Geldbeutel

Unterhaltsrückgriff entfällt

Eine Gesetzesänderung im Angehörigen-Entlastungsgesetz sorgt dafür, dass der sogenannte Unterhaltsrückgriff in Zukunft entfällt. Ersatzlos gestrichen wird § 138 Absatz 4 SGB IX. Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen danach bisher einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 EUR aufbringen. Der Beitrag wurde an Kindergelderhöhungen angepasst werden und  nur dann berücksichtigt, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage waren.

Der Beitrag orientiert sich an dem bisherigen – begrenzten – Unterhaltsbeitrag von Eltern volljähriger Kinder zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 2 des Zwölften Buches. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde mit Herauslösung der reformierten Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch als Beitrag in das Neunte Buch übernommen. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen müsste die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100 000 Euro in der Sozialhilfe (§ 94 Absatz 1a des Zwölften Buches) auch für den Beitrag nach § 138 Absatz 4 gelten. Ansonsten wären Eltern behinderter Kinder gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern nach dem Zwölften Buch durch die mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch schlechter gestellt. Aufgrund der nur sehr geringen Fallzahlen von betroffenen Eltern, die über ein Jahreseinkommen über 100 000 Euro verfügen und aufgrund der Tatsache, dass die Eingliederungshilfe ab 2020 eben nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern Teil eines insoweit Besserstellungen rechtfertigenden, eigenen Leistungssystems ist, wird der auf monatlich 32,08 Euro (Stand 2016) begrenzte Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe auch für Eltern von Volljährigen gestrichen, deren Jahresbruttoeinkommen jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Dabei wird insbesondere auch dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, der durch die begrenzte Heranziehung der geringen Anzahl der davon betroffenen Eltern entstehen würde.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz die schon für das Vierte Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geltende Einkommensgrenze von 100.000 Euro für unterhaltspflichtige Angehörige auf das gesamte SGB XII ausgweitet wird. Gleiches soll ebenfalls für Eltern von behinderten, erwachsenen Kindern, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach dem neuen SGB IX (bisher 6. Kapitel SGB XII) ergeben, da es sonst eine Ungleichbehandlung gäbe.

Quelle: Bundestag, Drucksache 19/13399

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