Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten. Dazu gehört neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen des Antragstellers.

Vermögensanrechnung
139 bis § 142 SGB IX

Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.

Geschütztes Vermögen
139 SGB IX

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird aus dem § 90 SGB XII übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz – insbesondere die Auflistung des geschützten Vermögens – unverändert. Dies bringt einerseits Sicherheit für diejenigen Leistungsempfänger, die bisher Leistungen nach dem SGB XII erhielten, andererseits kann auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:

  • Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird (z. B. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz wie etwa Aufbaudarlehen, Beihilfen für Häftlinge),
  • angemessener Hausrat; bei der Bewertung sind die bisherigen Lebensverhältnisse zu beachten,
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  • ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde,
  • Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer staatlich geförderten Altersvorsorge („Riester-Zusatzaltersversorgung“).

Schonvermögen
139 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB IX

Bei der Höhe des Barvermögens wird allerdings von § 90 SGB XII abgewichen. Die ab 1.1.2020 geltende Höhe soll verhindern, falls es gelingt von den Leistungsverbesserungen einen Teil anzusparen, dass diese Einsparungen für den eigenen Bedarf wieder eingesetzt werden müssen, weil eine (geringere) Vermögensfreigrenze überschritten wird. Durch die Höhe des Betrages ist zudem eine detaillierte Unterscheidung nach der Anzahl der Angehörigen nicht mehr erforderlich. Damit auch hier – wie beim Einkommen – eine Dynamisierung erfolgt, wurde der Betrag von der Sozialversicherungsbezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV) abgeleitet.

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 150% der Bezugsgröße, das wären aktuell 56070 Euro.

Einsatz des Vermögens
140 SGB IX

Sein Vermögen muss ein Antragstellers zunächst erst einmal einsetzen, bevor er Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen kann. Natürlich den Teil, der nicht zum geschützten Vermögen gehört. Die Regelung macht aber auch deutlich, dass es nur um das Vermägen der antragstellenden Person geht. Das Vermögen des Ehepartners oder Partners gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen. Wie ein gemeinschaftliches Vermögen den jeweiligen Partnern zuzuordnen ist, wird jeweils im Einzelfall geklärt werden müssen.

Falls ein Vermögenswert aus nicht sofort verwertet werden kann, wenn sofortige Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann eine beantrage Leistung als Darlehen geleistet werden. Eine besondere Härte wäre etwa, wenn der sofortige Verkauf einer Immobilie wirtschaftlich besonders ungünstig wäre. Der Leistungsträger kann aber als Bedingung für eine Gewährung von Leistungen eine Absicherung verlangen, etwa eine Grundschuld auf ein Grundstück oder bei beweglichen Sachen eine Sicherungsübereignung.

Ebenso wie das Einkommen muss auch das Vermögen bei den beitragsfreien Leistungen der Eingliederungshilfe nicht eingesetzt werden. (siehe hier)

Übergang von Ansprüchen
141 SGB IX

Der Träger der Eingliederungshilfe kann sich unter Umständen die Kosten, die für einen Leistungsempfänger entstehen, zurückholen, wenn der Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte hat. Er macht quasi stellvertretend für den Leistungsempfänger diese Ansprüche geltend, wenn er dies formal angezeigt hat, und zwar bis zur Höhe der aufgebrachten Leistungen.

Grundsätzlich können Ansprüche aller Art übergeleitet werden. Dies können Geldansprüche, wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz, Beihilfeansprüche, ein Pflichtteilsanspruch, Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, Darlehensforderungen. Vielfach handelt es sich um die Rückforderung von Schenkungen.

Bei der Beantragung der Eingliederungshilfe wird in der Regel abgefragt, ob der Antragsteller Ansprüche gegen Dritte hat. Dies muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anschließend wird der Träger der Eingliederungshilfe dem Schuldner eine schriftliche Anzeige zukommen lassen, dass er den Anspruch auf sich überleitet und die Leistung nun an ihn zu zahlen ist. Dies ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, kann. Der Widerspruch und die Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Sonderregelungen
142 SGB IX

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leitungen und Fachleistungn der Eingliederungshilfe nicht. Daher werden bei einer Unterbringung beispielsweise in Internaten die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse gebeten, soweit es ihnen zumutbar ist. Das soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Auch bei volljährigen Kindern, die Internatsschulen speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Kinder, werden existenzsichernde Leistungen, zum Beispiel Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe mit vereinbart. Dabei sollen deren Eltern einen Beitrag höchstens in Höhe von 25,20 Euro monatlich leisten müssen. Dieser Betrag ändert sich zum gleichen Prozentsatz wie das Kindergeld sich verändert. Ab 1.7.2019 steigt er auf 26,50 Euro.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten.

