Terminservicegesetz wird weiter beraten

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde erneut in einer Expertenanhörung des Gesundheitsausschuss beraten.

Bei der Gesetzesvorlage geht es eignetlich um schnellere Vermittlung von Patienten an Ärzte und um Verkürzung von Wartezeiten.
Der Gesetzentwurf (19/6337) beinhaltet aber auch weitergehende, teils sachfremde Regelungen, die über Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen eingereicht wurden und die am 13.2.2019 Teil der Beratung waren.

Mehrheitsbeteiligung des Bundes
bei der gematik

Die angestrebte Mehrheitsbeteiligung des Bundes von 51 Prozent an der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) wird von vielen Fachverbänden kritisch gesehen. Faktisch werde die gematik damit zur staatlichen Oberbehörde. Die Selbstverwaltung  der Gesetzlichen Krankenversicherungen werrde damit praktisch ausgeschaltet. Verantwortlich für die langsame Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen seien die Industrie und die komplexen Zulassungsverfahren angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen.

Aufhebung der Ausschreibungsoption im Hilfsmittelbereich

In vielen Hilfsmittelbereichen seien Ausschreibungen ein bewährtes Instrument für eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung. Sinnvoll wäre eine am individuellen Bedarf orientierte verpflichtende Beratung und Versorgung durch die Leistungserbringer mit mehrkostenfreien Hilfsmitteln. Ferner sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Mehrkostenregelungen in bestimmten Produktbereichen auszuschließen. (GKV)

Hebammen

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) kritisiert, die eng begrenzte Aufnahme der Geburtshelferinnen in den Wirkungsbereich des TSVG sei nicht an den Bedürfnissen der Hebammen orientiert und bringe auch keine Verbesserung für werdende Mütter und Familien. Dem Entwurf zufolge sollen die Hebammen ihre Kontaktdaten an den GKV-Spitzenverband übermitteln, der diese dann in einer „Vertragspartnerliste“ veröffentlicht. Hebammen könnten schon jetzt leicht gefunden werden. Es gäbe aber nicht genug Hebammen. Mit der Veröffentlichung von Daten würden keine zu zusätzlichen Betreuungskapazitäten geschaffen. Es werde sich nur die Zahl der Absagen erhöhen und damit der Frust bei Eltern. Der DHV forderte eine aktive Vermittlung zwischen Eltern und Hebammen nach dem Modell der Terminservicestellen.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte eine umfassende Stärkung der Hebammenhilfe. Frauen berichteten, wie schwierig und langwierig es sei, eine Hebamme zu finden. Das gelte für die Schwangerschaftsvorsorge, die Geburtshilfe und die Nachsorge. Die geplante Hebammenliste im Internet sei ein wichtiger Schritt, aber nicht ausreichend. Es gebe weiteren Handlungsbedarf.

Quelle: Bundestag, Fokus Sozialrecht: 27.9.201823.11.2018, 5.12.2018, 10.12.2018

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Wie haben sich die Kinderrechte in Deutschland seit 2014 entwickelt?

Dieser Frage geht der 5. und 6. Staatenbericht über die Entwicklung der Kinderrechte in der Bundesrepublik Deutschland nach, der in der Sitzung des Bundeskabinetts am 13. Februar 2019 verabschiedet wurde. Er gibt einen Überblick über die Umsetzung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte von Kindern in Deutschland.

Deutschland ist seit 1992 Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention und damit verpflichtet, alle fünf Jahre bei den Vereinten Nationen einen entsprechenden Bericht einzureichen. Aus diesem muss hervorgehen, welche Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen wurden und wie der Fortschritt bewertet wird.

Dieser Pflicht kommt die Bundesregierung nun nach und berichtet zu folgenden Aspekten:

  • Bürgerliche Rechte und Freiheiten von Kindern
  • Gewalt gegen Kinder
  • Familiengefüge und Alternative Fürsorge
  • Kinder mit Behinderung, Gesundheit, Wohlfahrt
  • Bildung, Freiheit und kulturelle Aktivitäten für Kinder
  • Besondere Schutzmaßnahmen (beispielsweise für Flüchtlingskinder, Straßenkinder oder Kinder aus Minderheitengruppen)

Laut BMFSJ wurden erstmals vor der Erstellung des Staatenberichts die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen direkt mit einbezogen. Dazu wurden repräsentative Studien, in denen Kinder und Jugendliche befragt wurden, ausgewertet und zusätzliche Befragungen von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Auch die Bundesländer wurden an der Erstellung des Staatenberichts beteiligt. Zudem konnten Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft Stellungnahmen im Berichtsverfahren abgeben.

