Die Bundesregierung hat am 13. Juli 2023 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Regierungsentwurf für ein Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz soll erstmals ein strategischer Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassung auf allen Verwaltungsebenen in Deutschland geschaffen werden.
Messbare Ziele
Städte und Gemeinden sind in besonderer Weise betroffen, wenn es um konkrete Vorsorge für die Folgen der Klimakrise geht. Daher sollen mit diesem Gesetzentwurf die Länder beauftragt werden, für systematische und flächendeckende Klimaanpassungsstrategien in den Ländern und für Klimaanpassungskonzepte für die Gebiete der Gemeinden und Kreise zu sorgen. Zugleich verpflichtet sich die Bundesregierung mit dem Gesetz dazu, in Zukunft eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen zu verfolgen.
Vorsorge
Mit dem Gesetz verpflichtet sich die Bundesregierung, zudem eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen. Diese soll regelmäßig fortgeschrieben und entsprechend ihrer Zuständigkeit umgesetzt werden. Das bereits bestehende Berichtswesen zur Deutschen Anpassungsstrategie wird weiterentwickelt.
Die neue Strategie soll den vorsorgenden Aspekt stärker betonen: Neben der Anpassung an die bereits stattfindenden Klimaveränderungen soll mit Blick auf künftig häufigere, extremere und anhaltendere Folgen des Klimawandels mit entsprechenden Maßnahmen agiert werden. Solche künftige Folgen des Klimawandels, wie Hitzewellen, Dürren, Stürme, Anstiege der Meeresspiegel und Starkregenfällen, müssen jetzt angegangen werden.
Unsicherheiten kein Grund für Nichtstun
Explizit sind unvermeidbare Unsicherheiten in der Risikoabschätzung durch Vorsorgebestimmungen zu berücksichtigen. Wissenslücken hinsichtlich der Risikoabschätzung können mithin nicht als Grund für fehlendes Handeln zur Risikovermeidung und -minderung herangezogen werden.
Klimaanpassung fachübergreifend
Bei Planungen und Entscheidungen von Trägern der öffentlichen Hand soll Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigt werden. Praktisch soll dieses Berücksichtigungsgebot im Rahmen der ohnehin stattfindenden Abwägungsentscheidung umgesetzt werden. Es werden damit weder ein eigenständiges Prüfverfahren noch Dokumentationspflichten begründet.
Berücksichtigungsgebot
Mit dem Berücksichtigungsgebot soll unter anderem eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Denn lange nicht alle Bereiche enthalten ein Berücksichtigungsgebot für Belange der Klimaanpassung. Zugleich enthalten zahlreiche Fachgesetze bereits das Gebot, die Klimaanpassung zu berücksichtigen; das Berücksichtigungsgebot verweist ausdrücklich auf diese bestehenden Fachgesetze. Andererseits sind jedoch nicht alle Planungen und Entscheidungen, die Träger öffentlicher Aufgaben vornehmen, von Belangen der Klimaanpassung betroffen. Das ist etwa der Fall, wenn keine gravierenden negativen Auswirkungen für Klimaanpassungsbelange zu erwarten sind, wie etwa bei Anlagen für Erneuerbare Energien und Netzen.
Nachhaltigkeitsziele
Der Gesetzesentwurf dient auch der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. So hilft er konkret, immerhin zwölf von siebzehn Nachhaltigkeitszielen umzusetzen:
- In erster Linie dient das Vorhaben dazu, Maßnahmen gegen die Folgen des bereits passierten und passierenden Klimawandels sowie der möglichen künftigen Folgen zu ergreifen.
- Außerdem dient er dazu, global Verantwortung wahrzunehmen, natürliche Lebensgrundlagen zu erhalten und nachhaltiges Wirtschaften zu stärken.
- Nicht zuletzt bezweckt das Vorhaben, den sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft zu wahren und zu verbessern sowie Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen.
Nennenswert sind hierbei die Querverbindungen untereinander und deren integrierender Charakter. Synergien gilt es zu erkennen, sodann auch zu nutzen. Alle diese Wirkungen sind bedeutend für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung von deutscher Seite aus.
Quellen: Bundesumweltministerium,Bundesregierung, Vereinte Nationen
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