Qualifizierungschancengesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für das Qualifizierungschancengesetz vorgelegt, dass das Bundeskabinett am 19.September verabschieden soll.

  • In dem Paket wird die Senkung des Arbeitslosenbeitrags geregelt.
  • Zugleich soll die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bisher auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten ist, für alle Beschäftigten geöffnet werden.
  • Außerdem soll das Gesetz dafür sorgen, dass kurzzeitig Beschäftigte leichter Arbeitslosengeld beziehen können. Ein Anspruch soll künftig schon dann entstehen, wenn sie innerhalb von 30 Monaten zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Bislang betrug die sogenannte Rahmenfrist zwei Jahre.

Die Änderung bei der Rahmenfrist soll zum 1.1.2020 in Kraft treten, alles andere schon zum 1.1.2019.

Senkung des Arbeitslosenbeitrags

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2019 auf 2,6 Prozent gesenkt. Der Ausgleich des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit ist mit einer Beitragssenkung in dieser Höhe bei weiterhin positiver Wirtschaftsentwicklung auch bei einer Erweiterung der Aufgaben der BA im beschriebenen Sinne nicht gefährdet. Die gute Wirtschaftslage erlaubt eine darüberhinausgehende befristete Absenkung des Beitrags um weitere 0,1 Prozentpunkte. Dies wird durch eine gesonderte Verordnung der Bundesregierung umgesetzt, die ebenfalls zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt und bis zum Ende des Jahres 2022 befristet ist. Übersteigt die Rücklage nach der Absenkung dauerhaft 0,65 Prozent des BIP um einen Betrag, der mehr als 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspricht, wird von der Verordnungsermächtigung erneut Gebrauch gemacht.
Das heißt also: Der Beitrag wird auf 2,5% bis Ende 2022 gesenkt. Wenn es die wirtschaftliche Situation zulässt, bleibt es danach dabei; wenn nicht, steigt der Beitrag wieder auf 2,6%.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abbildung: Fotolia_153536422_Subscription_XXL.jpg