Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Heute, am 1.8.2022, wurden zwei Urteile veröffentlicht, die hier in FOKUS-Sozialrecht behandelte Themen betreffen.
Kindergeld für EU-Ausländer
Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen.
3 Monat kein Kindergeld
Eine Familienkasse lehnte es ab, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland Kindergeld an eine nach Deutschland gezogene Unionsbürgerin für ihre drei Kinder zu zahlen. Die Klage dagegen wurde abgewiesen, das Gericht forderte aber Klärung beim EuGH.
Jeder hat drei Monate Aufenthaltsrecht
Der EuGH weist darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
Kindergeld ist keine Sozialleistung
Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern. Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.
Rettungsschiffe dürfen nicht grundlos kontrolliert werden
Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden Festhaltemaßnahmen kann der Hafenstaat jedoch nur im Fall einer eindeutigen Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt treffen. In den konkreten Fällen ging es um das Festsetzen von Rettungsbooten von Seawatch in Italien. Der EuGH betont, dass die Pflicht besteht, Personen in einer Gefahren- oder Notlage auf See Hilfe zu leisten. Das heißt auch, dass die Flüchtlinge nicht auf dem Schiff festgehalten werden dürfen. Sollte es konkrete Anhaltspunkt wegen Sicherheitsmängeln oder sonstiges geben, könne anschließend eine Sicherheitsüberprüfung stattfinden.
Quellen: EuGH, FOKUS-Sozialrecht
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