Die Überschrift lautet dieses Jahr nicht „Rentenerhöhung“, wie in den vergangenen Jahren. 2021 wird es keine Rentenerhöhung geben, jedenfalls nicht im Westen, im Osten nur minimal.
In der Pressemitteilung vom 18.3.2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es: „Die Renten bleiben stabil.“ Da die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindere, verbleibe in Westdeutschland der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 Euro, obwohl die rechnerische Rentenanpassung negativ sei. In den neuen Ländern schreite die Rentenangleichung voran. Der aktuelle Rentenwert für die neuen Bundesländer steige entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Angleichungsstufe um 0,72 Prozent auf 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts West und betrage damit 33,47 Euro.
Rente folgt der Lohnentwicklung
Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung maßgebliche Lohnentwicklung beträgt in den alten Ländern -2,34 Prozent. Sie basiert auf den vom statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen- und -gehältern je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die VGR-Löhne in den alten Bundesländern im vergangenen Jahr leicht gesunken. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. In diesem Jahr kommt hier ein Sondereffekt zum Tragen, da die DRV Bund als Folge des Flexirentengesetzes die statistische Abgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte geändert hat und nun deutlich mehr geringfügig Beschäftigte statistisch erfasst, weshalb die durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte um rund 2 Prozent geringer ausfallen. Wegen der ohnehin negativen rechnerischen Rentenanpassung und der damit verbundenen Anwendung der Rentengarantie hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der diesjährigen Rentenanpassung.
Nachhaltigkeitsfaktor
Neben der Lohnentwicklung wird die Höhe der Rentenanpassung noch durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen bestimmt. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Auch hier kommt es zu negativen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Deswegen wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor in diesem Jahr mit -0,92 Prozentpunkten anpassungsdämpfend aus. Durch den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2020 nicht verändert hat, wirkt sich dieser Faktor nicht auf die diesjährige Rentenanpassung aus.
Rentengarantie
Aufgrund der genannten Einflüsse ergibt sich eine rechnerische Rentenanpassung von -3,25 Prozent. Wegen der Rentengarantie bleibt aber der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 Euro. Die Rentengarantie stellt seit dem Jahr 2009 sicher, dass die Anwendung der Rentenanpassungsformel nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führt.
Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.
Auf Basis der vorliegenden Daten beträgt der ab dem 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin 34,19 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt mit der diesjährigen Rentenanpassung von 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung in den neuen Ländern von 0,72 Prozent.
Auswirkungen
Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der
- Altersrente,
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Witwen- und Witwerrenten,
- Waisenrente,
- Sozialversicherung der Landwirte,
auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:
- für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag,
- für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten.
Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:
Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2021 monatlich
zwischen 387 EUR und 1.542 EUR in den alten Bundesländern
(keine Änderung) und
zwischen 362 EUR und 1.494 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2021: zwischen 359 EUR und 1.483 EUR) festzusetzen.
Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert (West) gekoppelt:
So bleibt das Blindengeld zum 1. Juli 2021
- für Personen über 18 Jahren bei 765,43 EUR und
- für Personen unter 18 Jahren bei 383,37 EUR.
Das betrifft auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben. Es sind dies:
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen.
Quelle; BMAS, SOLEX
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