Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,1 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2020 beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28.10.2019). Im Jahr 2019 betrug er 0,9%. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %.

Seit 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Auch der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Die einzelnen Krankenkassen werden in den nächsten Wochen bekanntgeben, in welcher Höhe sie ihren Zusatzbeitrag 2020 haben wollen. Auf dem Laufenden halten kann man sich bei der Krankenkassenzentrale.

Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

Anwendungen des durchschnittlichen Zusatzbeitrags

Wichtig ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz – außer als Richtgröße – unter anderem

  • bei der Bestimmung des Faktors F zur Beitragsberechnung bei Verdiensten im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro. Um F zu bekommen werden 30% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt. (2020: 30% / 39,85%).
  • Berechnung der Beiträge
    – bei Beziehern von Arbeitslosengeld II,
    – bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
    – bei Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    – bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten,
    – bei Beziehern von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
    – bei Versicherten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt.
  • beim Basistarif in einer Privaten Krankenkasse. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, inclusive Zusatzbeitrag, nicht übersteigen.
  • beim Krankenkassenbeitrag für Studenten. Der richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Die Beiträge zur studentische Kranken und Pflegeversicherung betragen 2020: 76,04 EUR plus 8,18 EUR durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der natürlich von Kasse zu Kasse variieren kann. Dazu kommen noch die Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 22,69 EUR (für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: 24,55 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX

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Pflegelöhne

Die demografische Entwicklung und der medizinische Fortschritt werden den Bedarf an Pflegenden weiter steigen lassen. Nach einer aktuellen Studie der Bertelsmann Stiftung wird sich die Zahl der pflegebedürftigen Leistungsempfänger bis zum Jahr 2045 auf rund 5 Millionen erhöhen, wobei durch die abnehmende Bedeutung der informellen Pflege durch Angehörige der Bedarf an professioneller Pflege noch zusätzlich steigen wird. Um für alle Pflegebedürftigen eine menschengerechte Pflege sicherzustellen, müssen mehr Menschen für den Pflegeberuf gewonnen werden, insbesondere durch eine spürbare Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Pflegekräften. Die Pflegekassen können ihren gesetzlichen Auftrag, die pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (§ 69 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI), nur dann erfüllen, wenn genügend Pflegekräfte zur Verfügung stehen. Da die deutliche Mehrzahl der Pflegekräfte (rund 82 Prozent) laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit weiblich ist, ist eine verbesserte Entlohnung in der Pflegebranche auch ein wichtiges gleichstellungspolitisches Anliegen.

Gesetz für höhere Löhne

Um der Entwicklung entgegen zu steuern, hat er Bundestag das Pflegelöhneverbesserungsgesetz verabschiedet.
Das Gesetz modifiziert hierzu das Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) im Hinblick auf branchenbezogene Besonderheiten und bindet die Religionsgesellschaften stärker ein. Darüber hinaus vereinfacht das Gesetz die Berufung und die Beschlussfassung der Kommission (§§ 11 ff. AEntG), die zukünftig als ständiges Gremium berufen wird. Die Kommission soll nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzierende Mindestentgeltsätze beschließen, damit auch Pflegefachkräfte bessergestellt werden.

Höhere Löhne sollen über eine Tarifvereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erreicht werden. Die Bundesregierung will einen entsprechenden Tarifvertrag dann allgemeinverbindlich erklären. Andernfalls soll es höhere Pflegemindestlöhne durch eine Rechtsverordnung geben, die auf Empfehlungen der Pflegekommission basieren. Die Pflegekommission soll künftig als ständiges Gremium mit einer grundsätzlich fünfjährigen Amtszeit berufen werden.

Kritik

Wirtschaftsverbände kritisieren das Gesetz vehement, es würde Investoren und privates Kapital aus dem Pflegemarkt vergraulen.
Vielleicht ist es letztlich gar nicht so schlecht, wenn gewinnorientierte Unternehmen die Finger von sozialen Aufgaben lassen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Selbsthilfeförderung

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben am 16. Oktober das Gemeinsame Rundschreiben 2020 zur Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V veröffentlicht. Darin werden Hinweise zum Förderverfahren der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) und zur kassenindividuellen Projektförderung auf Bundesebene gegeben.

