SGB III – Modernisierung

Mit dem Referentenentwurf für ein SGB III – Modernisierungsgesetz soll die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer gestaltet werden. Der Referentenentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind.

Der Referentenentwurf dient zudem der Fachkräftesicherung, mit der Zielsetzung, die vorhandenen Potenziale junger Menschen sowie von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen noch besser zu heben.

Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses

  • Die Eingliederungsvereinbarung im SGB III soll – ähnlich wie beim Bürgergeld – zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt werden. (§ 37 SGB III)
  • Die Möglichkeiten der Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche werden erweitert. Die Videotelefonie kann bei beiderseitigem Einvernehmen künftig immer dann genutzt werden, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist. (§§ 141, 309 SGB III)

Vereinfachung und Entlastung im Leistungsrecht

  • Für die Erreichbarkeit ist es künftig ausreichend, dass sich die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können. (§ 138 SGB III)
  • Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht. Hierzu werden künftig einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen werden so vermieden. (§ 153 SGB III)

Anpassung von Förderinstrumenten

  • Es soll eine ganzheitliche Beratung und Betreuung von jungen Menschen gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen in Zukunft mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenarbeiten und dabei auf die Entstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation am Übergang von der Schule in den Beruf hinwirken. (§§ 9b, 10 SGB III)
  • Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein. Für junge Menschen mit einer Vielzahl von Bedarfen wird die Möglichkeit eines Fallmanagements als Aufgabe der BA festgeschrieben. (28b SGB III)
  • Die Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive, deren Daten ihnen vom jeweiligen Land übermittelt werden, über ihr Leistungs- und Unterstützungsangebot informieren. Für junge Menschen, die hinreichend wahrscheinlich keinen Anspruch auf Bürgergeld und keinen Kontakt zu den Agenturen für Arbeit haben, oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit abzubrechen droht oder schon abgebrochen ist, die jedoch einen Unterstützungsbedarf haben, werden zusätzliche Fördermöglichkeiten geschaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. (§§ 31a, 31b SGB III)
  • Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (bis zu 60 Euro je Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. (§§ 48a, 123, 124 SGB III)
  • Die Nachbetreuung bei demselben Träger nach einem Wechsel aus einer außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung soll nicht mit Abschluss der Berufsausbildung enden, sondern in Anlehnung an die Regelung bei Assistierter Ausbildung bis zu zwölf Monate fortgesetzt werden können. (§ 76 SGB III)
  • Der Eingliederungszuschuss bei Übernahme von Menschen mit Behinderungen und
    schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung wird ausgeweitet. (§ 73 SGB III)
  • Die Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen in bestimmten Fallkonstellationen werden besser berücksichtigt. (§ 123 SGB III)
  • Im Recht der Weiterbildungsförderung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind. (§ 81 SGB III)
  • Der Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert. (§§ 93, 94 SGB III)

Gültigkeit

Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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