Zum 1.1.2020 wird mit dem Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und als Teil 2 in das SGB IX eingefügt. Damit verbunden ist die Trennung von fachlichen Leistungen der Eingliederungshilfe und den existenzsichernden Leistungen.
Auch Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen (bis 31.12.2019 stationären Einrichtungen, Wohnheimen) müssen dann die Kosten für den Warenwert ihrer Verpflegung aus eigenen Einkünften bezahlen, wenn diese nicht ausreichen, aus der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Einkauf und Zubereitung von Gemeinschaftsverpflegung müssen den Leistungsnehmern allerdings mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dies ergebe sich, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben vom 12. April 2019, aus der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen. Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG sei nicht mehr möglich.
Wegen der Kritik, das dies eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstelle, haben die zuständigen Ministerien, das BMAS, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nun reagiert – in einem Schreiben an die Bundesländer am 22.11.2019.
Danach ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- WBVG-Verträge könnten künftig umsatzsteuerrechtlich als Verträge besonderer Art angesehen werden und dementsprechend unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG fallen.
- Leistet ein Leistungerbringer auf Grundlage getrennter Verträge auch Verpflegungsleistungen, könnten die erzielten Umsätze als mit einer Einrichtung zur Pflege oder Betreuung eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG gewertet werden und wären damit ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Voraussetzung dafür sei es aber, dass das Entgelt für Verpflegung nur den reinen Wareneinsatz enthält, während die Kosten für die Zubereitung der Speisen den Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet sind und damit genau wie andere Assistenzleistungen bei der Verpflegung, also etwa bei der Zubereitung der Mahlzeiten, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme oder Unterstützung beim Einkauf, als Fachleistung vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert werden.
Dies alles müsse aber noch mit den Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden. Sollte diese ABstimmung erst nach dem Jahreswechsel abgeschlossen sein, erwäge das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung, um Rechtssicherheit für Leistungserbringer und -berechtigte zu gewährleisten.
Quellen: BMAS, umsetzungsbegleitung-bthg.de, FOKUS-Sozialrecht
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