Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2020 beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28.10.2019). Im Jahr 2019 betrug er 0,9%. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %.
Seit 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Auch der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Die einzelnen Krankenkassen werden in den nächsten Wochen bekanntgeben, in welcher Höhe sie ihren Zusatzbeitrag 2020 haben wollen. Auf dem Laufenden halten kann man sich bei der Krankenkassenzentrale.
Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
Anwendungen des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Wichtig ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz – außer als Richtgröße – unter anderem
- bei der Bestimmung des Faktors F zur Beitragsberechnung bei Verdiensten im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro. Um F zu bekommen werden 30% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt. (2020: 30% / 39,85%).
- Berechnung der Beiträge
– bei Beziehern von Arbeitslosengeld II,
– bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
– bei Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
– bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten,
– bei Beziehern von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
– bei Versicherten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt. - beim Basistarif in einer Privaten Krankenkasse. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, inclusive Zusatzbeitrag, nicht übersteigen.
- beim Krankenkassenbeitrag für Studenten. Der richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Die Beiträge zur studentische Kranken und Pflegeversicherung betragen 2020: 76,04 EUR plus 8,18 EUR durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der natürlich von Kasse zu Kasse variieren kann. Dazu kommen noch die Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 22,69 EUR (für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: 24,55 EUR.
Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX
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