Viele AU-Bescheinigungen auf denen ein Stift liegt

Ausnahmeregelung bei Krankschreibungen…

…wird nicht beendet

Update 29.4.2020:

Die Ausnahmeregelung wurde vorerst bis 18. Mai erneut verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitteilte. (Meldung der Tagesschau)

Update 20.4.2020:

Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen. (Pressemitteilung des G-BA)

Prof. Josef Hecken: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“

Beschluss vom 17.4.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am Freitag, 17.4. in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Am 9.3. wurde vorübergehend die Regelung eingeführt, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage, später dann 14 Tage, ausgestellt bekommen konnten. Sie mussten dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.

Die Dynamik der Neuinfektionen konnte zwischenzeitlich durch die strikten Abstands- und Hygieneregeln in allen Bereichen des täglichen Lebens – aber natürlich vor allem auch in den Arztpraxen – deutlich verlangsamt werden. Die Behelfsregelung kann deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen – dies entspreche, laut Prof. Josef Hecken, dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, den behutsamen und strukturierten Schritten der Lockerung, die Bund und Länder jüngst beschlossen hätten.

Versicherte mit typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege sollen weiterhin vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Quelle: Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

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