Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das von der Regierung vorgelegte Versichertenentlastungsgesetz (19/4454) in geänderter Fassung beschlossen. In der Schlussberatung am 17.10.18 wurden noch 16 Änderungsanträge der Regierungsfraktionen mehrheitlich angenommen. Am 18.10.18 wurde das Gesetz dann im Bundestag beschlossen.
Neue Regelungen
- Paritätische Beitragszahlung: Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie des Zusatzbeitrages von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen.
- Niedrigere Krankenkassenbeiträge für Selbständige: Senkung der Beitragsbelastung für Selbstständige mit geringem Einkommen durch Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wird ab 2019 halbiert. Der Ausschuss verständigte sich darauf, die Mindestbemessungsgrundlage noch stärker abzusenken, als ursprünglich geplant. Ferner werden Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt.
- Bereinigung von Beitragsschulden: Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von „ungeklärten passiven“ Mitgliedern
werden auch deren Beitragsschulden zu bereinigt. - Verweis auf Sozialleistungsträger: Einführung eines verpflichtenden Hinweises der Krankenkassen an Beitragsschuldner, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialhilfe bzw. Jobcenter) beantragen können.
- Verbesserung der sozialen Absicherung von ehemaligen Zeitsoldaten: Sie sollen sich nach Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.
- Rücklagen der Krankenkassen: Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden.
Inkrafttreten soll das Gesetz in weiten Teilen am 1. Januar 2019.
Quelle: Bundestag
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