Die wesentlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (in Klammern Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche)
- Werktägliche Arbeitszeit: 8 Stunden (10 Stunden) pro Tag
- Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen: 11 Stunden (10 Stunden)
- Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (außer in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)
sind Ergebnis zahlreicher und langjähriger Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft.
Gesundheitliche und andere Risiken
So zeigen sich neben ungünstigen Einflüssen auf die Gesundheit auch negative Zusammenhänge zwischen langen werktäglichen Arbeitszeiten und der Arbeitsleistung bzw. -produktivität der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen am Arbeitsplatz. Belegt ist, dass die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit mit der Höhe des Risikos für Fehlhandlungen und arbeitsbedingte Unfälle zusammenhängt. Das Unfallrisiko steigt dabei jenseits der achten Arbeitsstunde exponentiell an, so dass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich hinaus als hoch riskant erscheinen. Nach einer Arbeitszeit von zwölf Stunden ist die Unfallrate im Vergleich zu acht Stunden um das Zweifache erhöht. Schließlich nimmt das Unfallrisiko deutlich zu, wenn Ruhepausen oder Ruhezeiten aufgeschoben oder selten in Anspruch genommen werden. Des sind zusammengefasst Ergebnisse einer Studie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019 veröffentlicht hat.
Versäumnisse
Tatsache ist aber auch, dass in der Vergangenheit nicht nur Krankkenhausbetten weggespart wurden, sondern es auch versäumt wurde, die Pflegeberufe in Krankenhäusern, in der stationären und ambulanten Pflege attraktiver zu gestalten und vernünftig zu bezahlen. Deswegen reicht das Personal jetzt hinten und vorne nicht. In der Zukunft wird man hier auch nicht mit salbungsvollen Worten, mit Beifall klatscchen oder mit einer steuerfreien Einmalzahlung weiterkommen.
Inhalt der Verordnung
Nun stecken wir also mitten in der Krise und die Poltik muss sehen, wie sie akut zurecht kommt. Die Menschen, die schon jetzt mit der erhöhten Arbeitsbelastung zurecht kommen, können nun auch offiziell länger als bisher aus guten Gründen zulässig arbeiten und dürfen ihre Ruhezeit reduzieren.
Befristet bis 30. Juni 2020 (Die Verordnung insgesamt läuft bis zum 31. Juli 2020. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Ausgleich bei verkürzter Ruhezeit sowie bei Sonntagsarbeit innerhalb der Laufzeit der Verordnung erfolgt) werden folgende Ausnahmen zugelassen:
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
Wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen. - Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
- Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
systemrelevant
Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht nur für die Krankenhaus- und Pflegeberufe, sondern auch für andere Bereiche (Lebensmittelversorgung, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft usw.) Immerhin hat man mittlerweile erkannt, dass nicht nur Banken und Großkonzerne systemrelvant sind.
Quellen: BMAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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