Vielfach wird es so sein, dass Leistungsberechtigte neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch existenzsichernde Leistungen beantragen müssen. Dabei werden sie mit zwei völlig verschiedenen Systemen der Einkommensanrechnung konfrontiert. So wird beispielsweise bei der Eingliederungshilfe das Partnereinkommen nicht berücksichtigt, bei Grundsicherung und Sozialhilfe aber sehr wohl.

Für die Leistungsnehmer wird von vielen im Vorfeld durch die ab 2020 gültige Regelung ein Entlastungseffekt erwartet, bei den Leistungsanbietern möglicherweise eine Vereinfachung des Verfahrens, ggf. aber auch höhere Einnahmenausfälle. Wie so viele Regelungen im Bundesteilhabegesetz kann darüber erst nach ein paar Erprobungsjahren und wissenschaftlichen Evaluationen eine wirklichkeitsnahe Aussage gemacht werden.

Einkommensanrechnung
(135 bis § 138 SGB IX)

Einkommen bedeuten hier in der Regel die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz aus dem Vorvorjahr, sowohl aus Erwerbstätigkeit als auch aus Rentenbezug. Gemeint ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten.

Bei der Einkommensermittlung wird bei Minderjährigen, die im Haushalt der Eltern, oder des Elternteils leben gemäß der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB das Einkommen der Eltern (des Elternteils) herangezogen. Dies ist genauso geregelt wie in der Sozialhilfe in § 85 Abs.2 Satz 2 SGB XII

Da der Zeitraum zwischen Antragstellung und Steuerbescheid des Vorvorjahres jedoch relativ lang ist, kann davon bei gravierenden Veränderungen abgewichen und eine aktuelle Schätzung herangezogen werden. Dies ist z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung, aber auch bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung denkbar.

Seit Januar 2017 gibt es für Leistungsberechtigte einen Einkommensfreibetrag. Dieser liegt bei 40 Prozent des Nettoeinkommens, darf aber nicht mehr als 65 Prozent des Regelbedarfs der Grundsicherung betragen. 2020 wird das Verfahren umgestellt. Es gibt dann einen Einkommensfreibetrag, der jährlich angepasst wird.

Beitrag aus dem Einkommen
136 SGB IX

Die Pflicht einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze nach dem SGB XII liegt. Er richtet sich nach der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV), zurzeit 37.380 EUR, die für die alten Bundesländer gilt. Um einen Anreiz zu schaffen, trotz der bestehenden Behinderung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit höher als etwa bei Rentenbezug.

Eine Eigenbeteiligung beginnt bei einem Jahreseinkommen

  • von 85% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 31.773 EUR
  • von 75% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 28.035 EUR
  • von 60% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 22.428 EUR

Die Beträge erhöhen sich

  • um 15% der Bezugsgröße für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft: das wären aktuell 5.607 EUR
  • um 10% der Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt: das wären aktuell 3.738 EUR
  • Falls der Partner/Ehegatte allerdings selber ein Einkommen hat, das den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, entfällt der Erhöhungsbetrag für Partner/Ehegatten; für gemeinsame Kinder gilt dann ein Erhöhungsbetrag von 5% der Bezugsgröße: das wären aktuell 1.869 EUR.

Ist der Leistungsberechtigte ein Kind, das im Haushalt beider Eltern lebt, muss hier ein angemessener Ausgleich gefunden werden, um auch bei minderjährigen Kindern einen Beitrag ermitteln zu können, der dem eines erwachsenen Leistungsberechtigten gleich kommt. Dieser Ausgleich beträgt 75% der Bezugsgröße und wird auf die oben genannten Freibeträge aufgeschlagen. Also:

  • 160% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 59.808 EUR
  • 150% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 56.070 EUR
  • 135% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 50.463 EUR

Die Regelung beschränkt sich auf minderjährige Kinder im Haushalt beider Elternteile; bei Alleinerziehenden ist diese Korrektur nicht erforderlich.

Außerdem entfällt in diesen Fällen die Erhöhung um den Partner/Ehegatten – Zuschlag.

mehrere Einkünfte

Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkünfte, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist.

Höhe des Beitrags
137 SGB IX

Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt jeweils 2% aus der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und den jeweiligen Freigrenzen nach dem vorigen Absatz.

