Letzte Woche wurde das Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) verabschiedet.
Wohngeldreform ohne Klimakomponente
Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur Wohngeldreform war von vielen Seiten bemängelt worden, dass es keine Klimakomponente enthielte. Die Klimakomponente sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Nun soll es mit dem „Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld“ immerhin eine Regelung geben, mit der Wohngeldempfänger/innen bei den Heizkosten entlastet werden sollen, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.
Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vor. Um Wohngeldhaushalte entsprechend zu entlasten, plant der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente, um soziale Härten zu vermeiden. Dies soll ebenfalls ab 01.01.2021 geschehen. Da das Klimaschutzpaket nach Einschätzung aller Experten bei weitem nicht ausreicht, um die von der Regierung im Pariser Klimaabkommen befürworteten Ziele einzuhalten, wird sich gerade
in diesem Bereich in den nächsten Jahren noch so einiges tun – es sei denn, Deutschland verabschiedet sich auch offiziell aus dem Pariser Abkommen.
Monatliche Beträge
Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten werden folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro |
---|---|
1 | 14,40 |
2 | 18,60 |
3 | 22,20 |
4 | 25,80 |
5 | 29,40 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 |
Quellen. Bundesrat, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht“, Walhalla-Verlag, 2020
Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg