Kind malt

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Insgesamt 20 Wochen

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbellastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung wird von sechs auf zehn Wochen verlängert. Das hat das Kabinett beschlossen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).

Die 10 Wochen zählen pro Elternteil, dass heißt Eltern haben insgesamt einen Anspruch auf 20 Wochen. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf 20 Wochen Lohnfortzahlung.

Die Lohnfortzahlung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder zum Beispiel nur einen oder zwei Tage in der Woche gewährleistet ist. Der Gesamt anspruch verlängert sich dadurch dementsprechend.

Neuregelung im März

Im ersten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung wurde im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhielten bis zu sechs Wochen 67 % ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Die Frist, diese Entschädigung zu beantragen wurde im zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung von drei auf zwölf Monate verlängert.

Von Sozialverbänden wird kritisiert, dass 67% des Nettolohns bei weitem nicht ausreicht. Außerdem sollte der Anspruch für die Dauer der Krise gelten. Es fehel ein ausreichender Kündigungsschutz. Der Nachweis, dass Eltern keine andere „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ haben, müsse gestrichen werden.

Noch gibt es keinen veröffentlichten Gesetzentwurf, in denen man genauer die Einzelheiten und die Begründungen überprüfen könnte.

Quelle: BMAS, FOKUS-Soziarecht
Abbildung: Pixabay.com kids-2985782_1280.jpg