Beispiel:

Eine alleinstehende Erwerbstätige mit einem Kind und mit einem Jahreseinkommen von 42.000 EUR
Freibetrag bei sv-pflichtiger Erwerbstätigkeit 31.773 EUR
Freibetrag für das Kind 3.738 EUR
Summe der Freibeträge 35.511 EUR
Differenz von Einkommen und Freibeträgen 6.489 EUR
davon 2% 129,78 EUR
monatlicher Beitrag (abgerundet auf volle 10 Euro) 120 EUR

Die Höhe des monatlichen Beitrags zu den Leistungen beträgt also 120 EUR. Das heißt, der Beitrag wird von der zu erbringenden Leistung abgezogen, wie in § 137 Abs.3 SGB IX ausdrücklich klargestellt wird. Dies bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe nur den Anteil an der Vergütung leistet, der nicht durch den Einkommensbetrag der Leistungsberechtigten bzw. – bei Minderjährigen – ihrer Eltern gedeckt ist.

Die Regelung soll nicht nur dazu dienen, dass eine angemessene Lebensführung gesichert werden kann, sondern Einkommenserhöhungen sollen auch den Leistungsberechtigten zu Gute kommen. In unserem Beispiel blieben von einer Lohnerhöhung um 2.000 EUR, die zu einem 40 Euro höheren Beitrag führen würde, im Jahr von der Lohnerhöhung noch 1.520 EUR brutto übrig.

Beitragsfreie Leistungen der Eingliederungshilfe
138 SGB IX

Eine ganze Reihe von Leistungen der Eingliederungshilfe werden gewährt, ohne dass ein Beitrag des Leistungsberechtigten gefordert wird.

Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

  1. heilpädagogischen Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.2 Nummer 3 SGB IX
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX
  3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs.1 SGB IX, diese umfassen sowohl Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen als auch bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX.
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, gemeint sind Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu nach § 112 Abs.1 Nummer 1 SGB IX.
  5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs.1 Nummer 2 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Beispielsweise in Ausbildungsstätten mit Internat der Berufsbildungswerke.
  6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs.2 Nummer 5 SGB IX, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
  7. Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.1 SGB IX, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
  8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies bedeutet, dass die Aufbringung eines Beitrages nicht verlangt wird, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder BVG gefährdet wäre.

Eigenbeitrag bei mehreren Eingliederungsleistungen
§ 138 Abs.2 SGB IX

Wenn mehrere minderjährige Kinder gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Beitrag nur für das erste Kind erhoben. Damit muss auch bei mehreren Leistungen der Eingliederungshilfe der Eigenbeitrag nur einmal aufgebracht werden, unabhängig davon, ob ein Mensch mehrere Leistungen erhält oder mehrere Kinder im Haushalt leistungsberechtigt sind.

Bedarfsgegenstände
§ 138 Abs.3 SGB IX

Handelt es sich bei der Eingliederungshilfeleistung um einen Bedarfsgegenstand, dessen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, muss höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags einmalig aufgebracht werden. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsberechtigten bestimmt sind und die einer Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören insbesondere orthopädische u. a. Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Einrichtungsgegenstände, Bekleidung usw. Der Träger der Eingliederungshilfe kann bis zu dem Vierfachen des Monatsbeitrages berücksichtigen; ob er das in vollem Umfang tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Beitragspflicht von Eltern volljähriger Leistungsberechtigter
138 Abs.4 SGB IX

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen. Der Beitrag wird an Kindergelderhöhungen angepasst werden und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage sind.

Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
150 SGB IX

Es handelt sich hier um eine Bestandsschutzregelung für „Altfälle“, also für Menschen, die bereits vor 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten. Für diese Personengruppe gilt: Solange der Eigenbeitrag nach neuem Recht höher ist als der Eigenbeitrag nach der am 31.12.2019 geltenden Fassung des § 87 SGB XII, darf nur dieser geringere Eigenbeitrag von dem Sozialhilfeträger eingefordert werden.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Endlich mehr Geld? Referentenenwurf zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung liegt vor

Am 23. Januar 2019 hat Justizministerin Katarina Barley den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung veröffentlicht. Kern des Entwurfs ist die Erhöhung der Vergütung von gerichtlich bestellten Betreuern um durchschnittlich 17 % in Form eines Fallpauschalensystems. Zudem sollen die Sätze für die Verwaltung größerer Vermögen angehoben und künftig ein Ausgleich in Höhe der 1,5-fachen Fallpauschale gezahlt werden, wenn ein Berufsbetreuer einen Klienten an einen ehrenamtlichen Betreuer übergibt. Übernimmt er ein Verfahren von einem ehrenamtlichen  Betreuer, soll er eine einmalige Pauschale von 200 Euro bekommen.

Fallpauschalensystem für Berufsbetreuer

Der Gesetzentwurf hält an einem pauschalen Vergütungssystem fest. Allerdings soll die bisherige Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen durch fallbezogene Monatspauschalen abgelöst werden.

Diese Pauschalen erechnen sich aus vier Faktoren:

  • Qualifikation der betreuenden Person
  • Dauer der Betreuung,
  • Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos)
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten (Heim/außerhalb des Heimes).

Qualifikation
Wie bisher wird die Vergütungshöhe davon abhängen, ob die betreuende Person

  • keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Vergütungstabelle A im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle B im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle C im Entwurf).

Die Anlagen können dem Referentenentwurf entnommen werden (Anhang ab Seite 9).

Dauer der Betreuung
Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und – neu zum bisherigen Recht – ab dem 25. Monat unterschieden. Je länger die Betreuung dauert, desto mehr wird die Vergütung abgeschmolzen.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Beim gewöhnlichen Aufenthaltsort wird zwischen stationären Einrichtungen (bzw. diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen) und amulant betreuten Wohnformen (sog. andere Wohnformen) unterschieden. Daneben wird der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst.

Vermögensituation
Wie bisher wird eine Unterscheidung zwischen mittellosen und nicht mittellosen („bemittelten“) betreuten Personen vorgenommen; entscheidend ist hier nach wie vor der Maßstab der Mittellosigkeit nach § 1836d BGB.

Plus ggfs. gesonderter Pauschalen

Da die Verwaltung eines höheren Vermögens einen höheren Betreuungsaufwand bedeutet, ist neben den Fallpauschalen eine weitere „gesonderte Pauschale“ in Höhe von 30 Euro im Monat vorgesehen, wenn

  • ein Anlagevermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro
  • Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, oder
  • ein Erwerbsgeschäft des Betreuten

verwaltet wird.

Findet eine für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen beruflichen Betreuer statt, wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.

Findet dagegen eine Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der Berufsbetreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies soll den Aufwand des beruflichen Betreuers, der bei der Einführung des Ehrenamtlichen anfällt (z. B. Übergabegespräche) ausgleichen.

Anhebung der Stundensätze für Vormünder, Verfahrenspfleger

Folgende Erhöhung der Vergütungsstufen in § 3 VBVG ist vorgesehen:

  • Vergütungsstufe 1: 23 Euro (derzeit: 19,50 Euro),
  • Vergütungsstufe 2: 29,50 Euro (derzeit: 25 Euro)
  • Vergütungsstufe 3: 39 Euro (derzeit: 33,50 Euro).

Risiko und Zeitplan der Umsetzung

Risiko sind ganz klar die Bundesländer bzw. der Bundesrat, der ja bereits 2017 die Erhöhung der Betreuervergütung hat platzen lassen. Nachdem aber der vorliegende Referentenentwurf in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorab besprochen wurde, darf man optimistisch sein, dass der Bundesrat zustimmt.

Der Zeitplan:

Dieser Referentenentwurf ist nun bis 8. Februar 2019 in der Verbändeanhörung; Verbände können also bis dahin Stellungnahmen dazu abgeben. GGfs. gibt es dann bereits Änderungen am Entwurfstext.

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, der folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Quelle: BMJV, Meldung vom 23.01.2019

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Karies bei Kleinkindern

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen für Kinder ausgeweitet und die Angebote altersgruppenspezifisch neu strukturiert. Mit dem Ziel, das Auftreten von frühkindlicher Karies zu verringern, werden erstmals auch Kleinkinder unter drei Jahren einbezogen. Die Neufassung der Richtlinie zur zahnärztlichen Früherkennung bei Kindern wurde letzte Woche in Berlin beschlossen.

zur Zeit gültige Richtlinien

Nach den zur Zeit geltenden Richtlinien über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten haben
Kinder zwischen dem 3. und vollendeten 6. Lebensjahr Anspruch auf drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht, das Kariesrisiko des Kindes einschätzt, zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät und gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta zur Schmelzhärtung empfiehlt. Bei hohem Kariesrisiko können die Zähne des Kindes ab dem 30. Lebensmonat zweimal pro Kalenderhalbjahr zusätzlich mit Fluoridlack behandelt werden.

Neuregelung:

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen können zukünftig bereits ab dem 6. Lebensmonat wahrgenommen werden.

Im Rahmen der neu eingeführten Früherkennungsuntersuchungen vor dem 34. Lebensmonat soll die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Betreuungspersonen beispielsweise auch über die Ursachen von Erkrankungen im Mund aufklären und in der Anamnese die Anwendung von Fluoridierungsmitteln wie Zahnpasta erfragen.

