Die Insolvenzgeldumlage 2020 soll bei 0,06 Prozent bleiben. Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 steht auf der Tagesordnung der 980. Sitzung des Bundesrates am 20.09.2019.
Insolvenzgeld
Seit dem 1. Januar 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Insolvenzrecht. Die vorherige (bereits seit 1877 gültige) Konkursordnung ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Die Insolvenzordnung stellt die Fortführung des Unternehmens in den Mittelpunkt. Hier spielt das Insolvenzgeld eine entscheidende Rolle. Es ermöglicht dem Unternehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Insolvenzantragsphase die Sanierungsaussichten zu prüfen, ohne dass die Arbeitnehmer aus Gründen der Existenzsicherung „davonlaufen“ müssen. Wirtschaftlich betrachtet stellt es das Unternehmen von Lohnansprüchen frei und ermöglicht dadurch oft erst die Finanzierung des Insolvenzverfahrens und die Unternehmenssanierung aus der Insolvenzmasse. Im Falle der Zerschlagung des Unternehmens sichert das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer seine Ansprüche aus erbrachter Arbeitsleistung.
Finanzierung des Insolvenzgeldes
Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.
Berechnung der Umlage
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Maßgebend und Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.
Zu den zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber.
Rechtsverordnung
Die Höhe des Beitragssatzes für diese Umlage wird seit 2009 durch Rechtsverordnung (Bundesarbeitsministerium) alljährlich und bundeseinheitlich festgelegt. Betrug die Umlage im Jahr 2009 noch 0,1% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, so stieg sie im Jahr 2010 wegen der schwierigen Wirtschaftslage und zahlreicher Insolvenzen auf 0,41%.
Die Insolvenzgeldumlage wurde aufgrund der „konjunkturellen Aufhellung“ für 2011 auf 0,0% festgesetzt. Seit 2013 bis 2015 betrug der Umlagesatz 0,15%, 2016 und 2017: 0,09%, 2018: 0,06%.
Aktueller Umlagesatz für das Jahr 2019: 0,06%.
Dabei bleibt es auch im Jahr 2020.
Quellen: BMAS, www.lohn-info.de, SOLEX
Fotolia_122364265_Subscription_XXL.jpg