Der Staatenbericht beinhaltet eine umfangreiche Datensammlung. Diese fasst die wichtigsten Statistiken und Erhebungen mit Bezug auf die Situation von Kindern in Deutschland und die Umsetzung ihrer Rechte zusammen.

Die Bundesregierung wird das Dokument den Vereinten Nationen vorlegen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes wird den Bericht sichten. Achtzehn gewählte Expertinnen und Experten prüfen dabei, ob Deutschland die Einhaltung und Stärkung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte umgesetzt hat. Das Gremium hat darüberhinaus das Recht, Empfehlungen für einen noch weitergehenden Schutz von Kindern in Deutschland auszusprechen.

>> Volltext zum 5. und 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes [PDF, 407 Seiten]

Quelle: Meldung der Bundesregierung vom 13.02.2019

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Anpassung der Betreuervergütung: Stellungnahmen liegen vor

Die Verbändebefragung zum Referentenenwurf „Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ ist abgeschlossen, die Stellungnahmen unterschiedlichster Verbände und Arbeitsgemeinschaften liegen dem BMJV nun vor. Wir haben die wichtigsten Aussagen herausgefiltert und zitieren diese inklusive Link auf die Stellungnahme (via BMJV):

BdB: Berufsverband der Berufsbetreuer e.V.:
Der BdB bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv. Es sind allerdings mehrere kritische Elemente erkennbar. Die Umsetzung der vorgesehenen Regelungen wird die wirtschaftlich prekäre Situation der Berufsbetreuer kurzfristig lindern. (…) Festzustellen ist aber, dass die geplante Erhöhung der Betreuervergütung bei weitem nicht den aus der ISG-Qualitätsstudie ableitbaren Erfordernissen, insbesondere nicht der auf guter Datenbasis erhobenen Diskrepanz zwischen abrechenbarer und tatsächlich geleisteter Zeit von 24 %, gerecht wird. Auch dürfte die im Entwurf angesetzte Erhöhung von durchschnittlich 17 % bei vielen Berufsbetreuern – zumindest zeitnah – nicht erreicht werden. Wir wissen aus zahlreiche Zuschriften von Mitgliedern, die bezogen auf die aktuell von ihnen geführten Betreuungen lediglich eine Erhöhung um die 11 bis 12 % erwarten können.“

BUKO: Bundeskonferenz der Betreuungsvereine:
„Zu begrüßen ist der erkennbare politische Wille des BMJV, die Refinanzierung der Betreuungsvereine als wichtige Akteure im Betreuungswesen zu sichern. Andererseits ist in diesem Entwurf auch der alles dominierende Sparwille derBundesländer zu erkennen, dem sich die Finanzierung der Rahmenbedingungen zur Sicherung einer hohen Qualität der Rechtlichen Betreuung offensichtlich unterzuordnen hat. (…) Diese unvollständige Betrachtung berücksichtigt noch nicht einmal die zu knapp bemessene durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die verschiedenen Betreuungsfallgruppen. (…) Leider wird es die in Aussicht gestellte Zuwendungserhöhung von bis zu 17% in den meisten Betreuungsvereinen in der Summe aller Betreuungen nichtgeben: Realistisch ist mit 11 bis 13 % zu rechen.“

BGT: Betreuungsgerichtstag e.V.:
„Der BGT e.V. begrüßt den Gesetzesentwurf. Die Erhöhung der Betreuervergütung ist über- fällig und sollte schnellst möglichst umgesetzt werden. (…) Der Stundensatz ist seit 2005 nicht erhöht worden. Hier versteht sich der Bedarf einer Erhöhung eigentlich von selbst. Nun aus dem Stundenansatz und dem Stundensatz eine einheitliche Pauschale zu bilden, lässt schneller erkennen, was eine Betreuung tatsächlich „kostet“. Die Beibehaltung der bisherigen Kriterien erscheint (…) sachgerecht und hat sich bewährt. Allerdings sollte in späteren Gesetzgebungsverfahren nochmals geprüft werden, ob die unterdurchschnittliche Anhebung der Pauschalen der über zweijährigen Betreuungsverfahren zu Verwerfungen führt, wenn es wegen der Schwere von Erkrankungen betroffener Menschen sich um besonders aufwändige Unterstützungsprozesse handelt.“