Präventionsgesetz

Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wurde durch das Präventionsgesetz um rund 30 Mio. Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellten die Krankenkassen 2015 wie bisher 0,55 Euro je Versicherten und ab dem Jahr 2016 1,05 Euro je Versicherten zur Verfügung. Mindestens 50%, ab 1.1.2020 mindestens 70% dieser Mittel sind für kassenartenübergreifende Pauschalförderung aufzubringen. Der Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV anzupassen und beträgt im Jahr 2020 1,15 EUR pro Versicherten, insgesamt ca. 84 Mio EUR.

Pauschalförderung

Die Pauschalförderung auf Bundesebene erfolgt gemeinsam und einheitlich durch alle Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene. Diese haben sich zur „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene“ zusammengeschlossen.

Die Pauschalförderung wird als finanzielle Unterstützung der originären selbsthilfebezogenen Aufgaben verstanden. Diese pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe als Zuschüsse zur Absicherung ihrer originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit und regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Darunter fallen beispielsweise:

  • Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Privaträumen)
  • Büroausstattung/-sachkosten
  • regelmäßige Ausgaben für Internetauftritte
  • regelmäßig erscheinende Medien (zum Beispiel Mitgliederzeitschriften, Newsletter) einschließlich deren Verteilung
  • regelmäßige Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur eigenen Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Tagungs-, Kongress- und Messebesuche
  • Reisekosten im Rahmen regionaler Vergabesitzungen
  • Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (zum Beispiel Angehörigentreffen), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Selbsthilfegruppe, Selbsthilfekontaktstelle oder Selbsthilfeorganisation haben

Projektförderung

Im Gegensatz zur Pauschalförderung entscheidet bei der Projektförderung die Krankenkasse/der Krankenkassenverband eigenständig über die Verteilung ihrer/seiner Mittel sowie darüber, ob, wo und welche Maßnahmen in welchem Umfang von Selbsthilfegruppen, Landes-, Bundesorganisationen oder von Selbsthilfekontaktstellen gefördert werden.

Antrag auf Fördermittel

Für die Beantragung von Fördermitteln auf der Bundesebene und für den Nachweis der Mittelverwendung sind die Ausführungen in dem Gemeinsamen Rundschreiben verbindlich.

Antragsberechtigt sind gesundheitsbezogene Selbsthilfebundesorganisationen. Die Selbsthilfebundesorganisation muss über eine funktionsfähige, bundesweit nach innen und außen arbeitende Organisationsstruktur verfügen. Ihre inhaltliche Ausrichtung beruht auf dem Selbsthilfeprinzip.

Anforderungen an die Selbsthilfeorganisationen

  • Die Selbsthilfebundesorganisation hat die Unabhängigkeit ihrer Selbsthilfeaktivitäten von Interessen Dritter zu wahren und ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen auszurichten.
  • Die Selbsthilfebundesorganisation hat jegliche Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen und deren Dienstleister (z. B. PR-Agenturen) transparent zu machen. Ebenso hat sie ihre Gesamtfinanzierung offenzulegen.
  • Die Möglichkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme zur Selbsthilfebundesorganisation muss gegeben sein (Ansprechpartner). Eine Kontaktaufnahme lediglich über ein auf der Homepage auszufüllendes Kontaktformular ist nicht ausreichend.
  • Durch die Mitgliedschaft und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages bekennt sich das Mitglied dazu, den Verein (die Selbsthilfebundesorganisation) und seine Ziele zu unterstützen. Der Verein erhält damit eigene Mittel, die der Aufrechterhaltung der Selbsthilfeorganisation und der Deckung der Kosten zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
  • Verzichtet ein Verein auf den Mitgliedsbeitrag und auf die Erzeugung eigener Mittel, kann der Verein keinen Antrag stellen.
  • Selbsthilfebundesorganisation, die einen Förderantrag stellen möchten, müssen über die Rechtsform des eingetragen Vereins (e. V.) verfügen.

Quellen: VDEK, SOLEX

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Kein Anspruch auf Einzelfallhilfen

Menschen mit Behinderung, die stationäre Eingliederungshilfe erhalten, haben darüber hinaus keinen Anspruch auf „zusätzliche Einzelfallhilfen“. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in sieben Fällen entschieden, wie es am 18.10.2019 mitteilte.

Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

Ein über die dem jeweiligen Antragsteller gewährte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung in der Einrichtung hinausgehender Anspruch auf „zusätzliche Einzelfallhilfen“ bestehe nicht, weil sein Bedarf hierdurch bereits vollständig gedeckt sei. Der Antragsteller habe gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Geldleistung, sondern einen sogenannten Sachleistungsverschaffungsanspruch. Im Rahmen dieses Anspruchs übernehme der Sozialleistungsträger die Vergütung, die der Antragsteller der Einrichtung aufgrund des zwischen ihm und dem Einrichtungsträger geschlossenen (zivilrechtlichen) Heimvertrages schulde.

Nach dem Heimvertrag ermögliche die Einrichtung dem Antragsteller Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend seines individuellen  Teilhabebedarfs. Die Einrichtung habe daher alle Leistungen zu erbringen, die der Antragsteller aktuell benötige, mit der Folge, dass der Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers vollumfänglich gedeckt sei.

Öffnungsklausel in den Verträgen

Der CPB (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.) rät allen Leistungserbringern in einem Rundschreiben, dass in der Leistungsvereinbarung
alle denkbaren Bedarfe abgebildet und dazu eine auskömmliche Vergütung vereinbart wird – und dass Revisions- und Öffnungsklauseln festgelegt werden,  die Nachverhandlungen möglich machen. Umfasst die Leistungsvereinbarung alle Leistungen, sind sie durch die pauschale Vergütung abgedeckt. Das Risiko liegt damit am Ende beim Leistungserbringer. Dazu kommt, dass ergänzende zivilrechtliche Vereinbarung nach der genannten Rechtsprechung nichtig sind.

Veränderung durch das Bundesteilhabegesetz?

In der bisherigen Praxis lief es in den stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe so ab, dass dem über die pauschalen Vergütungen oftmals hinausgehende hohen Bedarf einzelner Personen auf Kosten der Menschen mit niedrigem Hilfebedarf entsprochen wurde.
Durch das Bundesteilhabegesetz besteht allerings Hoffnung, dass sich hier etwas ändert. Man hat mit dem BTHG immerhin die Möglichkeit, eine ICF-konforme, assessment-gestütze Hilfebedarfsfeststellung zu verwirklichen. Dazu gehört der individuelle Rechtsanspruch, die verpflichtende Aufstellung eines individuellen Teilhabeplans und die Betonung des individuellen Wahl- und Wunschrechts.
Auch wenn die Finanzierung in den „besonderen Wohneinrichtungen“ weiterhin über tyisierte Hilfebedarfe und pauschalierten Leistungen erfolgt, sollte es im Einzelfall leichter möglich sein, besondere Hilfebedarfe zu finanzieren.

Quellen: Langericht Rheinland-Pfalz, CBP

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Mütterrente kann gekürzt werden

Wer während der Kindererziehungszeiten arbeitet und Geld verdienst, muss damit rechnen, dass die Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten nicht voll angerechnet werden.

Dieser Sachverhalt war Gegenstand mehrerer Klagen vor dem Bundessozialgericht. Dies hat nun entschieden, dass diese Begrenzung rechtens ist.

Höhe der Entgeltpunkte ist begrenzt

Grund für das Dilemma ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sie liegt im kommenden Jahr bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6450 Euro im Osten und 6900 Euro im Westen. Die Rentenversicherungsbeiträge werden höchstens für diesen Betrag erhoben. Allerdings sind dadurch auch die Leistungen gedeckelt.
Hat man ein durchschnittliches Einkommen erzielt, bekommt man dafür einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Verdient man 50 % mehr als der Durchschnitt, dann gibt es 1,5 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkt-Grenze liegt bei dem Quotienten aus Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt. Das war im letzten Jahr knapp über 2, in frühereren Jahren aber auch schon mal unter 2. Verdient man also dreimal so viel wie der Durchschnitt, bekommt man trotzdem nur etwa 2 Entgeltpunlte gutgeschrieben.
Für Kindererziehungszeiten werden ebenfalls pro Jahr ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Hat man in dieser Zeit auch noch einen guten Verdienst, kann es vorkommen, dass die Enteltpunktgrenze überschritten würde, so dass vom Entgeltpunkt für die Kindererziehungszeit etwas abgezogen wird.

