Betrug im Gesundheitswesen

Der Bericht des Spitzenverbands der Krankenkassen (GKV) zur „Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ zeigt, dass der Betrug im Gesundheitswesen weiter zunimmt. In den Jahren 2022 und 2023 lag der Wert der bekannt gewordenen Fälle für die gesetzlichen Krankenkassen bei über 200 Millionen Euro.

Höchste finanzielle Schäden bei Arznei- und Verbandmitteln

Die mit Abstand höchsten Schäden sind mit fast 86 Millionen Euro im Leistungsbereich der Arznei- und Verbandmittel entstanden. Dort konnten zugleich mit fast 37 Millionen Euro die höchsten Forderungen gesichert werden. Allerdings wird auch deutlich, dass damit allein im Leistungsbereich der Arznei- und Verbandmittel Ausfälle in Höhe von ca. 50 Millionen Euro zu beklagen sind.

In den vergangenen beiden Jahren hat vor allem die Zahl professionell gefälschter Papierrezepte drastisch zugenommen. Kriminellen gelingt es dabei – trotz regelmäßiger Warnungen der Krankenkassen – immer öfter, gefälschte Verordnungen für besonders hochpreisige Arzneimittel (wie z. B. Ozempic oder Mounjaro, aber auch Schmerzmittel wie Fentanyl oder Tilidin) in Apotheken einzulösen, die dann zu Lasten der Kostenträger abgerechnet werden. Auch vergleichsweise wenige Fälle verursachen hier im Ergebnis hohe Schadenssummen.

Die konsequente Nutzung des eRezeptes dürfte diese Fälschungen in Zukunft allerdings deutlich erschweren.

Dunkelziffer

Leider muss laut GKV von einer erheblich höheren Dunkelziffer ausgegangen werden. Seit über 20 Jahren bekämpfen die Fehlverhaltensstellen der Kranken- und Pflegekassen den Abrechnungsbetrug und alle weiteren Formen von Fehlverhalten. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen können sie dabei aber die neuen technischen Möglichkeiten nicht nutzen. Den Fehlverhaltensstellen muss deswegen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, Abrechnungsdaten zentral an einer Stelle proaktiv zusammzuführen. Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz könnten so endlich auch kriminelle Sachverhalte erkannt werden, die mit den bisherigen Möglichkeiten einer einzelnen Krankenkasse nicht aufgedeckt werden können. 

Externe Hinweise

Externe Hinweise zu Betrugsfällen betreffen an erster Stelle die Pflegeversicherung (SGB XI), dicht gefolgt von der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V). Fast 50 Prozent aller externen Hinweise betrafen damit Delikte im Bereich der Pflege. Der Pflegebereich steht mit einem Schaden von über 62 Millionen Euro zum wiederholten Male im Brennpunkt des Fehlverhaltens.

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Die bei allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und beim GKV-Spitzenverband eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen gehen gem. §§ 197a SGB V, 47a SGB XI Hinweisen nach, die auf „Unregelmäßigkeiten“ oder eine „rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln“ im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hindeuten, insbesondere Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen. Wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bestehen könnte, sollen die Kranken- und Pflegekassen unverzüglich die Staatsanwaltschaft unterrichten.

Quelle: GKV

Abbildung: webinar_sgb9_AdobeStock_575360260_600x600

Tag der Seltenen Erkrankungen

Zum 18. Mal fand am 28. Februar 2025 weltweit der Rare Disease Day statt, der internationale Tag der Seltenen Erkrankungen. Auch der Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) und der GKV-Spitzenverband erinnern daran.

Wann ist eine Erkrankung selten?

In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen von ihr betroffen sind. Es gibt allerdings mehr als 8.000 Seltene Erkrankungen und jährlich werden weitere entdeckt. Die Gesamtzahl der Betroffenen ist deshalb trotz der Seltenheit der einzelnen Erkrankung hoch. Allein in Deutschland leben Schätzungen zufolge etwa vier Millionen Menschen mit einer Seltenen Erkrankung, in der gesamten EU geht man von circa 30 Millionen Betroffenen aus.

Viele Seltene Erkrankungen sind schwer zu erkennen und haben genetische Ursachen. Die Diagnosestellung ist entscheidend für die weitere Versorgung und Betreuung der erkrankten Menschen. Mit herkömmlichen Methoden ist dies nicht immer möglich.

Modellvorhaben im Rahmen des SGB V

Seit 2021 erlaubt der § 64e SGB V ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen. Das Modellvorhaben Genomsequenzierung wird aktuell an 27 Spitzenzentren der Universitätsklinika durchgeführt, die hierfür gemeinsam einen Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Dies berichtet der GKV in einer Pressemitteilung anlässlich des Tags der Seltenen Erkrankungen.

umfangreichen Qualitätsanforderungen

Die umfangreichen Qualitätsanforderungen führen dazu, dass die Versorgung auf die Einrichtungen konzentriert wird, die in multidisziplinären Teams eine umfassende Expertise mit Seltenen Erkrankungen haben und bei denen Forschung und Versorgung Hand in Hand gehen. Damit wird gewährleistet, dass zielgerichtet die Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine Seltene Erkrankung ausgewählt werden, bei denen genetische Veränderungen als Ursache vermutet werden.

neue Therapiemöglichkeiten

Das Modellvorhaben verfolgt den Ansatz einer wissensgenerierenden Versorgung, bei der klinische und genomische Daten in einer gemeinsamen Dateninfrastruktur zusammengeführt und gleichzeitig für Ärztinnen und Ärzte sowie Forschende auswertbar gemacht werden. So können in Zukunft noch mehr Patientinnen und Patienten mit Seltenen Erkrankungen von dem Modellvorhaben profitieren, wenn durch die hier gewonnenen Erkenntnisse neue Therapiemöglichkeiten entwickelt werden. Auch die Evaluation des Modellvorhabens wird so ermöglicht.