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung wird für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat Kassenleistung. Der neue Anspruch besteht zweimal je Kalenderhalbjahr.

Schon 2016 legte der G-BA in der Kinder-Richtlinie fest, dass Kinder bei der sogenannten U5, U6 und U7, also ab dem 7. Lebensmonat, von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen oder Mundschleimhaut an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verwiesen werden können.

Mit dem Präventionsgesetz von 2015 hatte der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, Näheres zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung von frühkindlicher Karies zu regeln. (§ 26 Abs.2 SGB V).

Der jetzt vorliegende Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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Kinderrechte ins Grundgesetz

Vor Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kündigte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey an, dass bis Ende 2019  ein Vorschlag vorlegt werde, um Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Derzeit werde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Formulierung für eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes beraten.

Koalitionsvertrag

Dies wurde schon im Koaltionsvertrag 2018. Hier heißt es unter Punkt III.2.:
„Wir werden Kinderrechte im Grundgesetz ausdrücklich verankern. Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte haben für uns Verfassungsrang. Wir werden ein Kindergrundrecht schaffen. Über die genaue Ausgestaltung sollen Bund und Länder in einer neuen gemeinsamen Arbeitsgruppe beraten und bis spätestens Ende 2019 einen Vorschlag vorlegen.“

Deutschland hat 1992 – wie fast alle Staaten – die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ratifiziert. Damit hat sich auch Deutschland verpflichtet, die Kinderrechte umzusetzen und sie – wo nötig – in innerdeutsches Recht zu überführen. Vor allem hat sich Deutschland verpflichtet, die Interessen von Kindern vorrangig zu berücksichtigen. Bisher sind die Kinderrechte aber nicht ins Grundgesetz aufgenommen, was der UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes kritisiert.

Gesetzesinitiativen

Es gab schon eineige Intiativen, wie etwa den Gesetzentwurf der Fraktion die Grünen. In dem Entwurf wird die Einführung eines neuen Absatz 5 im Artikel 4 des Grundgesetz vorgeschlagen. Wortlaut:
„Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf den Schutz vor Gefährdungen für sein Wohl. Bei allem staatlichen Handeln ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen. Sein Wille ist entsprechend seinem Alter und seinem Reifegrad in allen es betreffenden Angelegenheiten zu beachten.“

…oder sind Kinder ausreichend geschützt?

Die Kritik an einer Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz geht dahin, dass befürchtet wird, dass Kinder und Eltern gegeneinander ausgespielt werden könnten. Kinder seien im Grundgesetz schon ausreichend geschützt, schreibt beipielsweise der Augsburger Jura-Professor Prof. Dr. Gregor Kirchhof.

Aktion Kinderrechte

Dagegen bemängelt das Aktionsbündnis Kinderrechte (Kinderschutzbund, Deutsches Kinderhilfswerk, Unicef), dass Kinder bis heute im Grundgesetz als „Regelungsgegenstand“ vorkommen (Art.6 GG, Absatz 2). Kinder würden nicht als Rechtssubjekte behandelt, ihre Grundrechte setzten sich in der Rechtsprechung kaum durch oder fänden in der Rechtsprechung kaum Niederschlag. Das Grundgesetz selbst bringe bis heute weder den in der Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls noch den grundlegenden Gedanken dieses völkerrechtlichen Abkommens zum Ausdruck – dass nämlich Kinder als gleichberechtigte Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft, als eigenständige Persönlichkeiten mit eigener Würde und dem Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität anzuerkennen sind.

Die Initiative schlägt daher folgende Kernelemente für eine Verfassungsänderung vor:

  • Der Vorrang des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen;
  • Das Recht des Kindes auf Anerkennung als eigenständige Persönlichkeit;
  • Das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung;
  • Das Recht des Kindes auf Schutz, Förderung und einen angemessenen Lebensstandard;
  • Das Recht des Kindes auf Beteiligung, insbesondere die Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend Alter und Reifegrad;
  • Die Verpflichtung des Staates, für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen.

Dies könne in einem neu zu schaffenden Artikel 2a im Grundgesetz festgelegt werden.

Mit Spannung wird daher der erste Entwurf des Familienministeriums erwartet.