BVfB: Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.:
„Der Bundesverband freier Berufsbetreuer begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf (…) Zentral für den Gesamterfolg des neuen Vergütungskonzeptes wird die Evaluierung des Gesetzes fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sein. Nachdem sich der BVfB mit seiner Forderung nach einer sofortigen Dynamisierung der Vergütung nicht durchsetzen konnte, wird diese Problematik spätestens im Zuge des Evaluierungsverfahrens anzugehen sein, damit eine wenigstens noch zeitnahe Anpassung der Vergütung sichergestellt werden kann. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn Berufsbetreuer erneut fast zwei Jahrzehnte auf eine Anpassung der Vergütung warten müssten. (…) Der BVfB hält es grundsätzlich für richtig, dass sich die Höhe der Vergütung auch nach der Wohnform richtet (…). Allerdings sind die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Vergütung derzeit noch nicht vollständig absehbar.“

Deutscher Städtetag:
„Grundsätzlich wird die geplante Vergütungserhöhung befürwortet. Die Anpassung liegt jedoch noch deutlich unter der Handlungsempfehlung des Forschungsberichtes. Eine Verbesserung der Finanzierung der Betreuertätigkeit ist aus kommunaler Sicht auch deshalb notwendig, weil es immer schwerer wird, genügend Betreuer für die Versorgung vor Ort zu finden. Die Richtung des Gesetzes hilft, örtliche Strukturen zu sichern. Entsprechende neue Regelungen sind dringlich und sollten jetzt schnell erfolgen.“

BVEB: Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V.:
„Die hier vorgeschlagene Erhöhung der Stundensätze um durchschnittlich 17% erscheint daher dringend geboten. Wir fordern den Gesetzgeber (…) auf, eine Einmalzahlung (…) als Ausgleich zu prüfen! (…) Wir fordern den Gesetzgeber auf, schon jetzt entsprechende regelmäßige Anpassungsvorschläge zu machen (…)“

CBP: Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.:
Der CBP bewertet ausdrücklich die geplante Vergütungserhöhung der beruflichen Betreuer nach 13 Jahren positiv. Der CBP sieht jedoch kritisch, dass sich der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung von Menschen mit Behinderung/ psychischer Betreuung in keiner Weise in der Vergütung wiederspiegelt. (…) Zudem bildet das geplante Fallpauschalsystem (sic!) nach §§ 4, 5 des Referentenentwurfs den Betreuungsaufwand von Menschen mit geistiger oder seelischen Behinderung und Menschen mit schwersten und mehrfachen Behinderungen nur unzureichend ab.“

BAG Selbsthilfe: Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.:
„Als Dachverband von 117 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG Selbsthilfe den vorliegenden Referentenentwurf von seinem Grundsatz her. (…) Allerdings erscheint die geplante Erhöhung der allgemeinen Vergütung der beruflichen Betreuer und des Stundensatzes für Berufsvormünder von jeweils durchschnittlich 17 % unzureichend angesichts der gestiegenen Verbraucherpreise, aber gerade auch vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark erhöhten Anforderungen bei der Betreuung und der entsprechenden Verantwortung eines Betreuers.“

BeB: Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.:
„Der BeB begrüßt das Vorhaben, die nach mehr als 13 Jahren längst überfällige und dringend notwendige Erhöhung der Vergütung vorzunehmen. Allerdings bleiben die Regelungen hinter dem zurück, was aus Sicht des BeB für den Personenkreis der Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischer Erkrankung notwendig wäre, um diesem Personenkreis gerecht zu werden und die von dem Gesetz angestrebte dauerhaft qualitativ hochwertige Betreuung sicherzustellen.“

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.:
„(…) Eine gleichmäßige Erhöhung um die im geplanten Gesetz vorgeschlagenen Sätze könnte unter diesen Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere würde das ständige Drängen der Berufsbetreuer nach Qualifizierung und Lizenzierung (z.B. „Betreuerkammer“) vereitelt, um auf diesem Umweg eine höhere Bezahlung rechtfertigen zu können.“

Wie geht es jetzt weiter?

