Schild, Wegweiser Krankenkasse

Krankenkassen – Grenzen der Wahltarife

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R). (Pressemitteilung vom 30.7.2019)

Schutz der privaten Krankenkassen

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Wettbewerbstärkungsgesetz von 2007

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 wurden den gesetzlichen Krankenkassen vielfältige Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten und so stärker als bisher im Wettbewerb zu agieren. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Wer zum Beispiel Kosten bis höchstens 600 Euro im Jahr aus eigener Tasche bezahlt, erhält eine Prämie. Oder es gibt eine Prämie, wenn der Versicherte und seine Familienangehörigen ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben.

Der Gesetzgeber hat in § 54 SGB V abschließend aufgelistet, welche Wahltarife möglich sind, ebenso in § 11 Abs.6 SGB V, welche Leistungserweiterungen erlaubt sind. Abschließend heißt, dass Krankenkassen keine weiteren Wahltarife oder Zusatzleistungen anbieten dürfen, die nicht in den besagten Vorschriften aufgelistet sind. Damit werden die privaten Krankenversicherungen vor nicht autorisierten Marktzutritten geschützt.

AOK Rheinland/Hamburg

Die AOK Rheinland/Hamburg hatte die Wahltarif – Option bundesweit als erste gesetzliche Krankenkasse genutzt. Art und Umfang dieses Angebotes waren bundesweit einmalig. So bietet sie Tarife mit Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung im Ausland, für Zuzahlungen sowie Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Zahnersatz und Zahnvorsorgeleistungen, kieferorthopädische Leistungen, Brillen sowie für ergänzende Leistungen der häuslichen Krankenpflege an. Nach eigenen Angaben hatten 2018 rund 500.000 Versicherte einen oder mehrere dieser Wahltarife abgeschlossen, überwiegend die Auslandsversicherung.

Entscheidend ist nun, dass eine Krankenkasse diese Leistungen zwar als Satzungsleistungen zusätzlich anbieten darf. Dann müssen sie aber für alle Versicherten gelten und vom allgemeinen Krankenkassenbeitrag abgedeckt sein.

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung.

Kritik an Wahltarifen

Kritik an den Wahltarifen gibt es schon länger. So bemängelt das Bundesversicherungsamt (BVA) in einer Pressemitteilung vom April 2018 , dass Wahltarife nicht zu der vom Gesetzgeber gewollten tatsächlichen Verbesserung der Versorgung beitrügen, sondern lediglich zur Kundenaquise genutzt werde.

Quelle: Bundessozialgericht, Bundesversicherungsamt, SOLEX

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