Seit 2.3.2020 gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. (Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).
Steuerfreie Bonuszahlungen
Da die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Corona-Boni nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, wurden sie bis zum 31. Dezember 2020 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auch nicht als Einkommen berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung der Corona-Boni wurde bereits bis 30. Juni 2021 verlängert. Aus diesem Grund soll auch die Nichtanrechnung im SGB II entsprechend verlängert werden.
Durch die Anpassungen werden Corona-Boni im SGB II so lange nicht als Einkommen berücksichtigt, wie sie nach dem EStG steuerfrei gewährt werden können.
Unterstützungen in der Pandemie
Ferner werden die Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie für pandemiebedingte Mehraufwendungen gewährt werden, im SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt. Außerdem wird die „Neustarthilfe“ für alle Anspruchsberechtigten im SGB II weder als Einkommen berücksichtigt noch bei der Berechnung des Einkommens aus unselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft einbezogen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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