Beim Kinderzuschlag wird die ursprünglich bis 30. September 2020 vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens entsprechend der durch den Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Im Rahmen des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 wurde geregelt, dass bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020 eingehen, eine vereinfachte Vermögensprüfung erfolgt. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des SGB II für Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnt.
Vereinfachte Vermögensprüfung
Diese vereinfachte Vermögensprüfung sieht vor, dass die Vermögensprüfung ausgesetzt wird, sofern die antragstellende Person nicht angibt, über erhebliches Vermögen zu verfügen. Dies ist eine unbürokratische Hilfe bei den entsprechenden Fällen.
Bei durch die Krise verursachten Einnahmeausfällen sollen Betroffene gerade nicht erst ihr Vermögen einsetzen müssen, bevor staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Zudem werden Betroffene und auch die Familienkassen von dem mit der Vermögensprüfung verbundenen Aufwand entlastet.
Analog zu der am 25. August 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme wird die im Kinderzuschlag seit dem 1. April 2020 geltende vereinfachte Vermögensprüfung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; im Anwendungsbereich des SGB II wird dies über die Verordnungsermächtigung aus § 67 Absatz 6 SGB II erfolgen. Dadurch wird den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung getragen. Zudem werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Familienkassen bei der Antragstellung bzw. Bearbeitung entlastet, um eine schnellere und unbürokratische Aufgabenerledigung zu gewährleisten.
Gesetzespaket: „Krankenhauszukunftsgesetz“
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. In den Formulierungshilfen für einen entsprechenden Gesetzesentwurf sind auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen eingearbeitet.
Ebenso in Gesetzesform gegossen wird hier, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
Quelle: Bundesregierung
Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg