Details zum Bürgergeld (10)
Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans wird ab 1.Juli 2023 ein Schlichtungsverfahren geschaffen.
Wenn der Kooperationsplan nicht gelingt
Konflikte können insbesondere Unstimmigkeiten über Inhalte des Kooperationsplans sein. Es können aber auch sonstige Kommunikationsprobleme zwischen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Hilfe der Schlichtung verbessert und dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans erreicht werden. Somit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen, einen Lösungsweg für die Fälle aufzuzeigen, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Integrationsstrategie aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt.
Dritte Person
An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Für eine Auflösung von Konflikten, kann häufig bereits die Bereitschaft zum Zuhören unter Hinzuziehung einer dritten Person entscheidend sein. Das Schlichtungsverfahren wird nach einzelner oder gemeinsamer Anrufung durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und / oder Integrationsfachkräfte unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten dritten Person im oder außerhalb des Jobcenters durchgeführt.
Vier Wochen
Das Schlichtungsverfahren muss nach spätesetens vier Wochen beendet sein. Während des Schlichtungsverfahrens sind Sanktionen ausgeschlossen.
Jobcenter organisiert
Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll in dezentraler Verantwortung durch die Trägerversammlung werden. Die gesetzliche Regelung ist damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits jetzt schon in einigen Jobcentern gute Beispiele gibt. Damit wird auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer „Einheitslösung“ bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt. Dies betrifft auch die Frage, ob und wenn ja mit welcher Verbindlichkeit die Person des Schlichtenden einen Lösungsvorschlag unterbreiten soll. Etwa bei der Frage, ob eine konkrete Integrationsmaßnahme in dem Kooperationsplan vorgesehen werden soll, böte sich ggf. eine Entscheidungsverlagerung auf die Schlichtungsperson an. Nicht alle Konflikte sind jedoch mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten und eignen sich somit für konkrete Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Verbesserung der gemeinsamen Kommunikation geht. Daher wird auch hierzu auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet.
Das Schlichtungsverfahren ist auf den Kooperationsplan beschränkt. Es stellt somit kein zusätzliches formelles Verfahren dar.
Quellen: BMAS, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)
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