Grundprinzipien der Rentenversicherung

Gegen diese Rechnung wendet sich nun die Klage, die das BSG abgewiesen hat. Die Kürzung des Wertes der Kindererziehungszeit beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten sei gerechtfertigt, da die Begrenzung der Beitragspflicht und damit einhergehend der Leistungen zu den Grundprinzipien der GRV gehöre.

Keine Ungleichbehandlung

Auch gegen eine vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnerinnen war die Klage erfolglos. Hier hatten Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise bei der „Mütterrente 2“ vor Jahresbeginn 2019 eine pauschale, nicht gedeckelte Rentengutschrift erhalten. Dies sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und einer Beschleunigung der Auszahlungen gerechtfertigt gewesen, urteilten das BSG.

Die Klägerinnen wollen sich damit aber nicht zufrieden geben und das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Quelle: Bundessozialgericht

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SGB IX und SGB XII Änderungen

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht, wir berichteten damals über das „Reparaturgesetz„.

Für den Gesetzentwurf, der seit Juni vorliegt, wurden einige Anpassungen vorgenommen. m 14.10.2019 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung dazu statt.

BAGFW – Stellungnahme

Die BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.) nahm dazu wie folgt Stellung:
„Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz die Vereinbarungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung durch den vorliegenden Gesetzesentwurf umsetzt. Weitere materiell-rechtliche Änderungen werden von der Bundesregierung in einem zweiten Gesetzesentwurf – dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) angestrebt.“

Nachbesserungen und Klarstellungen

Es seien aber auch noch Nachbesserungen nötig:

  • Die Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten ist noch nicht eindeutig geregelt. (§ 42a Absätze 5-7 SGB XII (neu)).
  • Nicht von der Sozialhilfe gedeckte Wohnkosten sollen von der Eingliederungshilfe übernommen werden. Dies sollte nicht durch zusätzliche Anforderungen erschwert werden. (§ 113 Absatz 5 SGB IX (neu)).

Darüber hinaus hat die BAGFW angemahnt, dass

  • eine Klärung hinsichtlich der Leistungskontinuität und der Fortführung der Komplexleistung für junge Menschen (§ 134 SGB IX),
  • eine Anpassung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG) und
  • dringend eine Klärung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpflegungsleistungen in den besonderen Wohnformen

erforderlich sind.

Die Freistellung von 40 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit/nichtselbständiger Tätigkeit wie sie nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen ist, wird von der BAGFW begrüßt. Allerdings muss diese Regelung auch für die Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII gelten, da es sich um eine Teilhabeleistung handelt. Ansonsten besteht eine Ungleichbehandlung von erwerbstätigen Beziehern von Blindenhilfe, die aus Gründen der Gleichbehandlung der durch das Bundesteilhabegesetz in Kraft gesetzten Regelungen im Sinne von Art. 3 Grundgesetz nicht hinnehmbar ist. (§ 82 Abs. 6 SGB XII (neu)).

Der Gesetzentwurf wird am 17.10.2019 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Quellen: Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Wie die Wirtschaft die Gesetze macht

Über das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, dass am 16.08.2019 in Kraft getreten ist berichteten wir hier.

Am Beispiel des darin geänderten § 129 SGB V berichtet Abgeordnetenwatch nun, welchen Einfluss Lobbyisten auf die Gesetzgebung haben. Aber der Reihe nach.

Gesetzesinitiative Brandenburgs

Nach einigen Arzneimittelskandalen will Gesundheitsminister Jens Spahn dem nun entgegensteuern. Unter anderem geht es um die Importquote bei Arzneimitteln, festgelegt in eben jenem § 129 SGB V. Es gab auch schon eine Initiative des Landes Brandenburg deswegen: an dem Importmodell seien regelmäßig diverse Händler, Umverpacker und Importeure in verschiedenen Staaten beteiligt. Ursprung und Handelsweg der Medikamente seien kaum nachvollziehbar. Das Aufklären von Fällen gefälschter Präparaten gestalte sich deshalb als extrem schwierig.