Quellen: BundesFamilienminsterium, Grüne Bundestagsfraktion, Kinderrechtskonvention (englische Version), Aktionsbündnis Kinderrechte, Grundgesetz

Abbildung: fotolia: cheryholt.jpg

 

 

 

Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht

Der Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe wurde formal mit der Herauslösung des Eingliederungsrechts aus dem SGB XII eingeleitet. Bislang orientieren sich Eingliederungshilfeleistungen an der Wohnform (Einrichtung, Betreutes Wohnen, Privathaushalt). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird Eingliederungshilfe personenzentriert, am Bedarf des Betroffenen orientierte geleistet. Die Trennung von stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen wird damit aufgehoben. Die Basis dafür bildet das novellierte Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe.

Trennung der Leistungen

Das Wunsch- und Wahlrecht, das gemäß § 8 SGB IX für alle Rehabilitationsträger gilt, wird mit § 104 SGB IX für das Eingliederungsrecht noch einmal präzisiert. Dort wird das Prinzip der Personenzentrierung der Leistungen, unabhängig von der Wohnform, verankert. Demgemäß werden Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem individuellen Bedarf, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den Kräften und Mitteln der Leistungsberechtigten erbracht (§ 104 Abs. 1 SGB IX). Mit der Personenzentrierung entfällt die Differenzierung nach stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen zur Förderung der Teilhabe. Existenzsichernde Leistungen werden von behinderungsbedingten Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Die Existenzsicherung erfolgt über die Grundsicherung unabhängig von der Wohnform (SGB XII bzw. SGB II, vgl. auch § 93 SGB IX). Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg, darunter auch das Bekleidungsgeld und der Barbetrag. Hinsichtlich der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt wird eine Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderungen angestrebt.

Berechtigt, angemessen, zumutbar

Die Wunsch- und Wahlfreiheit der Leistungsberechtigten ist allerdings nicht unbegrenzt. Während im ersten Absatz des § 104 noch die individuelle Bestimmung der Teilhabeziele und des Leistungsanspruches hervorgehoben werden, wird dies im zweiten Absatz erheblich eingeschränkt. Es wird nun nicht mehr von „berechtigten“ Wünschen wie in § 8 SGB IX gesprochen, sondern von „angemessenen“ Wünschen. Nicht angemessen wären unverhältnismäßigen Mehrkosten.

Bei Auswahl und Ausführung der Leistungen muss gemäß § 8 den berechtigten Wünschen des Betroffenen entsprochen werden. Bei dieser Wertung, was „berechtigt“ ist, muss auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen werden.
Den Wünschen des Berechtigten soll entsprochen werden, soweit die gewünschten Leistungen angemessen sind. (§ 104 Abs. 2 SGB IX).
Das Kriterium der Angemessenheit ist nicht auf Kostengesichtspunkte beschränkt, sondern umfasst auch die Qualität der Leistung und deren Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Das Erfordernis der Angemessenheit erfordert eine Bewertung aller oben genannten Tatbestandsmerkmale im Verhältnis zu den geäußerten Wünschen.

Nicht angemessen wären unverhältnismäßigen Mehrkosten. Damit diese messbar sind soll ein Kostenvergleich mit geeigneten und bedarfsdeckenden Leistungsalternativen von Leistungserbringen erfolgen. Eine Leistung ist hiernach allerdings nur dann mit einer anderen vergleichbar, wenn beide neben dem Teilhabeziel auch bezüglich der Leistungsform miteinander übereinstimmen und der individuelle Bedarf durch die im Vergleich betrachteten vereinbarten Leistungen gedeckt werden kann und diese wirklich verfügbar wären.
Dabei stellen die Kosten für vergleichbare Leistungen von Leistungserbringern ihrerseits noch nicht die Angemessenheitsobergrenze dar, sondern erst deren unverhältnismäßige Überschreitung, die gesondert zu prüfen ist. Die Kosten für vergleichbare Leistungen von Leistungserbringern sind noch nicht die Angemessenheitsobergrenze, sondern erst deren unverhältnismäßige Überschreitung, die gesondert zu prüfen ist. Die unverhältnismäßigen Mehrkosten sind ein rechnerisches Prüfkriterium, bei dem die regional verfügbaren Angebote der Leistungserbringer und übliche Kostenschwankungen in den Blick zu nehmen sind. Im Ergebnis des Vergleichs soll den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann entsprochen werden, wenn diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Leistungsberechtigte werden in der Regel kaum in der Lage sein, die komplizierten Vergleichsrechnungen nachzuvollziehen, da ihnen die Kalkulationsunterlagen des herangezogenen Vergleichsanbieters nicht vorliegen. Die stehen aber dem Träger der Eingliederungshilfe zur Verfügung, der in dieser Entscheidungskonstellation eindeutig die besseren Karten hat.