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf – ggf. fließen hier schon Änderungsvorschläge aus den Stellungnahmen ein – im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, das folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

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Kindergeld für EU-Ausländer

Im deutschen Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder im Einkommenssteuergesetz (EStG) findet sich nichts darüber, was passiert, wenn ein Familienvater in einem fremden Land seine Arbeit verliert. Bekommmt er dann auch weiterhin Kindergeld für die Kinder, die in seiner Heimat leben?

Durch den Begriff „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer“ im Wortlaut des § 1 Abs. 3 BKGG bzw. § 62 Abs. 2 EStG läßt sich schließen, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (§ 1 AufenthG, einschließlich der neuen Beitrittsländer unter den Voraussetzungen des § 13 AufenthG), der EWR-Staaten (§ 12 AufenthG, also Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz (§ 28 AufenthV) von einem etwaigen Ausschluss vom Kindergeldbezug nicht betroffen sind. Oder anders ausgedrückt: Dieser Personenkreis hat vollen Anspruch auf Kindergeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

In der EU-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 67 steht eindeutig: „Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“
Auch hier wird nicht explizit die Möglichkeit erwähnt, dass jemand unter Umständen im fremden Land jahrelang ohne Arbeit lebt.

Auf die oben genannte EU-Verordnung hat sich nun ein seit 2003 in Irland lebender Rumäne bezogen, dessen zwei Kinder in Rumänien blieben. Er wurde 2009 arbeitslos und erhielt ein Jahr lang eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung. Anschließend bezog er für drei Jahre eine beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und schließlich für zwei Jahre eine Unterstützung bei Krankheit. In der Zeit des Bezugs der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung versagten ihm die irischen Behörden das Kindergeld.

Nun bekam der Mann vor dem Europäischen Gerichtshof recht: Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer weder eine Beschäftigung ausüben noch aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen müssen, um Anspruch auf Familienleistungen für ihre in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder zu haben. Die Verordnung bestimme, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Quelle: EuGH-Urteil v. 07.02.2019 (C‑322/17), SOLEX

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Im Oktober 2018 berichteten wir kurz über die Forderung des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV), dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen sollten. Im Bundestag wurde kürzlich eine Debatte zu diesem Thema (Antrag der Linken) abgesagt, weil ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorliege, die Debatte daher überflüssig sei.

Bei der Durchsicht des Referentenentwurfs („Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung“ v. 15.01.2019) und der darauf folgenden Reaktionen bekommt man den Eindruck, dass der Entwurf so gestrickt ist, dass er nicht durchkommt. Es geht natürlich um die Finanzierung.

Schon die Berechnungen des GKV bezifferten die Kosten auf 3 Milliarden Euro. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2,5 Millarden aus Steuern finanziert werden, 500 Millionen durch die Krankenkassen. Diese Finanzierung wird sowohl vom Finanzministerium als auch von den Krankenkassen abgelehnt. Die Kassen wären auch durch andere Regelungen betroffen. Neben der Beitragshalbierung (§ 248 SGB V) bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 2020 (für versicherungspflichtige wie für freiwillige Mitglieder), sieht der Gestzentwurf vor:

  • Erhöhung des jährlichen Bundeszuschusses für die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen von 14,5 auf 17 Mrd. Euro
  • Senkung der gesetzlichen Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe.
  • Ausweitung des Verbots der Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
  • Ausweitung der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte der Mitglieder
  • Ausweitung der Informationspflichten der Kassen für die Fälle, in denen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht im gleichen Maße wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt.

Das BMG begründet seinen Gesetzentwurf nicht damit, dass die Zahlung des vollen Beitragssatzes nicht rechtens sei, es verweist ausdrücklich auf entsprechende Bestätigungen durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht.
Ziel sei es vielmehr, die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge zu erhöhen und damit die Altersarmut zu bekämpfen.