Gesetzentwurf von Jens Spahn

Das Gesundheitsministerium schlägt in seinem Gesetzentwurf im November 2018 den Kompromiss vor:
§ 129 wird wie folgt geändert: In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder mindestens 15 Euro“ gestrichen.
Die Vorgabe eines Preisabstands von 15 Euro, ab der nach Maßgabe des Rahmenvertrags ein preisgünstiges importiertes Arzneimittel abzugeben ist, hat sich überholt und wird gestrichen. Der generelle Preisabstand von 15 % solle aber bleiben.

Bedenken des Wirtschaftsministeriums

Das Wirtschaftsministerium äußert prompt Bedenken und schreibt am 21.11.2018: „Es gibt zahlreiche Unternehmen, die sich auf den Arzneimittelimport spezialisiert haben (z.B. Kohlpharma, MPA Pharma, EMRAmed). Sie profitieren direkt von der Importförderklausel, insbesondere von der Zunahme hochpreisiger Arzneimittel in der Versorgung. Aufgrund der 15,-Euro-Regelung steigt die Handelsmarge der Importeure je höher der Preis des Arzneimittels in Deutschland ist. Die Importeure können den überwiegenden Teil des Preisunterschiedes abschöpfen.“ Das BMWi stimmt nach einigem Hin- und Her, angesichts der Tatsache, dass Verbände, Patientenvertretungen und Kassen einheitlich für die komplette Streichung der Klausel seien,  dem Spahn-Vorschlag zu, vorausgesetzt, der Chef, Herr Altmaier, habe keine Bedenken.

Die Lobby greift ein

Anfang Januar 2019 erhält das Wirtschaftsministerium eine Mail eines Mitarbeiters der Firma Kohlpharma. Kohlpharma macht Geschäfte mit Arzneimittelimporten und profitiert hervorragend von der bestehenden Importklausel. Der Sitz der Firma ist in Merzig im Wahlkreis von Bundeswirtschaftsminister Altmaier. Inhalt der Mail:
„… Diese Neuregelung würde den Import gerade höherpreisiger Arzneimittel nahezu unmöglich machen, da diese Preisabstände zwischen den europäischen Märkten nur in Ausnahmefällen existieren. Gerne würde ich darüber kurz mit Ihnen telefonieren.“ Der Kohlpharma-Lobbyist hat auch gleich einen Vorschlag parat, wie der Gesetzestext besser lauten solle:
„§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V könnte wie folgt lauten : 2. ,,Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berlicksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, la, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100,00 EUR oder mindestens 15,00 EUR bei einem Abgabepreis von über 100,00 EUR bis einschließlich 300,00 EUR oder von mindestens 5 % bei einem Abgabepreis von über 300,00 EUR niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels; …. „

Telefonate

Tatsächlich fanden dann Mitte Januar 2019 „Telefonate“ Zwischen Herrn Altmaier und Jörg Geller, Vorstand Kohl Medical AG statt, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion (Drucksache 19/9167 vom 5.4.2019) hervorgeht.

Inzwischen, also Mitte Januar 2019, legt Minister Spahn dei Kabinettvorlage zu seinem Gestz vor. Die enthält nun eine völlige Streichung der Importklausel.

Altmaier vs Spahn

In den Tagen darauf kommt es wohl zu heftigen Interventionen des Wirtschaftsministers bei seinem Kabinettskollegen. Das Ergebnis wird am 21.1.2018 mitgeteilt: „..haben sich BM Altmaier und BM Spahn nach hiesiger Kenntnis zur Importregelung verständigt. Diese soll dem zwischen DAV und GKV-SV neu gefassten Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung entsprechen: 15 Prozent bis 100 Euro, 15 Euro bis 300 Euro und ab dann 5 Prozent.“
Genauso sieht dann die neue Fassung der Kabinettsvorlage vom 25.1.2018 aus und wird ein paar Tage später im Kabinett verabschiedet.

