Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten bei der sozialen Pflegeversicherung. Ausgenommen davon sind nur kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Diese unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit oder ohne Kinder ist nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz.
Diese Ansicht ergibt sich aus der Antwort (Drs. 19/1478) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (Drs. 19/1197) der AfD-Fraktion.
Ob diese Ansicht künftig uneingeschränkt Bestand hat, wird die Zukunft bzw. das Bundesverfassungsgericht weisen. Denn dieses überprüft derzeit die Regelung, wonach Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie Versicherte mit nur einem Kind.
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