Quelle: BMG, Fokus Sozialrecht, Referentenentwurf über: portal sozialpolitik

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Gerechte Grundrente

Bundesarbeitsminister Hunertus Heil legte Anfang Februar ein Eckpunkte-Papier zur Grundrente vor. Das hat für eine Menge Diskussionsstoff gesorgt.

Was steht drin?

Zuschlag bei der Rente

Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Versicherten mindestens 35 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorweisen können – das sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit. Grundlage der Berechnung sind die in den „Grundrentenzeiten“ erworbenen Entgeltpunkte. Die Grundrente wird ohne Bedürftigkeitsprüfung ermittelt.

Verbesserungen beim Wohngeld

Rentnerinnen und Rentnern, die mindestens 35 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, soll künftig ein pauschaler Freibetrag beim Wohngeld gewährt werden. In der Höhe sollte sich der Freibetrag an dem bereits für schwerbehinderte Menschen existierenden Freibetrag von 125 Euro orientieren. Die Miet- bzw. Einkommensgrenzen zum Wohngeld sollten regelmäßig angepasst werden.

Freibetrag in der Grundsicherung

Wer 35 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, soll einen Freibetrag in der Grundsicherung erhalten. Der Freibetrag soll 25 Prozent der individuellen Rente umfassen, maximal aber aktuell 106 Euro (25 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).

Kritikpunkte

  • Hauptsächlich wird die starre Grenze von 35 Jahre Pflichtbeitragszeiten kritisiert. Menschen, die einen Monat zu wenig nachweisen können, gingen leer aus. Laut Spiegel-online wurden im September 2018 etwas mehr als 400.000 Rentner gezählt, die auf Grundsicherung angewiesen sind. Von denen würden nur etwa 130.000 von den Vorschlägen profitieren, weil sie 35 Jahre nachweisen können. Alle anderen gingen leer aus.
  • das Gießkannenprinzip: Ohne Bedürftigkeitsprüfung kann man zwar einiges an Bürokratie einsparen, andererseits kämen aber auch einige in den Genuss der Besserstellung, die es überhaupt nicht nötig haben.
  • die Kosten der Reform von vom BMAS selbst geschätzten mehreren Milliarden Euro haben selbsternannte Haushaltsexperten schon in Panik versetzt.

Ganz oder gar nicht?

Gerechter wäre höchstwahrscheinlich ein genereller dynamischer Freibetrag von der Rente bei der Grundsicherung, ähnlich wie er bei Hartz IV – Bezug schon existiert. Wenn sich die Höhe des Freibetrags nach der Höhe der Rente richtete, spielten auch bei dem Modell die Anzahl der Beitragsjahre eine Rolle, allerdings nicht nach der Regel: Ganz oder gar nicht.

Quellen: Spiegel-Online, BMAS

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Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Vor allem durch die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe ab 2020 besteht für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen oft die Notwendigkeit, zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Dabei werden sie auf die Schwierigkeit stoßen, dass es für die Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt, genauso wenig ist einheitlich geregelt, ob beispielsweise das Partnereinkommen ein Rolle spielt.

Bei der Vermögensanrechnung geht es hier hauptsächlich um das sogenannte Schonvermögen, also das Geld, was man auf der „hohen Kante“ liegen hat. Das geschützte Vermögen (zum Beispiel das Eigenheim) bleibt bei allen Leistungen gleich geschützt.

Hier vergleichen wir zunächst die Regelungen der einzelnen Leistungen, weiter unten werden wir die voraussichtlichen Regelungen bei den möglichen Kombinationen der Leistungen vorstellen.

Da die konkreten Zahlen für 2020 noch nicht bekannt sind, beziehen sich die verwendeten Zahlen auf das Jahr 2019.

Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40%, höchstens 276 EUR 5.000 EUR plus 25.000 EUR aus Einkünften während des Leistungsbezugs Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen
Grundsicherung 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50% des Lohns 5.000 EUR Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.
Kinder oder Eltern: ab 100.000 Jahresverdienst
Eingliederungshilfe 31.773 EUR, (28.035 EUR, 22.428 EUR) 56.070 EUR kein Zugriff beim Partner; Eltern bei minderjährigen Kindern: Erhöhung des Freibetrags um 28.035 EUR; Beitrag der Eltern bei volljährigen Kindern: monatlich 32,76 EUR.