Bundesrat lehnt ab

Nun muss das Gesetz aber noch in den Bundesrat. Der lehnt ab: „Die derzeit geltende Importquote verpflichtet deutsche Apotheker, günstigere Medikamente aus dem Auslandsvertrieb zu nutzen, um die Krankenkassen zu entlasten. Der Bundesrat kritisiert diese Quote als bürokratische Doppelregulierung ohne großes Einsparpotenzial. Durch neuere preisregulierende Gesetze und aktuelle Rabattvereinbarungen habe sie erheblich an Bedeutung verloren. Der Importzwang berge zudem die Gefahr nicht mehr nachvollziehbarer Handelswege.“

Einwände werden geprüft und – abgelehnt

Die Bundesregierung lehnt den Einwand des Bundesrates nicht direkt ab, sondern verspricht, die Einwände zu prüfen. Das WIrtschaftsministerium freut sich: „Das BMG geht also offensichtlich auch davon aus, dass das Plenum des Bundesrates der Beschlussempfehlung des federführenden Gesundheitsausschμsses folgen wird, daher soll die „weiche“ Formulierung „Prüfung“ verwendet werden und nicht die „harte“ · Formulierung „Ablehnung“. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist mit dieser Formulierung nicht gefährdet.“

So ist es. Das Gesetz wird mit der vom Lobbyisten vorgegeben Formulierung des § 129 SGB V verabschiedet und gilt seit dem 16.8.2019.

Quellen: Abgeordnetenwatch.de Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen

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Leistungen für Asylbewerber ab 2020

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie das Geordnete-Rückkehr-Gesetz traten – als Teile des Migrationspakets – am 21. August 2019 bzw. am 1. September 2019 in Kraft. Über die daraus resultierenden Änderungen und Verschärfungen berichteten  wir im August 2019.

Am 9.10.2019 wurden durch die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Bedarsfbeträge für die Zeit ab 1. Januar 2020 festgelegt.

Danach steigen die Grundleistungen für Alleinstehende auf 351 EUR. Auch die anderen Bedarfsbeträge werden zu Jahresbeginn angehoben.

Leistungen: Bedarfe, Bargeldbedarfe

§§ 3, 3a AsylbLG

§ 3 Abs. 1 AsylbLG enthält eine Definition des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei den Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wird seit jeher unterschieden zwischen notwendigem Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf (vor 2015 gerne als „Taschengeld“ bezeichnet, bis 23.10.2015 wurde dieser Betrag dann Bargeldbetrag genannt – diese Bezeichnung ließ sich aufgrund der Einführung des Sachleistungsprinzips in Erstaufnahmeeinrichtungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nicht mehr aufrecht erhalten).

Bedarfssätze der Grundleistungen

§ 3a AsylbLG

Die Bedarfssätze der Grundleistungen sind seit 01.09.2019 in § 3a AsylbLG geregelt. Die Die Bedarfsstufen sind dabei in enger Anlehnung an die in § 8 RBEG geregelten, nach Alter und Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen ausgestaltet. Die Bedarfssätze sollen jährlich angepasst werden

Danach ergeben sich folgende Bedarfssätze ab 01.01.2020:

 

Stufe Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Grundleistung gesamt
1 198 EUR 153 EUR 351 EUR
2 177 EUR 139 EUR 316 EUR
3 158 EUR 122 EUR 280 EUR
4 200 EUR 80 EUR 280 EUR
5 174 EUR 99 EUR 273 EUR
6 132 EUR 86 EUR 218 EUR

Zusätzlich zu dieser Grundleistung ist bei Vorliegen eines Bedarfs zusätzlich zu erbringen: Leistungen für Hausrat, Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung.

Ebenfalls extra zu bezahlen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, siehe § 4 AsylbLG sowie sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Existenzminimum für Kinder ist nicht gedeckt

Aus der Begründung zum „Starke-Familien-Gesetz„: „Der Kinderzuschlag soll so erhöht werden, dass er zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums mit Ausnahme des Betrages für Bildung und Teilhabe deckt. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden den Kindern gesondert gewährt.“

9 Euro zu wenig im Monat

Da der Kinderzuschlag für das Jahr 2020 aber auf 185 Euro gedeckelt ist, beträgt die Summe von Kindergeld (204 Euro) und Kinderzuschlag 389 Euro. Das sind 9 Euro pro Monat weniger, als das Existenzminimum ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe, wie es im Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom Oktober 2018 – für die Jahre 2019 und 2020 angegeben ist, nämlich 398 Euro.

Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen nicht an

Zugute kommen sollen den Kindern in unserem Land aber ja noch die Segen des Bildungs- und Teilhabeleistungspakets. Dumm nur, dass, wie der Paritätische Wohlfahrtsverband jetzt nachgewiesen hat, kaum 15 % der Anspruchsberechtigten von diesen Leistungen profitieren.

Gründe sind unter anderem, dass es auf kommunaler Ebene sehr unterschiedliche Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der Teilhabeleistungen gibt. In einem Großteil der Kommunen gelingt es nicht, sie an das Kind oder den Jugendlichen zu bringen. Die Probleme sind seit Langem bekannt. Bemängelt wurden in der Vergangenheit immer wieder komplizierte Antragsverfahren.

Keine Verbesserung durch die jüngsten Reformen

Vernichtendes Ergebnis der Studie: Die Leistungen für benachteiligte Kinder und Jugendliche sind in ihrer Höhe unzureichend und in der bestehenden Form schlicht nicht geeignet, Kinderarmut zu bekämpfen, Teilhabe zu ermöglichen und Bildungsgerechtigkeit sicherzustellen. Auch die kürzlich mit dem so genannten „Starke-Familien-Gesetz“ in Kraft getretenen Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket seien allenfalls „Trostpflaster“ gewesen, aber keine zufriedenstellende Lösung, so der Paritätische Wohlfahrtsverband.

Kindergrundsicherung ist unverzichtbar

Notwendig sei die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit im Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Einführung einer bedarfsgerechten, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.

Quellen Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bundesregierung

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Angehörigen-Entlastungsgesetz

Der Bundesrat befasst sich am 11. Oktober 2019 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es geht um Pläne der Bundesregierung, erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell zu entlasten: Zukünftig sollen die Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Hier ein Bericht über die Kabinettsvorlage vom April 2019.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) enthält aber auch noch andere Aspekte, die für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes relevant sind.

Finanzierung der EUTB

EUTB sind Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatungsstellen. Es ist ein unabhängiges Beratungsangebot, dessen Ziel es ist, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele verwirklichen können.
Mit dem Gesetzentwurf soll die rechtliche Grundlage für die Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) geschaffen werden, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit dem 1. Januar 2018 fördert. Die EUTB, die derzeit laut § 32 SGB IX bis Ende 2022 befristet ist, soll ab dem Jahr 2023 dauerhaft finanziert werden. Dies entspricht ebenfalls einer Festlegung aus dem Koalitionsvertrag: Statt der bisherigen 58 Millionen Euro pro Jahr soll die Förderung dann 65 Millionen jährlich betragen.

Budget für Ausbildung

Eine weitere Ergänzung im SGB IX ist die Einführung eines Budgets für Ausbildung. So soll es, flankierend zum bisherigen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), ein Budget für Ausbildung (zukünftig im § 61a SGB IX) geben. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt haben (§ 57 SGB IX), können damit in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis außerhalb von Werkstätten gefördert werden.

Arbeitsassistenz

Der Gesetzgeber hat ferner Klarstellungen zur Höhe der Leistungen bei der Arbeitsassistenz getroffen: Von den Integrationsämtern sollen zukünftig die vollen Kosten übernommen werden, wenn die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz festgestellt wurde.

Unter Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX) wird eine dauerhafte, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz verstanden. Sie setzt voraus, dass die Nutzer und Nutzerinnen der Arbeitsassistenz für ihren Arbeitsbereich qualifiziert sind.

Der Leistungsumfang Arbeitsassistenz entspricht nicht der Unterstützten Beschäftigung. Arbeitsassistenz deckt (höchstens) einen Teil davon ab. Es können zwar mehrere Leistungen erforderlich sein und dementsprechend parallel gewährt werden. Dennoch handelt es sich um unterschiedliche Formen personaler Unterstützung im Arbeitsleben. Die Arbeitsassistenz ist dabei eine Geldleistung, die der behinderte Arbeitnehmer erhält, um sich seinen Arbeitsassistenten selbst anzustellen (sog. Arbeitgebermodell) oder bei einem ambulanten Dienst einzukaufen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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