Mädchen mit Händen voll Farbe

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

„Gute-Kita-Gesetz“ wird weiterentwickelt

Das neue Gesetz entwickelt das Gute-Kita-Gesetz weiter. Bislang umfasste es zehn qualitative Handlungsfelder sowie Maßnahmen zur Beitragsentlastung, in die die Bundesländer investieren können. Künftig sollen die Länder überwiegend (über 50 Prozent der Mittel) in die sieben vorrangigen Handlungsfelder investieren. Sofern diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, können die Länder auch Maßnahmen, die bereits Gegenstand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maßnahmen, die ab 2023 neu begonnen werden, müssen ausschließlich in den vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.

Handlungsfelder

Die sieben vorrangige Handlungsfelder sind:

  • Bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften,
  • Starke Leitung,
  • Maßnahmen zur kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung,
  • Sprachliche Bildung und
  • Stärkung der Kindertagespflege

Elternbeiträge

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Während die Staffelung der Elternbeiträge bereits jetzt verbindlich in § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt ist, werden die Staffelungskriterien, wie das Einkommen oder die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder bisher nur beispielhaft in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII genannt. In Zukunft sollen diese als verpflichtende Kriterien zur Kostenstaffelung gelten. Durch die verbindlichere Regelung der Staffelungskriterien soll auch die Staffelung an sich effektiver werden.

Ab wann?

Die Neuregelung zur Staffelung der Elternbeiträge soll zum 1. August 2023 in Kraft treten, während das übrige Gesetz schon zum 1.1.2023 rechtskräftig werden soll.

Quellen: BMSFSJ, Kompetenzzentrum Jugendcheck, Paritätischer Gesamtverband

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