Mindestunterhalt für 2020 und 2021

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Eigentliche Kernvorschrift des Unterhaltsrechts ist § 1612a BGB, der beschreibt, wie der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zu ermitteln ist.

Bis Ende 2015 wurde der Mindestunterhalt in Anlehnung an den einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG definiert, das Unterhaltsrecht also an das Steuer- und Sozialrecht angelehnt.

Änderung der Berechnungsmethode

Diese Berechnungsmethode hat sich mit Wirkung ab 1. Januar 2016 geändert; der Mindestunterhalt wird seitdem nicht mehr an das Einkommen des Unterhaltsschuldners angeknüpft. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ vom 20. November 2015 wurde festgelegt, dass sich der Mindestunterhalt künftig nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.

Der Unterhalt richtet sich somit nicht mehr nach einem Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags, sondern nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.

Verordnung alle zwei Jahre

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird dazu künftig den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung verkünden; als Grundlage für die Verordnung dient der jeweils aktuelle Existenzminimumbericht. Mit der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wurde der Mindestunterhalt für die Jahre 2020 und 2021 festgelegt.

2020 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 424 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 497 EUR

2021 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 387 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 434 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 508 EUR

Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsvorschuss

Das Gesetz spricht von Mindestunterhalt, das bedeutet, dass nach wie vor höherer Unterhalt entsprechend höheren Einkünften geschuldet wird. Die Düsseldorfer Tabelle hat also nicht ausgedient, sie beginnt allerdings erst bei Beträgen, die den Mindestunterhalt übersteigen.

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Quelle: Bundesjustizministerium, SOLEX

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Wohngeld – Expertenanhörung und Bundesrat

Die von der Bundesregierung geplante Dynamisierung beim Wohngeld hat die Zustimmung von Experten gefunden. Allerdings fordern sie mehrheitlich eine automatische Anpassung in jedem und nicht in jedem zweiten Jahr. Dies zeigte sich bei einer Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung des Wohngeldes (19/10816, 19/11696) im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen.

Höheres Leistungsniveau

Die Bundesregierung will das Leistungsniveau des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 angeheben. Die Reichweite soll so ausgeweitet werden, dass die Zahl der Empfänger im nächsten Jahr nicht nur rund 480.000 Haushalte umfasst, wie es ohne Reform der Fall wäre, sondern circa 660.000 Haushalte.

Über den Fortgang der Gesetzesinitiative berichteten wir im März 2019 und im Juni 2019.

jährliche Dynamisierung

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte die Dynamisierungsregelung als einen ersten und wichtigen Schritt. Sie verwies auf einen „Drehtüreffekt“: Viele Haushalte müssten durch die fehlende Anpassung des Wohngeldes in andere Leistungssysteme wechseln. Eine Klimakomponente müsse in die Berechnungen des Niveaus einfließen, wenn die Details über Maßnahmen der Regierung bekannt seien. Bis dahin sollten zumindest die Heizkosten berücksichtigt werden.

Auch der Deutsche Caritasverband hob die beabsichtigte regelhafte Dynamisierung des Wohngeldes hervor. Dadurch müssten steigende Wohnkosten nicht zum Anspruchsverlust oder zum Systemwechsel führen. Sie begrüßte die vorgesehene Anhebung der Höchstbeträge für Mieten und Belastungen nach Mietstufen sowie die Einführung einer neuen Mietstufe VII grundsätzlich, bezweifelte jedoch, dass die Obergrenzen das Mietniveau realistisch abbilden. Auch sie forderte die Einführung einer Heizkostenkomponente, durch welche die entsprechenden Preisentwicklungen transparent nachvollziehbar würden.

Klimakomponente

Der DGB begrüßte die Stärkung des Wohngeldes als wichtiges sozialpolitisches Instrument, das verhindere, dass Menschen in die Grundsicherung abrutschen. Um diesem Abrutschen wirksamer präventiv begegnen zu können, sei aber eine Entschärfung der Anrechnung von Erwerbseinkommen beim Wohngeld vonnöten. Außerdem sei die öffentliche Hand gefordert, den Bestand an preisgebundenen Wohnungen stark zu erhöhen. Dafür müssten Bund und Länder jedes Jahr gemeinsam sieben Milliarden Euro an Fördergeld bereitstellen. Zudem sei es erforderlich, den Mietmarkt stärker zu regulieren. Wohngeld sei kein Ersatz für eine soziale Wohnungspolitik.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband plädierte dafür, das geplante Gesetz an den aktuellen Gegebenheiten des Immobilienmarktes und den jährlichen Entwicklungen der Einkommens- und Verbraucherpreise auszurichten. Ansonsten drohe die Reform nach kurzer Zeit zu verpuffen. Er drängte zudem darauf, dynamische Heizkosten- und Energiekostenkomponenten sowie eine Klimakomponente im Rahmen energetischer Sanierungen einzuführen. Die Einführung einer Klimakomponente forderte auch der Deutsche Mieterbund. Auf Dauer müssten Mietaufschläge wegen energetischer Sanierung berücksichtigt werden.

Länder fürchten Mehrkosten

Der Bundesrat begrüßte zwar in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Entlastung für Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten, verwies aber auf die hohen Belastungen für die Länder und plädierte dafür, dass die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes vom Bund alleine getragen werden sollen. Dies lehnt die Bundesregierung aber ab. Eine hälftige Aufteilung der Wohngeldausgaben zwischen Bund und Ländern habe sich im Verwaltungsvollzug bewährt, heißt es in der Begründung.

Der letzte Punkt ist offensichtlich noch nicht ausdiskutiert. Vermutlich wird die Wohngeldreform daher frühestens in der letzten Bundesratssitzung in diesem Jahr endgültig verabschiedet. In Kraft treten, so die Planung, soll das Gestz schon ein paar Tage später, nämlich am 1. Januar 2020.

Quellen: Bundestag, Fokus Sozialrecht

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