Virus-Weltkarte

Fortgeltung der epidemischen Lage

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen sollten spätestens am 31.03.2021 enden; oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Nun sieht es so aus, dass trotz Impfbeginn und zur Zeit sinkender Fallzahlen die Pandemie noch lange nicht überwunden ist. Das liegt nicht nur an dem langsamen Impftempo, sodern vor allem an der Bedrohung durch einige Virus-Mutationen, die durch das höhere Ansteckungsrisiko im März/April eine dritte Welle auslösen können.

Verlängerung für jeweils drei Monate

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll sichergestellt werden, dass auch über den 31. März 2021 hinaus notwendige Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz getroffen werden können.

Wichtigster Punkt ist somit, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht außer Kraft tritt. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

Weitere wesentliche Inhalte:

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert. Das betrifft den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Rückwirkend zum 01.01.2021 wird der Absatz 2a des 87b SGB V (Vergütung der Ärzte) nicht aufgehoben. Damit wird sicherbestellt, dass bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Fallzahlrückgang in Folge eines Ereignisses, das der vertragsärztliche Leistungserbringer nicht zu verantworten hat, wie eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis, die Vergütung entsprechend angepasst wird.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

Zu dem Gesetzentwurf gibt es bereits eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)

Quellen: Bundestag, Paritätischer Wohlfahrtsverband, FOKUS-Sozialrecht.

Abbildung: pixabay.com connection-4884862_1280.jpg