Künst­ler­so­zial­abgabe 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

190.000 Künstler

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Abgabe stabil

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Pflichtversichert seit mehr als 40 Jahren

Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich meistens in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen und sozialen Situation. Um die Produkte ihrer Arbeitskraft zu verwerten, sind sie auf die Verleger, Vermarkter oder Verwerter angewiesen. Daher hat der Gesetzgeber sie in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge.

Das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse trägt den „Arbeitgeberanteil“ der Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 KSVG). Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) und aus einer Abgabe („Künstlersozialabgabe“) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, sog.„Verwerter“ (§ 23 KSVG).

Bundeszuschuss

Bei einer sogenannten Selbstvermarktung wird die zweite Beitragshälfte durch einen Bundeszuschuss gedeckt. Die Künstlersozialkasse meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse nicht zuständig. Die jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherungen erbringen die versicherungsgemäßen Leistungen.

Quelle: BMAS, SOLEX

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Künstlersozialabgabe 2024

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 08. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

5 Prozent wie letztes Jahr

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Auch 2024 bleibt es bei 5 Prozent.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

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Künstlersozialabgabe 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.

Erste Steigerung seit 2018

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

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Künstlersozialabgabe steigt doch nicht

Im ersten Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Oktober 2020 war eine Steigerung der Abgabe von 4,2 auf 4,4 Prozent vorgesehen. Und dies auch nur, weil ein noch höherer Abgabesatz mit 23 Millionen Euro Bundeszuschuss verhindert werden sollte.

Nun wurde im Haushaltsgesetz für 2021 ein Zuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro eingestellt. Damit kann der Abgabesatz auch im Jahr 2021 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies sieht nun die endgültige Fassung der Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 27.11.2020 vor.

Künstlersozialkasse

Nach § 26 Absatz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) durch Rechtsverordnung den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs der Künstlersozialkasse. Dieser Bedarf berechnet sich aus den für die Versicherten an die Deutsche Rentenversicherung sowie an die Kranken- und Pflegekassen zu entrichtenden Beiträgen, aus den Zuschüssen für von der Versicherungspflicht Befreite zu ihren Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung, aus dem Betrag, der nach § 44 Absatz 2 KSVG den Betriebsmitteln zuzuführen ist, sowie aus etwaigen Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Entlastungszuschuss

Durch den Entlastungszuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro werden die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 ausgeglichen.

Schätzung für 2021

Die Ausgaben für Beiträge, Zuschüsse und das Auffüllungssoll werden für das Jahr 2021 auf rund 1 142 Millionen Euro geschätzt. Grundlage der Schätzung sind die Ausgaben für das Jahr 2019 (vorläufiges Rechnungsergebnis) und die zu erwartende Veränderung der Zahl der Versicherten und Zuschussempfänger sowie der Arbeitseinkommen. Von den Ausgaben (Beiträge, Zuschüsse und Auffüllungssoll) werden die Beitragseinnahmen sowie der Bundeszuschuss und der Entlastungszuschuss abgezogen. Der verbleibende Rest ist durch die Künstlersozialabgabe von den Abgabepflichtigen aufzubringen, wobei auch Überschüsse des Jahres 2019 berücksichtigt werden. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird ermittelt, indem der Abgabebedarf ins Verhältnis zu der zu erwartenden Honorarsumme gestellt wird.

Ministerverordnung

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS

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Künstlersozialabgabe steigt

Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig auf 4,4 Prozent angehoben werden. Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung für das 2021 vor.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

23 Millionen Zuschuss

Ein höherer Anstieg kann aber nur dadurch vermieden werden, dass zusätzliche Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro eingesetzt werden. Damit soll, so dass BMAS in seiner Pressemitteilung, eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen vermieden werden, gleichzeitig werde die Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen und künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.  

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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