Im Entwurf des dritten Sozialschutzpakets ist eine eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021 für alle erwachsenen Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherungssysteme vorgesehen. Geplant ist, den Betrag im kommenden Mai auszuzahlen.
Armutspolitisches Trauerspiel
Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält dies Regelung für ein „armutspolitisches Trauerspiel“. Nötig wäre stattdessen ein monatlicher Zuschuss für die Dauer der Krise, um die coronabedingten Mehrbelastungen auch nur annähernd auszugleichen. Die aktuellen Regelsätze in Hartz und Altersgrundsicherung reichten nicht einmal aus, um unabhängig von Corona die Grundbedarfe zu decken. Gemeinsam mit über 30 weiteren bundesweiten Verbänden und Gewerkschaften fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro pro Monat.
Sozialgericht Karlsruhe
Passend dazu erreicht uns nun das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021.
Sozialgericht Karlsruhe: Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.
Mit diesem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.
20 Masken wöchentlich oder 129 € im Monat
Sozialgericht Karlsruhe – Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.
Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.
Infektionsschutz der Allgemeinheit
Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggfs. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.
Infektionsschutz und soziale Teilhabe
Eine sachangemessene Bemessung des Bedarfs an FFP2-Masken folgt richtigerweise anhand einer Gefahrenabwehrprognose. Nach deren Ergebnis ist glaubhaft, dass die Bereitstellung von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dem Risiko einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende sachangemessen entgegenzuwirken. Erst die Verfügungsmöglichkeit über FFP2-Masken in einer solchen Anzahl und Regelmäßigkeit versetzt Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Lage, in zumutbarer Weise am Infektionsschutz mitzuwirken. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sie mithilfe von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen.
Warum 20?
Über diese durchschnittlich an jedem beliebigen Tag (und mithin wöchentlich sieben) erforderlichen FFP2-Masken hinaus bedürfen Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich anlässlich jedes Maskengebrauchs zwei weitere neue FFP2-Masken, um für den Fall ihres Funktionsverlusts durchschnittlich zwei Mal täglich (bzw. abgerundet ca. 13 Mal wöchentlich) eine Ersatz-FFP2-Maske sofort aufsetzen zu können. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken bei jedem Einsatzanlass durchschnittlich ca. zwei Mal funktionslos und ersatzbedürftig werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende im Durchschnitt sehr häufig beim privaten Gebrauch von FFP2-Masken den sehr hohen Sorgfaltsanforderungen genügen werden, weil ein ihre Infektionsschutzwirkung erhaltender Gebrauch ganz außerordentlich anspruchsvoll ist.
Preis aus dem Online-Handel
Die im Falle der Erbringung als Geldleistung fällige Höhe des Mehrbedarfs schätzt das Gericht auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf 129,- EUR monatlich, ohne dass es hierbei die schwankende Anzahl von Monatstagen berücksichtigen dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei legt die Kammer die im Online-Handel diesbezüglich derzeit vorliegenden Angebote zugrunde. Es scheint hiernach überwiegend wahrscheinlich, in der Größenordnung von 20 Exemplaren zum Stückpreis von 1,50 EUR FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken auch ohne zusätzliche Lieferkosten beschaffen zu können. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129,- EUR.
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Paritätischer Wohlfahrtsverband
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