Erste Erfolge

Mit der Genomsequenzierung steht nun das modernste und anspruchsvollste Verfahren zur Verfügung, um das Vorliegen einer Seltene Erkrankung mit einer genetischen Ursache zu untersuchen. So berichtet eines der teilnehmenden Zentren für Seltene Erkrankungen an einem Universitätsklinikum, dass bereits zu Beginn des Modellvorhabens bei drei von vier kritisch kranken Kindern auf der Kinder-Intensivstation durch die Genomsequenzierung Diagnosen gestellt werden konnten, die nicht nur maßgeblich die Behandlung beeinflusst, sondern auch den Angehörigen die lange Ungewissheit genommen haben.

Quellen: achse (Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen), GKV-Spitzenverband, BMG, tagesschau

Abbildung: AdobeStock_872404437-scaled.jpeg

Ergänzungshilfen-Richtlinien für Pflegeeinrichtungen

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen) die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der jeweils einrichtungsindividuellen Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Erstattung der Kosten für Energieberatung

Anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durchführen zu lassen und deren Durchführung bis zum 15.01.2024 nachzuweisen. Andernfalls wird die Ergänzungshilfe in den Monaten Januar 2024 bis April 2024 um 20% gekürzt.

Die Kosten der Energieberatung werden in Abhängigkeit der Einrichtungsgröße in Höhe von bis zu 4.000 Euro (bis zu 60 Plätze) bzw. 6.000 Euro (bis zu 150 Plätze) bzw. 7.500 Euro (mehr als 150 Plätze) erstattet, sofern die Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden.

Die u. a. um die Erstattung der Kosten für die Energieberatung aktualisierten Ergänzungshilfen-Richtlinien einschließlich des Antragsformulars zur Geltendmachung der Kosten für die Energieberatung sowie die FAQs sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Paritätischer Gesamtverband

Abbildung: pixabay.com heat-pump-6209793_1280.jpg

3.000 neue Hilfsmittel

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) berichtete am 11. April über die aktuelle Überarbeitung des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Die 41 Produktgruppen des Verzeichnisses werden regelmäßig fortgeschrieben, damit relevante medizinische und technische Erkenntnisse und Entwicklungen möglichst schnell bei den Versicherten ankommen.

Patient*innen-Vertreter beteiligt

Zusätzlich zu den fast 3.000 neu aufgenommenen Hilfsmitteln wurden 1.431 Hilfsmittel aktualisiert. 338 Produkte, die veraltet sind oder nicht mehr hergestellt werden, wurden aus dem Verzeichnis gelöscht. Bei der Fortschreibung sind zahlreiche weitere Institutionen beteiligt, unter anderem Vertretungen von Patientinnen und Patienten.

Gesetzliche Grundlagen

Die Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V ist Teil der medizinischen Vorsorgeleistungen und der Krankenbehandlung.
Nach § 139 Abs. 1 SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.

Beratungsverpflichtung

GKV-Versicherte haben Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Beratungsverpflichtungen stellen sicher, dass gesetzlich Versicherte – immerhin 90 Prozent der Gesamtbevölkerung – nicht durch ungerechtfertigte Mehrkosten belastet werden. Leistungserbringende wie Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte oder Hörakustikerinnen und -akustiker müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, eine Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen.

Digitale Pflegehilfsmittel helfen bei selbstständigem Leben

Zu den neu aufgenommenen digitalen Hilfsmitteln zählt zum Beispiel ein digitaler Medikamentenspender, der Pflegebedürftige dabei unterstützt, selbstständig ihre Medikamente zu nehmen. Außerdem gibt es jetzt ein Assistenzsystem als Pflegehilfsmittel, das unter anderem Stürze erkennt. Allen Produkten ist gemein, dass sie selbstständiges Leben unterstützen. Sie zählen zur Produktgruppe 52 (Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität).

Neuer orthopädischer Roller

Ein Beispiel für die vielen neuen nicht-digitalen Hilfsmittel ist ein dreirädriger orthopädischer Roller für Menschen mit bestimmten Einschränkungen: Der Unterschenkel liegt hier auf einer gepolsterten Auflage, mit dem gesunden Bein nimmt man Schwung. Der Roller ermöglicht eine selbstständige, sichere Fortbewegung mit wenig Kraftaufwand. Diese Innovation hat über das Antragsverfahren den Weg in die Versorgung gefunden und ist Teil der Produktgruppe 22 (Mobilitätshilfen).

Hilfe bei Ödemen

Für Menschen mit bestimmten Ödemen gibt es jetzt medizinisch adaptive Kompressionssysteme (MAK), die zur Entstauung eingesetzt werden. Anders als die üblichen Kompressionsbandagierungen können Versicherte diese einfach selbst anlegen und mit einem Klettverschluss anpassen. MAK gehören zur Produktgruppe 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie) und kommen unter anderem beim Lymphödem und beim ausgeprägten venösen Ödem zum Einsatz.

Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses wird fortgesetzt

Seit der 2018 abgeschlossenen Gesamtfortschreibung des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses wurden bereits 30 Produktgruppen erneut überarbeitet, 15 davon im vergangenen Jahr. Elf weitere Fortschreibungen sind in Arbeit. Bis Ende 2023 werden voraussichtlich alle 41 bestehenden Produktgruppen erneut aktualisiert sein. Neu kommt die Produktgruppe 30 (Hilfsmittel zum Glukosemanagement) hinzu, um den besonders innovationsstarken Bereich der Insulintherapie besser abzubilden.

Quelle: GKV

Abbildung: pixabay.com wheelchair-2489427_1280.jpg