Es folgt eine etwas nähere Beschreibung der Leistungen und der Kombinationen:

Hilfe zur Pflege

Einkommensanrechnung
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.6 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt.

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40% des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 276 EUR (2019).

Vermögensanrechnung
(§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII)

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Nicht angerechnet wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung; aber nur, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wurde.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(
§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen.

Grundsicherung

Einkommen
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Werkstattbeschäftigte, die Grundsicherung erhalten, können bis zu 50% des übersteigenden Werkstattlohns absetzen.

Vermögen
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen jeweils unter 100.000 EUR findet daher kein Unterhaltsrückgriff statt.

Eingliederungshilfe

Einkommen
(§ 136 SGB IX)

2% der Differenz zwischen Jahresbruttoeinkommen und Freibetrag wird als Beitrag eingesetzt.

Der Freibetrag liegt bei (2019)

  • 31.773 EUR bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern,
  • 28.035 EUR bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
  • 22.428 EUR bei Rentnern.

Die Freibeträge erhöhen sich

  • um 5.607 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • um 3.738 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.

Vermögen
(§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX)

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 56.070 Euro.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 136 Abs.5 SGB IX; § 138 Abs.4 SGB IX)

Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht angerechnet.

Eltern: die Einkommensfreibeträge erhöhen sich jeweils um 28.035 EUR, wenn ein leistungsberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt mit beiden Elternteilen lebt.

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen.

Kombinationen von Leistungen

Die folgende Tabelle muss man leider noch mit Vorsicht genießen. Bislang konnte noch keine endgültige Klarheit geschaffen werden, wie die einzelnen Kombinationen letztlich behandelt werden. Wir werden uns weiter um verlässliche Aussagen bemühen.

Kombinationen von Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege und Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Grundsicherung und Eingliederungshilfe Es gelten die jeweiligen Vorschriften getrennt Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege, Grundsicherung und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung

Gesetzliche Grundlage des „Lebenslagenmodells“ ist § 103 Abs. 2 SGB IX

Wie tatsächlich mit der Behandlung der Kombinationen mehrerer Leistungen verfahren wird, ist noch unsicher. Denkbar ist beispielsweise auch, dass etwa bei der Kombination Grundsicherung / Eingliederungshilfe nicht nur bei der Einkommensanrechnung, sondern auch bei Vermögen und Partnereinkommen die jeweiligen Vorschriften der Leistungen maßgeblich sind. Bezieht ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe und Grundsicherung, entscheidet dann der jeweilige Sachbearbeiter entsprechend der Freibetragsregelungen seines Sachgebietes.
Hat der Leistungsberechtigte z.B. 20.000 EUR Vermögen, würde er Eingliederungshilfe erhalten, nicht jedoch Grundsicherung.

Quellen: SOLEX, Bundestag, NITSA e.V.

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

Abbildung: fotolia: group-418449_1280.jpg

Bayerisches Familiengeld nicht auf Sozialleistungen / Hartz IV anrechenbar

Seit dem 1. September 2018 wird das Bayerische Familiengeld ausgezahlt. Seitdem besteht auch der Streit zwischen der Bayrischen Staatsregierung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), ob diese Leistung auf Sozialleistungen – insbesondere SGB II-Leistungen – als Einkommen angerechnet werden muss oder nicht.

Die Konstruktion des Familiengeldes

Das Familiengeld ist unabhängig vom Einkommen und der Art der Betreuung, wird also an alle Familien ausgezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat (also 2. und 3. Lebensjahr) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind.

Anrechenbarkeit auf SGB II-Leistungen?

Zwar ist im Bayerischen Familiengeldgesetz folgender Passus zu finden: „Das Familiengeld dient … nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ (Satz 3 und 4 von Art. 1 BayFamGG).

Ob dies tatsächlich so ist, war heftig umstritten. Das BMAS zumindest vertrat die Ansicht, dass sehr wohl eine Anrechnbarkeit gegeben sei und erließ gegenüber den Jobcentern auch eine entsprechende Weisung. Dieser Konflikt führte in Bayern dazu, dass Familien, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen waren, unterschiedlich behandelt wurden:

  • Die Jobcenter rechneten das Familiengeld als Einkommen an, so dass dieses nicht ausgezahlt wurde.
  • Die sog. Optionskommunen, die selbst Träger der Grundsicherung sind, mussten sich nicht an die Weisung des BMAS halten; sie folgten den Regelungen des BayFamGG und berücksichtigten das Familiengeld nicht als zusätzliche Einnahme. Folge: Betroffenen in den Städten Ingolstadt, Schweinfurt, Erlangen, Kaufbeuren bzw. in den Landkreisen Würzburg, Ansbach, München, Miesbach, Günzburg und Oberallgäu wurde  Familiengeld ausgezahlt.

