Ohne wesentliche Änderungen im Vergleich zum Entwurf hat der Bundestag das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) verabschiedet. (Siehe auch frühere Beiträge hier und hier)
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte und die entsprechenden Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern:
- Die Mindesthöhe der gesetzlichen Rente, gemessen am Verhältnis der Renten zu den Löhnen, wird bis 2025 bei 48 Prozent festgeschrieben (§ 255e SGB VI)
- Der Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent, den sich in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, soll bis 2025 die 20-Prozent-Marke nicht überschreiten
(§ 287 SGB VI). - Mütterrente: Alle Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern sollen einen halben Rentenpunkt zusätzlich bekommen. Dies betrifft knapp zehn Millionen Rentnerinnen, die pro Kind zwischen 15 und 16 Euro im Monat mehr bekommen. (§ 307d SGB VI)
- Erwerbsminderungsrente: Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden. Zurechnungszeiten sollen ab 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden (Renteneintrittsalter) und dann mit der Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise bis 67 angehoben werden. Die Maßnahme soll jedoch nur auf Neurentner angewandt werden, nicht auf bereits Betroffene. Zudem sollen die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt erhalten bleiben. (§ 253a SGB VI)
- Für Geringverdiener gilt künftig, dass sie erst bei einem Monatseinkommen von 1300 Euro die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. (§ 20 SGB IV, § 163 Abs.10 SGB VI, § 70 SGB VI)
Von der Opposition und den Verbänden wurde hauptsächlich kritisiert, dass die Finanzierung der gesetzlichen Rente nach 2025 völllig ungewiss bleibt.
Die Bundesregierung hat im Mai 2018 eine Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt. Diese soll bis Frühjahr 2020 Vorschläge entwickeln, wie die Alterssicherung auch nach 2025 leistungs- und tragfähig bleibt. Ziel sei es, die soziale Sicherheit für alle Generationen auch künftig verlässlich auszugestalten. Die Kommission hat ihre Arbeit am 06.06.2018 aufgenommen.
Quellen: Focus Sozialrecht, Bundestag
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