Münzstapel

Kurzarbeit – Verlängerung der Corona-Regeln

Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres verlängert worden. Das Kabinett stimmte einer Verordnung von Arbeitsminister Heil zu.

Stabilisierung des Arbeitsmarkts

Um sicher zu stellen, dass auch im vierten Quartal Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden können, werden mit dieser Verordnung die bis zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld allen Betrieben zugänglich gemacht, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführen. Die geltende Stichtagsregelung zum 30. September 2021 für die Einführung der Kurzarbeit wird damit aufgegeben. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird bis Ende des Jahres 2021 ermöglicht.

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Damit werden die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld, nach denen statt mindestens einem Drittel nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird, auch den Betrieben eingeräumt, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Ab dem 1. Januar 2022 gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts für Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, wurde schon Ende 2020 bis zu 31.12.2021 verlängert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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