Krankenhausbetten

Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sollen ausreichende Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern eingeführt werden.

Krankenhausfinanzierung

Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden hauptsächlich durch Fallpauschalen nach dem DRG-System finanziert. DRG (Diagnosis Related Groups) diagnosebezogene Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen-System. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und ggf. von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als ICD-Code (ICD – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen (Prozeduren) als OPS-Code (OPS – Operationen und Prozeduren Schlüssel). Die DRG-Fallgruppen werden über einen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstellten und veröffentlichten Algorithmus ermittelt. Daraus werden in einem komplitiertem Verfahren die abrechenbaren Kosten ermittelt, die die Kassen dann den Krankenhäusern zahlen.
Aus diesem System sollen mit Einführung des PpSG die Kosten für das Pflegepersonal herausgerechnt werden (§ 17b Abs.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG).

Pflegebudget

Aufgrund der dadurch ermittelten Daten wird für jedes Krankenhaus ein Pflegebudget errechnet (§ 6a Krankenhausentgeltgesetz – KHEntG).

Ziel ist es, Pflegepersonalkosten zukünftig besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten. Zugleich sollen die Transparenz und Leistungsorientierung der pflegerischen Versorgung gestärkt werden. Hierzu wird die Krankenhausvergütung beginnend ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination des DRG – Systems mit einer krankenhausindividuellen Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt.

Personaluntergrenzen

Die Einrichtung von Personaluntergrenzen wurde schon Mitte 2017 im § 137i SGB V geregelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen danach im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festlegen, für die sie spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für alle zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren.
Der durch das PpSG geplante neue § 137j SGB V dient der Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit in der pflegerischen Patientenversorgung und ergänzt  damit die mit diesem Gesetz unternommenen Maßnahmen zur Stärkung der Pflege im Krankenhaus sowie die Vorschrift des § 137i, die die Einführung von
Pflegepersonaluntergrenzen bezogen auf pflegesensitive Bereiche vorsieht. Da eine unzureichende Ausstattung mit Pflegepersonal aber nicht nur in pflegesensitiven Bereichen, sondern in allen Krankenhausbereichen und für alle dort pflegerisch zu versorgenden Fälle für eine nicht patientengefährdende Versorgung relevant ist, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in Bezug auf das gesamte Krankenhaus erforderlich.

Pflegepersonalquotient

Zentrales Instrument zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser auf Gesamthausebene und der Sicherung der  Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung ist der  Pflegepersonalquotient, der das Verhältnisses zwischen den Vollzeitkräften im Pflegedienst eines Krankenhauses und dem in dem jeweiligen Krankenhaus
anfallenden Pflegeaufwand. Durch die Bildung dieses Quotienten wird deutlich, wie viel Pflegepersonal ein Krankenhaus im Verhältnis zu dem in seinem Haus anfallenden Pflegeaufwand einsetzt. Dieser Quotient wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jährlich für jedes Krankenhaus auf der Grundlage der ihm von den Krankenhäusern übermittelten Daten berechnet.
Durch Vergleich der für jedes Krankenhaus berechneten Quotienten kann deutlich gemacht werden, welche Krankenhäuser im Verhältnis zu dem anfallenden Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzen.

Verordnung oder Einigung

Aufgrund der Daten kann der Bundesgesundheitsminister ein Rechtsverordnung erlassen, mit der auf Grundlage des erstellten Vergleichs der Krankenhäuser untereinander eine Untergrenze auf Gesamt-Krankenhausebene eingeführt wird.
Wenn sich der Gesamtverband der Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) darauf eineigen, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze für Kliniken liegen soll, ist eine Verordnung nicht nötig. Zur Zeit vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass ein Viertel der Kliniken mit der schlechtesten Personalquote ihr Personal aufstocken oder ihre Leistungsvolumen abbauen müssen; die DKG ist der Meinung, dass nur die letzten zehn Prozent der Kliniken ihr Personal auf den niedrigsten Wert der übrigen 90 Prozent der Kliniken anpassen müssen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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