Sollte es einen nicht angemessenen Wunsch geben, muss geprüft werden, ob die angebotene Alternative zumutbar ist. Dabei müssen die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform berücksichtigt werden.

Wünschen nach einem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen betreut werden (früher: stationäre Einrichtungen) wird bevorzugt entsprochen werden, wenn beide Wohnformen im Rahmen der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung gleich bewertet werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auch die bisherige Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Was im geltenden Recht als angemessen angesehen wird, soll auch nach dem neuen Recht angemessen sein.

soziale Beziehungen

Im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung muss ebenfalls den Wünschen des Betroffenen entsprochen werden, wenn er diese Leistungen nicht mit anderen gemeinsam in Anspruch nehmen will. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen mag zwar die Arbeit des Leistungsträgers erleichtern, sie kann aber nicht allein in sein Ermessen gestellt werden; vielmehr muss der Leistungsberechtigte auf Augenhöhe an der Entscheidung beteiligt werden. Daher muss die gemeinsame Inanspruchnahme von Fachleistungen für die Leistungsberechtigten zumutbar sein.

Entscheidend ist die Umsetzung

Abzuwarten bleibt, ob es in der Praxis gelingt, Wunsch- und Wahlrecht, Angemessenheit und Zumutbarkeit für alle zufriedenstellend unter einen Hut zu bringen.
Entscheidend ist der Umgang der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer im Alltag mit diesen Grundsätzen. Was wird im Einzelnen für zumutbar und angemessen gehalten? Gibt es dabei regionale Unterschiede?

Quellen: Deutscher Bundestag: „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“, SOLEX

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Stärkung der Geburtshilfe

Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Hebammenversorgung vorgelegt. Die neuen Regelungen sollen in das Terminservice und Versorgungsgesetz eingebaut werden. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung hat laut BMG eine wichtige gesundheitspolitische Bedeutung.

Gutachten

Zunächst soll ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, das die Schaffung der notwendigen Informationsgrundlage zur Situation der stationären Geburtshilfe sowie zu den Ursachen möglicher Versorgungsengpässe zum Ziel hat, um den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bestimmen und Maßnahmen für die Verbesserung der stationären Hebammenversorgung entwickeln zu können.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Hebammen und Entbindungspfleger zu verbessern. Hierbei sollen auch Betreuungsbedarfe rund um die Uhr – jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas abgedeckt werden.

Hebammensuche

Eine eine öffentlich bereitgestellte Vertragspartnerliste soll die Hebammensuche erleichtern. Diese Liste soll der Der GKV-Spitzenverband anbieten und dafür sorgen, dass diese Liste verlässlich und aktuell bleibt. Dazu soll eine umfassende Meldepflicht für Hebammen und Entbindungspfleger in das Gesetz aufgenommen werden.

Rückkehr in den Beruf

Die Rückkehr von Hebammen und Entbindungspfleger in den Beruf soll durch Informations- und Öffentlichkeitskampagnen gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter bestimmten Voraussetzungen geeignete Weiterbildungsmaßnahmen.  Zudem sollen Hebammen und Entbindungspfleger sowie potenzielle Arbeitgeber über die bestehenden Instrumente zur Förderung des Wiedereinstiegs besser informiert werden.

Geburtshilfe-Studium

Die Hebammenausbildung muss aufgrund der EU-Richtlinie 2005/36/EG bis zum 18. Januar 2020 novelliert werden. Um die daraus folgenden Vorgaben umzusetzen, soll die Zugangsvoraussetzung zur Hebammenausbildung von einer zehnjährigen auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung angehoben werden. Die Hebammenausbildung wird vollständig akademisiert. Das zukünftige Hebammenstudium wird sich an dem dualen Studium orientieren und einen hohen Praxisanteil aufweisen.

Quelle: BMG

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Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit wird gut angenommen

Mit Geltung ab 1. Januar 2016 wurde ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt (§ 39c SGB V). Dieser Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege ergänzt die erweiterten Leistungsansprüche auf häusliche Krankenpflege (Unterstützungspflege) und auf Haushaltshilfe im Leistungskanon der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie aus einem aktuellen Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervorgeht, wird diese Leistung gut angenommen. So haben die Krankenkassen im Jahr 2017 in insgesamt 18.5342 Fällen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht. Seit dem Einführungsjahr 2016 haben die Krankenkassen zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über 37 Mio. Euro gezahlt:

  • 2016: ca. 11,5 Mio. Euro.
  • 2017: ca. 17,0 Mio. Euro
  • 2018: rund 9,274 Mio. Euro (1./2. Quartal).

