Unfallversicherung auf dem Weg zur Kita oder Schule

Gemeint ist hier der Schutz, wenn auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit ein Kind zur Kita/Schule gebracht oder abgeholt wird. Bislang waren nur die Eltern durch die Unfallversicherung geschützt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Unfallversicherung soll der Personenkreis nun erweitert werden.

Anknüpfung ans Umgangsrecht

Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita solle an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geknüpft werden, so die Gesetzes begründung. Hierdurch stünden neben den leiblichen Eltern aus demselben Haushalt zukünftig auch ein getrenntlebendes Elternteil, ein im Haushalt lebender neuer Lebenspartner und andere in einem engen Verhältnis zum Kind stehende Personen unter Schutz.

Vielfältigere Lebensrealitäten und Familienmodelle

Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen trage dem erhöhten Maß von Verantwortungsübernahme dieser Personen bei der Betreuung von Kindern Rechnung. Zugrunde lägen Fallkonstellationen, die auf Dauer angelegt sind und den Alltag des Kindes wesentlich mitprägten. Die bisherige Rechtslage (Einstufung entsprechender Tätigkeiten als unversichert) werde angesichts der vielfältigen Lebensrealitäten und Familienmodelle als unzureichend empfunden, da sie der tatsächlichen Verantwortungsübernahme dieser bisher nicht geschützten Personen im Alltag nicht gerecht werde. Aus sozialpolitischer Sicht sei eine entsprechende Ausweitung daher geboten. Dabei orientiere sich die Ausweitung an der Wertung, die der Gesetzgeber in §§ 1684 f. BGB bei der Regelung des gesetzlichen Umgangsrechts getroffen hat.

Enge Bezugspersonen

Erfasst werden somit neben getrenntlebenden Eltern, Großeltern und Geschwistern auch enge Bezugspersonen des Kindes, die in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind leben.

Entsprechend der Wertung des BGB sind darüber hinaus auch Großeltern und Geschwister des Kindes als Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB in gleicher Weise bei Verbringung von Kindern wegen Ausübung der Erwerbsarbeit ebenfalls in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich dabei bestehender Wegerisiken einbezogen. Gleiches gilt für den leiblichen Vater, der Inhaber des Umgangsrechtes nach § 1686a BGB sein kann.

Bundesrat

Der Gesetzentwurf wird am 18.10.24 im Bundesrat diskutiert. Dazu liegt dem Bundesrat eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik vor, der eine eindeutigere Formulierung vorschlägt, wer denn alles zu den nun geschützten Personengruppen gehört.

tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sei es nun nur noch erforderlich, dass
die Personen dem Grunde nach Inhaber des gesetzlichen Umgangsrechts sein
können. Damit sei eine über die Person hinausgehende Prüfung grundsätzlich
nicht erforderlich. Anders sehe dies lediglich bei der neu aufgenommenen Personengruppe nach § 1685 Absatz 2 BGB aus. Hier müsste der Unfallversorgungsträger auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Prüfung von originär familienrechtlichen Fragestellungen, nämlich zur sozial-familiären Beziehung, anstellen. Da umgangsberechtigte Personen nach § 1685 Absatz 2 BGB grundsätzlich alle Personen sein können und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht, sollte der Personenkreis eingegrenzt und die tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts nach § 1685 Absatz 2 BGB Voraussetzung sein.

Quellen: BMAS, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Unfallversicherung – Weg zur Arbeit

Unstrittig ist, dass der Weg zur Arbeit unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, sogar dann, wenn man wegen einer Fahrgemeinschaft Umwege fährt oder um die Kinder vorher in den Kindergarten zu bringen.

Arbeitsweg muss nicht von der Familienwohnung ausgehen

Was aber gilt, wenn man vorübergehend nicht in der Familienwohnung wohnt, sondern bei Verwandten oder Freunde? Gerade in diesen Pandemiezeiten gibt es dafür mitunter triftige Gründe, besipielsweise bei einer Quarantäne oder wenn man sich wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds eine Zeitlang woanders aufhält.

Urteil des Bundessozialgerichts

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Nun hat das Bundessozialgericht am 30.1.2021 in zwei Urteilen entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

Dritter Ort

Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen.

Egal ob 5 km oder 200 km

So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Vergleiche

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Sozialgerichts

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