Medizinische Rehabilitation
Die medizinischen Rehabilitationsleistungen in der Eingliederungshilfe entsprechen im Grunde den Leistungen aus dem Kapitel 9 des ersten Teils des SGB IX.
Dazu gehören die Leistungskataloge aus § 42 Abs. 2 SGB IX, die Kernleistungen, und § 42 Abs. 3 SGB IX, die psychosozialen Begleitleistungen. Beide Leistungskataloge sind offen, das heißt, sie schließen andere mögliche Leistungen nicht aus.
Allerdings erfährt der Leistungskatalog aber doch dadurch eine Begrenzung, dass die Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen. Also, was die gesetzliche Krankenversicherung nicht anbietet, kann auch die Eingliederungshilfe nicht anbieten. (§ 109 Abs.2 SGB IX)
Zusätzlich in der Eingliederungshilfe
Als zusätzliche Leistungsgruppe werden in der Medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe Leistungen aufgenommen, aus dem Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen stammen, und zwar aus § 64 Abs.1 Nummer 3 bis 6 SGB IX. Da die Eingliederungshilfe nicht mehr für unterhaltssichernde Leistungen zuständig ist, wurde diese Leistungsgruppe kurzerhand in die medizinische Rehabilitation verlagert.
Es handelt sich um:
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
- ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
- Reisekosten sowie
- Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
Rehabilitationssport umfasst ganzheitliche sportliche Übungen in einer festen Gruppe innerhalb regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen. Funktionstraining zielt in erster Linie auf die Verbesserung der Funktionen von Körperorganen mit Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie. Funktionstraining wird ebenfalls in Gruppen angeboten.
Reisekosten werden im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation dann übernommen, wenn sie Leistungsberechtigten wegen Art und Schwere der Behinderung entstehen und keine kostengünstige Möglichkeit zumutbar ist, dazu gehören etwa Krankentransporte, Begleitpersonen, Gepäcktransport (§ 73 SGB IX)
Die Kosten einer Haushaltshilfe oder einer Betriebshilfe, inklusive Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn der Haushalt oder der Betrieb während der Rehamaßnahmen nicht weitergeführt werden kann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann und wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Diese Regelung soll insbesondere alleinerziehenden Müttern oder Väter mit Behinderung helfen. (§ 74 SGB IX)
Leistungserbringung
Bei der freien Arztwahl oder der Auswahl anderer Leistungsanbieter, bei den Regeln der Leistungserbringung, bei der Vergütung und Berechnung wird auf die entsprechenden Regelungen des SGB V verwiesen.
Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:
- Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern
- Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht
- Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen
- Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften
- Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 8) – Rechtsanspruch
- Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis
- Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe
- Bundesteilhabegesetz (Teil 11) – Medizinische Rehabilitation
- Bundesteilhabegesetz (Teil 12) – Ausländer, Deutsche im Ausland
- Bundesteihabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)
- Bundesteihabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)
- Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben
- Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 17) – Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan
- Bundesteilhabegesetz (Teil 19) – Gesamtplanung
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