Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.
Nur außerhalb der Tarifbindung
Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.
Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung steigt ab dem 1. Januar 2022 von 550 Euro auf monatlich 585 Euro.
Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um 18%, im dritten Jahr um 35% und um im vierten um 40%.
Mindestvergütung 2022
Im Jahr 2022 beträgt die Mindestvergütung somit
- im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro
- im zweiten Ausbildungsjahr 690 Euro
- im dritten Ausbildungsjahr 790 Euro
- im vierten Ausbildungsjahr 819 Euro.
Mindestvergütung 2023
Auch für kommendes Jahr steht die Erhöhung der Mindestvergütung schon fest. Sie beträgt ab 1. Januar 2023
- im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro
- im zweiten Ausbildungsjahr 732 Euro
- im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro
- im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro.
Quelle: SOLEX
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