Um für Langzeitarbeitslose Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, soll mit Geltung ab 1. Januar 2019 ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt werden. Damit gefördert werden soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung arbeitsmarktferner Personen.
Dazu legte Bundesarbeitsminister Heil am 11. Juni 2018 einen Referentenentwurf vor (Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Lang-zeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt [10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz]):
Folgende Änderungen im SGB II sind vorgesehen:
Neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die seit mindestens sechs Jahren Leistungen nach SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten 24 Monaten des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, sinkt dann um 10 Prozentpunkte und nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten um jeweils 10 Prozentpunkte.
Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre.
Da der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel bleibt, werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.
Einführung eines neuen Lohnkostenzuschusses
Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Anders als der in § 88 SGB III geregelte Eingliederungszuschuss und der Zuschuss nach § 16e SGB II in der geltenden Fassung knüpft der neue Lohnkostenzuschuss weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei der Dauer und Höhe der Förderung an Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen an.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt pauschal
- im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent,
- im zweiten Jahr 50 Prozent
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Während der Zahlung des Lohnkostenzuschusses findet eine beschäftigungsbegleitende Betreuung statt.