege

Der Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung noch im Jahr 2023 vor. So soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden laut Entwurf weniger belastet: Ihr Beitrag würde ab dem zweiten Kind wieder um 0,15 Prozentpunkte pro Kind gesenkt, die Entlastung aber auf maximal 0,6 Prozentpunkte begrenzt. Damit setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. 

Kein Steuerzuschuss

Wenn die Finanzierung der Pflegeversicherung gefährdet ist, will die Bundesregeierung die Beiträge zukünftig kurzfristig erhöhen können. Per Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrats. Ein dauerhafter Steuerzuschuss wie in der Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.

Leistungserhöhungen

  • Das Pflegegeld steigt soll ab 2024 um fünf Prozent steigen.
  • 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung weiter angepasst werden.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in der ambulanten Pflege sollen ab 2024 in einen Jahresbetrag zusammengeführt werden, den Pflegebedürftige für ihre Zwecke flexibel einsetzen dürften.
  • Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, hätten künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person.
  • Um Pflegebedürftige in Heimen zu entlasten, sollen 2024 die Zuschüsse zu den Eigenanteilen um fünf bis zehn Prozentpunkte steigen.

Modellvorhaben

Ein neu geschaffenes Förderbudget soll sicherstellen, dass Länder und Kommunen gemeinsam mit der Pflegeversicherung in Modellvorhaben investieren, um die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige zu erleichtern und den Zugang zu vorhandenen Hilfemöglichkeiten zu verbessern. Die Pflegeversicherung soll hierfür 50 Millionen Euro pro Jahr bereitstellen, wenn sich das jeweilige Bundesland beziehungsweise die jeweilige Kommune daran zur Hälfte beteiligt.

Digitalisierung

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll Potenziale zur Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden heben. Das bereits laufende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgebaut. Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sollen künftig auch förderfähig sein. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll neu strukturiert und damit übersichtlicher werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, sollen unter anderem die Landesverbände der Pflegekassen künftig ihre Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versorgung veröffentlichen müssen.

Personalbemessungsverfahren

In der stationären Pflege soll die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt und das Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert werden. Ziel ist es, insbesondere die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu verbessern.

Kritik kommt prompt

Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. hält den Gesetzentwurf für „ein politisches Armutszeugnis der Hilf- und Ratlosigkeit“. In seiner Stellungnahme schreibt der VDBA, statt einer grundlegenden Strukturreform setze der Entwurf auf marginale Erhöhung der Geldleistungen der Pflegeversicherung, die die bereits eingetretenen Kostensteigerungen nicht ansatzweise kompensierten. Letztlich werde der Gesetzentwurf nicht das bewirken, was der Name suggeriert. Professionelle Pflege werde nicht unterstützt und der Versicherte auch nicht nachhaltig entlastet.

Quellen: AOK, VDBA, Fokus-Sozialrecht

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