Übersicht über den Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege auf Kosten der GKV

Der Anspruch besteht, wenn

  • (noch) kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, und
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
    einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung notwendig ist.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag soll eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit
beigefügt werden. Aus der Bescheinigung sollte zudem hervorgehen, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist.

Die Krankenkassen erbringen die Kurzzeitpflege für einen begrenzten Leistungszeitraum entsprechend der Konstruktion der Kurzzeitpflege im Bereich des SGB XI – also: Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr und begrenzt auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI).

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V setzt voraus, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Das hat im Umkehrschluss jedoch nicht zur Folge, dass Versicherte mit Pflegegrad 1 per se einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V haben.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kommt bei Pflegegrad 1 nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht im erforderlichen Maße abdecken. Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege nicht ausreichend sind. Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

  1. Besteht ausschließlich ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Unterstützung,
    kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Besteht neben einem hauswirtschaftlichen auch ein grundpflegerischer
    Versorgungsbedarf, kommen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Besteht ein grundpflegerischer und ein hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf und reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr – auch nachts – besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und
    deshalb die Versorgung mangels ergänzender Unterstützung im persönlichen Umfeld des Versicherten nur im stationären Kontext ausreichend sichergestellt werden kann, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen in Betracht.

Quelle: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)

Abbildung: fotolia.com – Thomas Reimer

Hartz IV auch bei Pflegetätigkeit möglich

Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, kann auch dann einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hart IV) haben, wenn er trotz der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann aber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die Arbeit doch nicht mit der Pflegetätigkeit vereinbaren lässt.

Im vorliegenden Fall lebt eine 38-jähigen Frau mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem Haushalt. Die Frau hatte eine Vollzeitstelle angenommen mit Schichtdienst angenommen. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren. Sie schloss daher mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten (§ 34 SGB II) und forderte rund 7.100 Euro zurück. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht an.

Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar (vgl. § 10 SGB II), wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II (wäre nach aktueller Rechtslage Pflegegrad 3) seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren.

Das Gericht hat zudem das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, stehe dem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen. Auch angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12.12.2018, Az. L 13 AS 162/17 >> zum Volltext

Behandlungsmethoden per Ministerverordnung

Am Mittwoch, 16.1.2019, findet im Ausschuss für Gesundheit eine öffentliche Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV) statt.  Für Aufsehen sorgt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Einführung eines neuen § 94a in das Sozialgesetzbuch Füntes Buch einführen will. Mit dieser Vorschrift würde das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, unabhängig von einer Entscheidung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, der dafür zuständig ist, über die Zulassung von Medikamentn und Behandlungsmethoden zu entscheiden) weitere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.

In der Begründung zur Einführung des Ermächtigungsparagrafen heißt es, das Gesundheitsministerium (BMG) könne auch dann solche Methoden in den Leistungsumfang aufnehmen, wenn der G-BA sie abgelehnt habe, oder sie noch nicht genehmigt habe. Dies komme zum Beispiel dann in Betracht, wenn es für die entsprechende Krankheit keine oder keine zumutbare andere Behandlungsmethode in der gesetzlichen Krankenversicherung gebe. Das BMG werde solche Entscheidungen auf Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Abwägung der Behandlungschancen und -risiken treffen.

CDU/CSU und SPD legten ihrem Antrag auch gleich einen Entwurf für eine Methodenaufnahmeverordnung (MAV) bei.

Der G-BA weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Leistungen der Krankenkassen nach den grundlegenden Anforderungen des SGB V dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen müssten. Dies beinhalte nach ständiger Rechtsprechung und nach allen wissenschaftlichen Kriterien einen Wirksamkeitsnachweis, der zumindest ein positives Nutzen-Schaden-Verhältnis voraussetze. Dies sei ein elementarer Schutz vor unnützen oder gar schädlichen Behandlungen.

Dagegen sei der geplante neue § 94a SGB V ein Schritt zurück ins medizinische Mittelalter, denn er ersetze in der Bundesrepublik Deutschland die mittlerweile sich weltweit sogar in Schwellenländern als Standard durchsetzende evidenzbasierte (auf empirische Belege gestützte) Medizin durch früher geltende Prinzipien der eminenzbasierten (auf Vorgaben von Autoritäten gestützte) Medizin, die jahrhundertelang Grundlage für unwirksame und gefährliche Anwendungen war, wie etwa den Aderlass.

Letztlich diene die geplante Vorschrift den Partikularinteressen einzelner Leistungserbringer oder Medizinproduktehersteller.

Quellen: BMG, G-BA

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