Anlass, noch einmal – wie vor einem halben Jahr – auf den Umsetzungsprozess des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern zu schauen, ist der am 23.7. verabschiedete Landesrahmenvertrag in Nordrheinwestfalen.
Aktuell: Landesrahmenvertrag NRW
In einem ersten Schritt soll mit dem Landesrahmenvertrag die Umstellung des Vergütungssystems im Bereich des gemeinschaftlichen Wohnens vollzogen werden (Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen). Eine weitergehende Umstellung der Fachleistungen auf das veränderte Vergütungssystem entsprechend den Vorgaben des Leistungssystems Soziale Teilhabe im Landesrahmenvertrag soll step-by-step innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre erfolgen.
Alle weiteren Leistungen, die bisher über Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen mit den Landschaftsverbänden geregelt waren, sollen in den kommenden drei Jahren innerhalb einer Umstellungsphase (zum Teil auch in längeren Fristen) nach den alten fachlichen Grundlagen und Vergütungsregelungen weitergeführt werden. Diese Umstellungsregelungen wird in der Anlage U beschrieben. Unter anderem bleibt die bisherige Leistungs- und Finanzierungssystematik mit der Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen und die erforderliche Eingruppierung der Leistungsberechtigten bestehen.
Umsetzung in den Ländern (Stand Ende Juni 2019)
(Fett gedruckt sind die Regelungen, die seit unserem ersten Bericht über die Umsetzung in den Ländern dazugekommen sind)
Baden-Württemberg
- Träger der Eingliederungshilfe:
Stadt- und Landkreise; Delegation von Aufgaben der Eingliederungshilfe von Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden ist möglich. - Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Änderung durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg) - Übergangsvereinbarung
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer vom 18. April 2019. - Bedarfsermittlungsinstrument:
BEI_BaWü – Erprobungsphase bis Mitte 2019. - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbehindertenbeauftragte/r sowie die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16 L-BGG (Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) benannten Interessenvertretungen.
Bayern
- Träger der Eingliederungshilfe:
Bezirke (wie bisher) - Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I; siehe insbesondere den neuen Teil 7a, Art. 66a ff. sowie die Änderungen in Teil 10, Art. 80 ff.) sowie Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) (ebenfalls (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I) - Bedarfsermittlungsinstrument:
Einrichtung einer Arbeitsgruppe durch BayTHG I, Stand der Erarbeitung des Bedarfsermittlungsinstruments Bayern in der Dokumentation der Regionalkonferenz Bayern. - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. (§ 1 Art. 66c BayTHG I)
Berlin
- Träger der Eingliederungshilfe:
bis 31.12.2019: Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter; Regelung ab 1.1.2020 ist noch offen. Das Land Berlin wird dann voraussichtlich durch zwölf Teilhabeämter vertreten. - Rechtsgrundlagen (Übergangsregelung):
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) (Änderung durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) - Bedarfsermittlungsinstrument:
Teilhabeinstrument Berlin (TIB) - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Der/Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie eine weitere vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannte Person (Mitwirkung bei den Rahmenvertragsverhandlungen)
Brandenburg
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte, Das Land nimmt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe übergeordnete, zentrale Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. - Rechtsgrundlage:
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes - Bedarfsermittlungsinstrument:
ITP oder BEI-NRW - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg benennt bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge
Bremen
- Träger der Eingliederungshilfe:
Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie das Land Bremen - Rechtsgrundlage:
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes - Bedarfsermittlungsinstrument:
B.E.Ni Bremen - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
sechs Vertreter des Landesteilhabebeirats in der Vertragskommission und jeweils zwei in den Unterkommissionen
Hamburg
- Träger der Eingliederungshilfe:
Freie und Hansestadt Hamburg (wie bisher) - Rechtsgrundlagen:
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG-SGB IX) vom 21. Juni 2018 - Bedarfsermittlungsinstrument:
Überarbeitung des Hamburger Gesamtplans. - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG)
Hessen
- Träger der Eingliederungshilfe:
Lebensaltersmodell – kreisfreie Städt und Landkreise für Minderjährige; Delegation der Landkreise auf größere Gemeinden ist möglich. Ab Volljährigkeit wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger zuständig. - Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes - Bedarfsermittlungsinstrument:
Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe (LWV Hessen): ITP
Die Landkreise und kreisfreien Städte: Gesamt-/Teilhabeplan der Eingliederungshilfe (GTE) - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
Übrige Bundesländer: BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (2)
Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de
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