Wäscheleine mit Kindersocken und Geldscheinen

Freibetrag bei der betrieblichen Altersversorgung

Teil des Beschlusses zur Grundrente am letzten Wochenende war die Entlastung der Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen.

Volle Beiträge seit 2004

Seitdem zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der § 248 SGB V geändert wurde, letztlich um die damaligen großen Defizite der Krankenkassen zu lindern, müssen Rentner auf ihre Versorgungsbezüge und Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, inklusive „Arbeitgeberanteil“.  Das sind derzeit 14,6 Prozent – also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil von jeweils 7,3 Prozent. Dazu kommen der Zusatzbeitrag von derzeit im Schnitt 1,1 Prozent und die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose).

Halbierung zu teuer

Der Versuch, Anfang des Jahres, die Beitragssätze einfach zu halbieren, scheiterte an den Kosten von jährlich drei Milliarden Euro. Allerdings gewinnt die Betriebsrente, als wichtige Säule der Altersvorsorge gepriesen, dadurch nicht an Attraktivität.

Die Freibetrags-Lösung

Die neue Lösung kostet die Krankenkassen nur noch 1,2 Milliarden. Die Lösung besteht in der Einführung eines Freibetrags, der letztlich dazu führt, dass von jeder Betriebsrente etwa 25 Euro Krankendersicherungsbeiträge weniger abgezogen werden. Bei Betriebsrenten, die unter 320 Euro liegen, das sind ca. 60 % der Betriebsrentner, bedeutet dies, dass sie faktisch nur noch höchstens die Hälfte der Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Die restlichen 40 % – das sind Empfänger von Betriebsrenten, die höher als 320 Euro im Monat betragen – sparen monatlich aber auch etwa 25 Euro. Ein Rentner, der 800 Euro Betriebsrente bekommt, müsste also nicht mehr die vollen KV-Beiträge bezahlen (15,7%), sondern nur noch 80 % davon (12,57 %).

Es gilt weiterhin die Freigrenze, ab der überhaupt Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Die Freigrenze liegt bei 5% der monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2020: 159,25 Euro. Betriebsrenten unter dieser Freigrenze sind beitragsfrei.
Neu eingeführt wird ein Freibetrag, ebenfalls in Höhe von 5% der monatlichen Bezugsgröße, also 159,25 Euro. Dieser wird von der tatsächlichen Betriebsrente abgezogen. Von der Differenz werden die Krankenkassenbeiträge errechnet.

Beispiele

Beispiel 1: eine Betriebsrente von 180 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 28,26 Euro.
  • 2020: 180 Euro minus Freibetrag = 20,75 Euro -> KV-Beitrag 3,26 Euro.

Beispiel 2: eine Betriebsrente von 320 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 50,24 Euro.
  • 2020: 320 Euro minus Freibetrag = 160,75 Euro -> KV-Beitrag 25,24 Euro.

Beispiel 3: eine Betriebsrente von 700 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 109,90 Euro.
  • 2020: 700 Euro minus Freibetrag = 540,75 Euro -> KV-Beitrag 84,90 Euro.

Die neue Regelung gilt übrigens nicht für die Pflegeversicherung. Hier bleibt es bei der Freigrenze, es gibt aber keinen Freibetrag. Das führt dazu, dass der Rentner mit 180 Euro Betriebsrente mehr für die Pflegeversicherung zahlen muss, nämlich 5,49 Euro, als für die Krankenversicherung (3,26 Euro).

Die Regelung soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, portal-sozialpolitik.de, FOKUS-Sozialrecht

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