Schatte von Mutter, Vater, Kind vor einer Wand mit den Sternen Europas

Grundsicherung für Ukraine-Flüchtlinge

Bund und Länder haben sich am 07. April 2022 auf wesentliche Punkte im Hinblick auf die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine geeinigt.

Die EU hatte im Hinblick auf die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schon die „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert. Die Richtlinie gewährleistet für die Flüchtlinge einen bis zu 3 Jahre dauernden vorübergehenden Schutz. Der Schutz kann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat. Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen.

Leistungen nach SGB XII und SGB II

Bund und Länder haben nun beschlossen, dass ukrainische Flüchtlinge ihne Asylverfahren die gleichen Recht haben wie Menschen, deren Asylantrag bewilligt ist. Das heißt, sie erhalten Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Registrierung

Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Warum nicht für alle Flüchtlinge?

Dass den ukrainischen Flüchtlingen die unterhalb des Existenzminimums liegenden Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetz erspart bleiben ist eine sehr begrüßenswerte Entscheidung. Sie sollte aber auch dazu führen grundsätzlich über die Abschaffung des Asylbeweberleisungsgesetz nachzudenken. Denn auch Flüchtlinge aus anderen Teilen der Welt sollten nicht als Flüchtlinge zweiter Klasse behandelt werden.

Weitere Beschlüsse der Bund/Länder Regierungschef*innen:

  • Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen sollen schneller im Ausländerzentralregister registriert werden, hierfür sind Ausländerbehörden, Polizeien, BAMF und Erstaufnahmeeinrichtungen zuständig. Spätestens bei der Beantragung von Sozialleistungen muss eine Registrierung im AZR vorliegen.
  • Die aus der Ukraine Geflüchteten sollen „zügig und gerecht“ bundesweit verteilt werden, auch in ländliche Regionen.
  • Eine Arbeitsaufnahme ist auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (i.d.R. also mit der Fiktionsbescheinigung) möglich ist und die Erwerbstätigkeit muss ohne Vorabprüfung der Arbeitsagentur von den Ausländerbehörden erlaubt werden.
  • Der Zugang zu Kita, Schule und Hochschule soll für ukrainische Kinder schnell ermöglicht werden, für die Koordinierung der Aufnahme von Waisenhäusern wurde eine Koordinierungsstelle des Bundes eingerichtet.
  • Studierende aus der Ukraine sollen ihr Studium hier fortführen können, gefährdete belarussische, russische und ukrainische Forscher*innen ihre Forschungstätigkeit fortsetzen können und dabei unterstützt werden.
  • Mit Bezug auf die bundesweite Verteilung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen haben die Regierungschef*innen von Bund und Ländern vereinbart, dass Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen nicht von Angehörigen bzw. den sie unterstützenden/pflegenden Personen getrennt werden sollen. Die bundesweite Verteilung soll über drei „Drehkreuze“ (Berlin, Cottbus und Hannover) erfolgen. Die Bundesverbände der Leistungserbringer im Bereich Behindertenhilfe und Pflege werden einbezogen.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_91457673_M.jpg