Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) nach § 45b SGB XI sollen Pflegepersonen entlasten sowie dem Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Der dafür einzusetzende Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5 ist als Kostenerstattungsanspruch gestaltet.

Frist läuft Ende Juni ab

Der VDK weist jetzt darauf hin, dass nur noch bis Ende Juni 2024 nicht eingeforderte Leistungen aus 2023 bei der Pflegekasse abgerufen werden können. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Bestandteil der häuslichen Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen gelten bei pflegebedürftigen Personen als Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie ergänzen also die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Auch wenn der Pflegebedürftige in einer Wohngruppe oder in einem Altenheim wohnt, ist ein Leistungsanspruch gegeben.

Bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen muss es sich um Angebote handeln, die auf die Entlastung der Pflegeperson ausgerichtet sind.

niedrigschwellige Betreuungsangebote

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere:

Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z.B. Alzheimergruppen),
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell)
Einzelbetreuung
Familienentlastenden Dienste

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Um welche niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Bundesland auf der Grundlage einer Rechtsverordnung.

Antrag erforderlich

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.

Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Leistungen dürfen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.

Informations-Defizite

Laut VDK nehmen bis zu 80 Prozent der Berechtigten den Entlastungsbetrag gar nicht in Anspruch, oftmals, weil sie nicht informiert wurden, dass es ihn gibt. Aber auch andere Schwierigkeiten verhindern die Inanspruchnahme:

  • Es fehlt oft an Angeboten von Dienstleistern, die mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.
  • Auch ambulante Dienste streichen bei Personalmangel häufig kurzfristig solche Angebote.
  • In einigen Bundesländern sind zudem die Hürden für eine Anerkennung sehr hoch, weshalb sich nur wenige Privatpersonen zertifizieren lassen.

Informatives Video

So entgehen nach VdK-Berechnungen den Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Der VDK hat ein informatives Video veröffentlicht, das über den Entlastungsbetrag informiert, aber auch die Schwierigkeiten bei der Umsetzung anspricht.

Quellen: Sozialverband VDK, SOLEX

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