Nachdem der Freistaat Bayern damit gedroht hatte noch im Februar 2019 Klage vor dem Bundessozialgericht einzulegen, kam es am 30 Januar 2019 zu einer Einigung.

Der Kompromiss sieht eine Präzisierung im Gesetzestext des BayFamGG vor: die Auszahlung des Familiengeldes soll dem Zweck einer „förderlichen frühkindlichen Betreuung des Kindes“ zugeordnet werden.

Im Gegenzug verzichtet der Bund ab sofort bei Neuanträgen auf die Anrechnung des Familiengeldes.

Bei Bestandsfällen wird das Familiengeld nachgezahlt (von den Jobcentern zurückerstattet), nachdem die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall ist, ist noch offen. Am 5. Februar 2019 soll zunächst das Kabinett den Änderungen zustimmen.

Quelle: Pressemitteilung des StMAS Nr. 48 vom 1.2.2019

Abbildung: pixbay.com – RitaE

BAföG-Reform Regierungsentwurf

Am 15.November vergangen Jahres berichteten wir hier über ein Eckpunktepapier des Bundesbildungsministeriums zur Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nun liegt ein konkreter Regierungsentwurf vor.

Die Anpassung des BAföG bedeutet demnach eine erhebliche Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge.

Dies soll in drei Stufen erfolgen, die im ersten Schritt im Jahr 2019 und zusätzlich nochmals in den Jahren 2020 und 2021, jeweils zum 1.August wirksam werden sollen. Die dritte Erhöhungsstufe ist schon mal eine wesentliche Veränderung zum Eckpunktepapier. Allerdings bleibt es bei den Bedarfssätzen bei einer zweimaligen Erhöhung, 2019 um 5%, 2020 um 2%. (Eine Tabelle mit allen Zahlen findet sich im Entwurf auf den Seiten 23 und 24.)

Bei den Einkommensfreibeträgen geht der Gesetzentwurf weit über das Eckpunktepapier hinaus. So sollen die Freigrenzen jetzt nicht mehr nur in zwei Schritten um 9% angehoben werden, sondern in drei Schritten um insgesamt 15%.

Der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte soll 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben werden, dabei wird es aber bleiben. In den Ecpunkten war noch die Rede von einem „ersten Schritt“.

Die Kranken-und Pflegeversicherungszuschläge werden entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden angehoben (auf 84, bzw. 25 Euro) und berücksichtigen dabei künftig auch die durchschnittlichen Zusatzbelastungen durch den seit 2015 möglichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Zudem werden insbesondere für Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, künftig entsprechend höhere Zuschläge vorgesehen (155 Euro).

Der Förderungshöchstsatz wird, wenn das Gestz so verabschiedet wird,  von derzeit 735 Euro auf insgesamt 853 Euro (2019) und 861 Euro (2020) monatlich steigen. Der „offizielle“ BAföG-Höchstsatz, nach dem die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wird, liegt allerdings niedriger, und zwar genau um die Zuschüsse für Kranken- und Pfledeversicherung. Zur Zeit bei 649 Euro, nach den Erhöhungen bei 744, bzw. 752 Euro.

Wie schon im letzten Herbst angekündigt, sollen die Rückzahlungskonditionen für Studierende den wirtschaftlichen Entwicklungen und der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit während der Rückzahlungsphase angepasst und sozial gerechter ausgestaltet werden. Es soll eine frühere Tilgung durch diejenigen erreicht werden, denen dies möglich ist, während diejenigen, die trotz redlichen Bemühens ihr anteiliges Darlehen nicht spätestens innerhalb von zwanzig Jahren tilgen können, endgültig von ihrer dann noch offenen Schuldenlast befreit werden sollen.

Quellen: BMBF, Fokus-Sozialrecht

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